Revision im Wirtschaftsstrafverfahren: Verwerfung; Ergänzung des Tenors um Vorsatz (§ 84 GmbHG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 610/80
- Datum
- 12.02.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Besetzungsrüge wegen Befangenheit ist unzulässig, wenn die Revision die Gründe des Ablehnungsgesuchs und der Zurückweisung nicht in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Weise mitteilt; eine bloße Protokollverweisung reicht nicht aus.
Wird die Öffentlichkeit für einen bestimmten Verfahrensabschnitt nach § 172 Nr. 2 GVG ausgeschlossen, erstreckt sich der Ausschluss auf alle Erklärungen, die mit dem Ausschließungsgrund zusammenhängen und zu diesem Verfahrensabschnitt gehören.
Ist der Öffentlichkeitsausschluss von vornherein auf einen bestimmten Verfahrensabschnitt beschränkt, bedarf es nach dessen Abschluss keines gesonderten Gerichtsbeschlusses zur Wiederherstellung der Öffentlichkeit.
Die Ablehnung von Beweisanträgen wegen Bedeutungslosigkeit (§ 244 Abs. 3 S. 2 StPO) hält revisionsrechtlicher Prüfung stand, wenn die Entscheidungsunerheblichkeit der behaupteten Tatsachen für die Schuldfrage auf der Hand liegt; einer näheren Begründung bedarf es dann ausnahmsweise nicht.
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner dauerhaft außerstande ist, seine fälligen Verbindlichkeiten im Wesentlichen zu erfüllen; zahlreiche fruchtlose Vollstreckungsmaßnahmen können hierfür ein tragfähiges Beweisanzeichen sein.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 1. Februar 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 610/80 in der Strafsache gegen Alfons ███ (krs. ██), dort geboren ███████ ██ 1929, wegen Betruges u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Februar 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Knoblich, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, und Rechtsanwalt ████, Rechtsanwalt ████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 1. Februar 1980 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte der vorsätzlichen Unterlassung des Konkurs- oder Vergleichsantrags schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Unterlassung des Konkurs- oder Vergleichsantrages, Bankrotts, Betruges in 23 Fällen, versuchten Betruges, Steuerhinterziehung in zwei Fällen und wegen Titelmissbrauchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensbeschwerde
1. Die Besetzungsrügen
a) Die Rüge, die Richterbank sei infolge wirksamer Befangenheitsanträge nicht richtig besetzt gewesen, ist unzulässig, da weder die Gründe des Befangenheitsgesuches gegen die richterlichen Beisitzer noch die seiner Ablehnung mitgeteilt werden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Eine Verweisung auf das Protokoll genügt diesen Anforderungen nicht. An diesem Formfehler scheitert insoweit auch die Rüge einer Verletzung der Vorschrift des § 29 Abs. 2 StPO.
b) Die weitere Rüge, das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter █████ sei zu Unrecht zurückgewiesen worden, ist zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnungsgründe sind nicht zu beanstanden. Damit kann das Urteil auch nicht auf dem behaupteten Verstoß gegen § 29 Abs. 2 StPO, den die Revision auch auf die Fortsetzung der Verhandlung mit dem Vorsitzenden Richter erstreckt wissen will, beruhen.
c) Darauf, dass kein Ergänzungsrichter an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, kann eine Besetzungsrüge nicht gestützt werden.
2. Die in mehrfacher Richtung erhobene Rüge der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist durchweg unbegründet:
a) Ausweislich des Sitzungsprotokolls (Bl. 43, Sonderband I) wurde, übrigens auf Antrag des Angeklagten selbst, die Öffentlichkeit ausgeschlossen, solange der Angeklagte „zur Konzeption der ██████████████████-Ladenkette vernommen wird“. Der Vorsitzende erklärte dazu, dass der Ausschluss „wegen der Erörterung von wichtigen Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, nicht jedoch von Steuergeheimnissen erfolgt“. Diese Begründung genügt entgegen der Auffassung der Revision auch in formeller Hinsicht der Vorschrift des § 172 Nr. 2 GVG.
b) Die Rüge, der Angeklagte habe während des Ausschlusses der Öffentlichkeit nicht nur Angaben zur Konzeption der Ladenkette gemacht, sondern, nach seinem eigenen Vortrag, auch weitere Angaben über die Konzeption der Firma, über die damaligen Gesellschafter und über die weitere Entwicklung der Firma, wobei es sich nicht um wichtige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gehandelt habe, es sei mithin § 338 Nr. 6 StPO verletzt, ist unverständlich. Es bedarf keiner Darlegung, dass gerade die von der Revision angeführten Verhandlungsgegenstände zwangsläufig zugleich auch „Angaben zur Konzeption der ██████████████████“ enthielten. Es ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit für alle Erklärungen gilt, die mit dem Ausschließungsgrund in Zusammenhang stehen und zu dem Verfahrensabschnitt gehören, der Anlass zur Anwendung des § 172 Nr. 2 GVG gegeben hat (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 22. Januar 1981 – 4 StR 97/80).
c) Die Auffassung der Revision, die Wiederherstellung der Öffentlichkeit sei nicht wirksam erfolgt, die Hauptverhandlung müsse daher als in nichtöffentlicher Sitzung fortgeführt angesehen werden, denn die Anordnung, die Öffentlichkeit wieder herzustellen, sei durch den Vorsitzenden und nicht durch Gerichtsbeschluss erfolgt, ist irrig. Beschränkt sich der Ausschluss auf einen bestimmten Verfahrensabschnitt, so ist nach dessen Ablauf ein Beschluss zur Wiederherstellung der Öffentlichkeit nicht erforderlich (Kleinknecht, StPO 34. Aufl. § 172 GVG Rdn. 19).
d) Auch die auf die Behauptung der Revision gestützte Rüge, während der Zeit von Oktober 1979 bis zum 30. Januar 1980 sei die Öffentlichkeit dadurch ausgeschlossen gewesen, dass nur noch der Haupteingang zum Amtsgerichtsgebäude, █-Ring █, offengehalten wurde, hat keinen Erfolg. Aus den dienstlichen Erklärungen, deren Richtigkeit die Revision in keinem Punkt bestreitet, ergibt sich, dass diese nach dem Bombenanschlag auf den Ermittlungsrichter getroffene Sicherheitsmaßnahme niemand gehindert hat, hingewiesen durch eine ausreichende Beschilderung, über diesen ständig mit einem Justizwachtmeister besetzten Eingang auch den Sitzungssaal zu erreichen, in welchem gegen den Angeklagten verhandelt worden ist. Das galt, entgegen der weiteren Behauptung der Revision, auch für die Zeit nach 16.30 Uhr an den Tagen, an denen die Sitzungen über diese Zeit hinaus andauerten, also auch für den Tag der Urteilsverkündung am 1. Februar 1980. Der Zutritt zum Verhandlungssaal war also keineswegs in einer solchen Weise erschwert, dass dies unter dem Gesichtspunkt der Öffentlichkeit der Verhandlung bedenklich erscheinen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1975 – 1 StR 34/75 m. w. N.; Urteil vom 22. Januar 1981 – 4 StR 97/80).
3. Verletzung von Art. 6 der MRK
Die Rüge, die Ablehnung der am 9. Oktober 1979 beantragten Aussetzung der Hauptverhandlung stelle eine Verhinderung der Verteidigung gemäß Art. 6 MRK dar, bleibt erfolglos. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist auf den Aussetzungsantrag ein Gerichtsbeschluss (vgl. Bl. 23 des Sonderbandes) ergangen, der jedoch von der Revision nicht mitgeteilt wird (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
4. Die Rüge, das Landgericht habe das Verfahren 1 Js 4718/79 ohne den insoweit bestellten Pflichtverteidiger geführt und damit § 338 Nr. 5 StPO verletzt, ist unbegründet. Nachdem das Verfahren 1 Js 2834/78 unter Führung des letztgenannten Verfahrens verbunden worden war (Bd. 3 Bl. 200 d. A. 1 Js 4718/79), war Rechtsanwalt ███ Pflichtverteidiger für das gesamte Verfahren.
5. Die Rügen verfahrensrechtlicher Verstöße gegen § 244 StPO.
Diese Rügen nehmen sowohl in der Revisionsbegründung des Rechtsanwaltes ██████ vom 30. Juni 1980, wie in der des Rechtsanwaltes ██████ vom 1. Juli 1980 einen breiten Raum ein. Grundlage ihrer Behandlung im Folgenden sind die jeweils zusammengefassten Begründungen beider Verteidiger.
a) Die Rüge, das Landgericht habe die Beweisanträge des Angeklagten vom 24. Oktober 1979 (S. 3 bis 7 der Revisionsrechtfertigung vom 30. Juni 1980) mit rechtsfehlerhafter Begründung abgelehnt, ist im Ergebnis unbegründet. Aus der „Liste“ von Behauptungen, wie der Angeklagte seine Beweisanträge selbst kennzeichnet, ergibt sich nicht ausreichend, dass er tatsächlich Forderungen hatte, die nicht fragwürdig waren. Wenn die Strafkammer die angebotenen Beweise, dass noch „riesige Forderungen an ein ganzes Heer von Firmen und Personen bestehen“, dass bestimmte Beträge demnächst eingeklagt werden, dass eine Widerklage erhoben ist, für deren Durchführung schon Anwaltsgebühren und Zeugengelder entrichtet sind, als für ihre Entscheidung ohne Bedeutung ansah, dann ist darin kein Rechtsfehler zu finden. Zwar hat das Gericht die Beweisaufnahme mit der Formulierung abgelehnt, dass die „in das Wissen der Zeugen gestellte Tatsachen in keinem Zusammenhang zu der hier zu beurteilenden Schuld- und Straffrage“ stünden. Diese Begründung, sowie ähnliche Formulierungen, wie etwa „für die Schuld- und Straffrage unerheblich“, entsprechen zwar nicht dem Wortlaut des § 244 Abs. 3 StPO. Schon die Revisionsbegründungen lassen aber in allen diesen Fällen erkennen: Alle Prozessbeteiligten waren sich in der Hauptverhandlung darüber im Klaren, dass mit den genannten Formulierungen der gesetzliche Ablehnungsgrund der Bedeutungslosigkeit (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) gemeint war. Dem Angeklagten ist nicht der Vorwurf der Überschuldung, sondern der Zahlungsunfähigkeit gemacht worden. Damit war das, was er hinsichtlich seiner Außenstände und des vorhandenen Warenlagers und sonstiger Vermögenswerte unter Beweis gestellt hat, unter dem Gesichtspunkt seiner Liquidität bedeutungslos. Die Kammer wäre allerdings in allen diesen Fällen einer Ablehnung von Beweisanträgen als für die Entscheidung ohne Bedeutung gehalten gewesen, anzugeben, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen sie die Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache angenommen hat. Dieser Rechtsfehler, der in der unterlassenen nähren Begründung zu sehen ist, greift nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch dann nicht durch, wenn die Erwägungen des Tatrichters auf der Hand liegen (Urteil vom 12. Juli 1979 – 3 StR 229/79 m. w. Nachw.). Das ist hier der Fall. Das gilt selbst dann, wenn einige der behaupteten Forderungen später wirklich hätten eingetrieben werden können. Die auch vom Angeklagten nicht bestrittenen zahlreichen, erfolglosen Vollstreckungshandlungen zweier Gerichtsvollzieher gegen seine Firma hatten in ihrer Gesamtheit, worauf bei der Sachrüge noch einzugehen ist, nämlich ein derartiges Übergewicht, dass die Tatsache der Zahlungsunfähigkeit auch dann unangetastet geblieben wäre, wenn solche Forderungen noch bestanden hätten.
b) Die Rüge, das Gericht hätte das beantragte Sachverständigengutachten über den Wert der vom Gerichtsvollzieher gepfändeten Waren einholen müssen, kann keinen Erfolg haben, weil der Warenwert nichts über die Eigentumsverhältnisse besagt. Der Angeklagte hatte in seinem Beweisantrag nicht behauptet, er sei Eigentümer der im Geschäftsverkehr üblicherweise nur unter Eigentumsvorbehalt zu erwerbenden Waren gewesen.
c) Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Antrag, die Ermittlungsakten gegen █████████ beizuziehen und den Zeugen ████ zu vernehmen, beides, um beweisen zu können, dass der Angeklagte von ████████ mit schlechter Ware beliefert worden sei, „mangels Erheblichkeit“ zu Recht abgelehnt worden ist. Die Unverkäuflichkeit der schlechten Ware sagt nichts aus über die Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Bestellung.
d) Da die im Arrestverfahren der Firma Ba█- █ geltend gemachten Ansprüche die Zahlungsfähigkeit der Ladenkette im Tatzeitpunkt nicht berührten und damit auch für die dem Angeklagten zur Last gelegten Betrugshandlungen ohne Bedeutung waren, hat das Landgericht den Antrag auf Einholung einer Auskunft vom Zollamt █ (S. 11 – 12 der Revisionsbegründung vom 30. Juni 1980) zu Recht mit dieser Begründung abgelehnt.
e) Soweit die Revision hinsichtlich mehrerer Beweisanträge (Revisionsbegründung vom 30. Juni 1980 S. 13 bis 18, 20 bis 22, 23 bis 25, sowie Revisionsrechtfertigung vom 1. Juli 1980, S. 30 bis 31 und 45 bis 46) dem Gericht vorhält, es habe sich nicht an die von ihm jeweils vorgenommenen Wahrunterstellungen gehalten, „da keine der in den Beweisanträgen behaupteten Tatsachen im Urteil angesprochen wird“, ist diese Rüge unbegründet. Der Tatrichter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich mit den als wahr unterstellten Tatsachen ausdrücklich auseinanderzusetzen, wenn diese ohne Bedeutung sind. Insoweit gilt für die als wahr unterstellte Tatsache nichts anderes als für die erwiesene (BGH GA 1972, 273). Dass die Urteilsfeststellungen den verschiedenen Wahrunterstellungen etwa widersprechen, behauptet die Revision in keinem dieser Fälle.
f) Auch die Rüge, das Landgericht habe den Beweisantrag vom 7. November 1979 (S. 26 bis 27 der Revisionsbegründung vom 30. Juni 1980) zu Unrecht abgelehnt, hat keinen Erfolg. Die vom Angeklagten erst für die Zeit nach dem 26. Juni 1978 (dem Tag seiner Inhaftnahme) unter Beweis gestellte Geschäftstätigkeit der Firma war, zeitlich gesehen, für die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten ohne tatsächliche und rechtliche Bedeutung.
g) Der Beweisantrag Nr. 13 vom 23. November 1979 (Revisionsrechtfertigung vom 30. Juni 1980, S. 28 bis 29) wurde ebenfalls zu Recht abgelehnt. Die Beweisbehauptung ging dahin, die Ladenkette sei am Tage der Verhaftung des Angeklagten, also am 26. Juni 1978 „alles andere als vermögenslos gewesen“.
Abgesehen davon, dass der Firma eine Vermögenslosigkeit nicht angelastet worden ist, kam es für die sich aus § 64 GmbHG ergebenden Verpflichtungen auf den Zeitpunkt vom 26. Juni 1978 nicht an. Das gleiche gilt für das in diesem Beweisantrag enthaltene Verlangen eine „genaue Bilanz nach dem Stand vom 26. 6. 78“ zu erstellen.
h) Dass der Beweisantrag Nr. 31 (Revisionsbegründung vom 30. Juni 1980, S. 29 bis 31) zu Recht „mangels Erheblichkeit“, d. h. als für die Entscheidung ohne Bedeutung (vgl. oben zu 5 a), abgelehnt worden ist, ergibt sich schon daraus, dass der Angeklagte das Fehlen eines Schadens nur aus der nachträglichen Marktentwicklung des steigenden Silberpreises herleitet. Dadurch würde der zum Tatzeitpunkt entstandene Schaden jedoch nicht in Frage gestellt. Im Übrigen übersieht die Revision, dass dem Angeklagten im Fall ██████ (Fall 13) ohnehin nur versuchter Betrug zur Last gelegt wird (UA S. 114).
i) Auch der Beweisantrag vom 8. Januar 1980 (Revisionsbegründung vom 30. Juni 1980, S. 31 bis 33) der hier zu ist ohne Rechtsfehler als „nicht mit beurteilenden Schuld- und Straffrage im Zusammenhang stehend“, d. h. für die Entscheidung ohne (hier: tatsächliche wie rechtliche) Bedeutung abgelehnt worden. Aus den Ausführungen auf UA S. 111, 112 und dem dortigen Zahlenvergleich ergibt sich, dass selbst dann, wenn wirklich eine Möglichkeit bestanden hätte, diese Kundenwechsel diskontieren zu lassen, dies insgesamt die Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten nicht berührt hätte. Dazu kommt, dass der Zeuge ███ wie die Revision selbst ausführt, bei seiner Vernehmung „auf diese Frage angesprochen“, also darüber schon gehört worden war.
j) Im Ergebnis ebenfalls ohne Rechtsfehler abgelehnt wurde der weitere Beweisantrag vom 8. Januar 1980 (Revisionsrechtfertigung vom 30. Juni 1980, S. 33 bis 35), mit dem unter Beweis gestellt wurde, dass die Firma am 24. Juni 1978 Waren für etwa 50 000 DM ausgeliefert hatte. Zum einen lässt der späte Zeitpunkt der behaupteten Auslieferung Rückschlüsse auf den Tatzeitraum nicht zu, zum anderen enthält die Beweisbehauptung keine Angaben über die Eigentumsverhältnisse an den Waren, was gerade, wie der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe erkennen lässt, in diesem Verfahren von entscheidender Bedeutung gewesen wäre.
k) Auch die weitere Rüge gegen die Ablehnung eines Beweisantrages vom 8. Januar 1980 (Revisionsbegründung vom 30. Juni 1980, S. 35 bis 37) greift nicht durch. Mit dieser Rüge wird geltend gemacht, das Gericht habe den Beweisantrag auf Erstellung eines Sachverständigengutachtens über das Vermögen der Ladenkette zu bestimmten Zeitpunkten nicht ordnungsgemäß verbescheiden. Ob das der Fall ist, kann dahingestellt bleiben. Das Urteil kann nicht darauf beruhen, weil das Ergebnis der beantragten Beweisaufnahme an der festgestellten Zahlungsunfähigkeit, nämlich der fehlenden Liquidität, und somit auch an dem vom Gericht daraus hergeleiteten bedingten Betrugsvorsatz (UA S. 113) nichts hätte ändern können.
l) Der Beweisantrag des Verteidigers vom 18. Januar 1980 (Revisionsrechtfertigung vom 30. Juni 1980, S. 39 bis 40) zur branchenüblichen Finanzierung von Warengeschäften war in seinen Behauptungen für die Entscheidung der Kammer tatsächlich und rechtlich völlig bedeutungslos. Das Gericht ist ihm daher zu Recht nicht nachgekommen.
m) Hinsichtlich der Verfahrensrüge auf Seite 41 bis 42 der Revisionsrechtfertigung vom 30. Juni 1980 gilt zunächst das zu Buchstabe e) über die prozessrechtliche Behandlung von Wahrunterstellungen Gesagte. Danach muss sich der Tatrichter grundsätzlich mit der als wahr unterstellten Tatsache nicht auseinandersetzen (BGH, Urteil vom 19. Juli 1977 – 5 StR 278/77). Die Rechtsprechung macht von diesem Grundsatz im Einzelfall nur dann eine Ausnahme, wenn die Beweisbehauptung von entscheidender Bedeutung war (BGHSt 28, 310, 311). Das war im Hinblick auf die Höhe des hier in Frage stehenden Betriebsmittelkredits angesichts des festgestellten Grades der Zahlungsunfähigkeit der Firma nicht der Fall.
n) Die Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens (Revisionsrechtfertigung vom 30. Juni 1980, S. 42) mit dem Hinweis auf die eigene Sachkunde begegnet hier keinen Bedenken. Das Sachverständigengutachten sollte beweisen, dass in der Zeit vom 1. August bis zum 1. November 1977 keine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vorlag. Angesichts der zahlreichen Vollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers ███ und der anschließenden Vollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers ███ konnte das Gericht hier aus eigener Sachkunde feststellen, dass Zahlungsunfähigkeit und nicht etwa nur eine vorübergehende Zahlungsstockung (vgl. dazu die Urteilsausführungen auf UA S. 74) vorlag.
o) Die umfangreiche Rüge, das Landgericht habe „die Beweisanträge Nr. 2 bis 15 vom 23. Januar 1980“ zu Unrecht abgelehnt (S. 43 bis 56 der Revisionsrechtfertigung) bleibt erfolglos, da die einzelnen Beweisanträge mit zutreffender Begründung als für die Entscheidung bedeutungslos zurückgewiesen worden sind.
p) Auf die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages Nr. 4 (Revisionsrechtfertigung S. 57 bis 62), einen Sachverständigen zu der vom Angeklagten zum 31. Januar 1980 erstellten Bilanz zu hören, kann das Urteil nicht beruhen, da es für die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte nur auf die Liquiditätslage im Tatzeitraum ankam.
q) Die Aufklärungsrüge (Revisionsbegründung vom 30. Juni 1980, S. 62), das Landgericht hätte ein Sachverständigengutachten bezüglich des Vermögens der Firma einholen müssen, scheitert an der Feststellung des Urteils, dass für den gesamten maßgeblichen Zeitraum keine geeigneten Unterlagen über den Vermögensstand der Ladenkette vorhanden waren (UA S. 17 unten, S. 73 oben). Aus diesem Grunde konnte sich das Gericht auf die nachweisbaren und unbestrittenen fruchtlosen Vollstreckungshandlungen von zwei Gerichtsvollziehern beschränken. Dass die Strafkammer als Wirtschaftskammer die Sachkunde besaß, diese fruchtlosen Vollstreckungshandlungen in Bezug auf das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit zu bewerten, bedarf keiner Darlegung. Da es im vorliegenden Fall nur auf die Zahlungsfähigkeit bzw. Zahlungsunfähigkeit der Firma ankan, jedoch nicht auf die Überschuldung, hat das Landgericht im Übrigen auch zu Recht den Beweisantrag auf Hinzuziehung eines Sachverständigen zum Beweise der fehlenden Überschuldung der Firma abgelehnt (Revisionsrechtfertigung vom 1. Juli 1980, S. 32 bis 36).
Auf der Ablehnung des weiteren Beweisantrags (Revisionsrechtfertigung vom 1. Juli 1980, S. 37 bis 39) einen Sachverständigen zum Beweis dafür anzuhören, dass die Firma am 26. Juni 1978 „alles andere als vermögenslos“ gewesen sei, kann das Urteil nicht beruhen. Maßgeblich für die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit war der Zeitraum Herbst 1977, nicht Sommer 1978.
r) Die Auffassung des Tatrichters, dass die Aussage des Zeugen █ nur bei einer Gegenüberstellung verwertbar sei, begegnet angesichts der festgestellten Sachlage keinen Bedenken.
s) Die Rüge, das Landgericht habe den Beweisantrag auf Beiziehung von 16 Zivilprozessakten zu Unrecht abgelehnt (Revisionsrechtfertigung vom 1. Juli 1980, S. 28 bis 29), ist unbegründet. Diese Zivilprozessakten enthielten Forderungsklagen, die der Verteidiger „dieser Tage“, also im Oktober 1979, bei Gericht eingereicht hatte. Die Strafkammer hat den Antrag abgelehnt, „weil ein Zusammenhang mit der hier zu beurteilenden Schuld- und Straffrage nicht ersichtlich ist“. Diese Ablehnung wegen Bedeutungslosigkeit (vgl. dazu oben Nr. 5 a) ist gerechtfertigt, weil die Einreichung von Forderungsklagen, deren Erfolg noch nicht abzusehen ist, hier deshalb in keinem „Zusammenhang mit der Schuldfrage“ steht. Diese hatte das Gericht nur für den maßgeblichen Zeitraum des Herbstes 1977 bis Frühjahr 1978 zu prüfen.
t) Die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags, soweit es sich um Bestellungen der Firma █ handelte (Revisionsrechtfertigung S. 42 bis 44), enthält keinen Rechtsfehler.
u) Erfolglos bleibt schließlich auch die Verfahrensrüge, der Verurteilung wegen Titelmissbrauchs bezüglich des Ehrendoktors stehe die Rechtshängigkeit in einem anderen Verfahren entgegen. Die insoweit auch von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ergibt, dass diesbezüglich kein Verfahrenshindernis gegeben ist:
aa) Das Verfahren 21 Cs 108/73 AG Mannheim ist dort nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden (vgl. UA S. 117).
bb) Das Strafbefehlsverfahren des Amtsgerichts Rastatt – 5 Cs 54/71 – ist durch Beschluss vom 13. Februar 1974 gemäß § 206a StPO eingestellt worden (Bl. 45 des Sonderbandes).
cc) Die Anklage der Staatsanwaltschaft Frankenthal vom 10. Januar 1973 – 2 Js 827/69 – wurde bezüglich des Titelmissbrauchs nicht zugelassen.
dd) Ein von der Staatsanwaltschaft Baden-Baden eingeleitetes Ermittlungsverfahren 2 Js 277/76 ist am 24. März 1976 gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt worden (Bl. 54 und Bl. 90 des Sonderbandes).
Unter Berücksichtigung der Teileinstellung (UA S. 2) steht der Verurteilung wegen Titelmissbrauchs mithin kein Verfahrenshindernis entgegen.
II. Die Sachrüge
Die Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Der Schuldspruch wegen Unterlassung des Konkurs- oder Vergleichsantrages findet seine wesentliche Stütze in der Feststellung, dass die Firma spätestens im September 1977 zahlungsunfähig war. Dies ergibt sich aus den 21 Vollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers ███, wobei es sich bezeichnenderweise auch um verhältnismäßig geringe Beträge (wie etwa 23,21 DM) handelte. Wegen dieser Lieferantenverbindlichkeiten konnte nicht einmal die Zwangsräumung des damaligen Firmensitzes verhindert werden. Dass es sich dabei nicht nur um eine vorübergehende Zahlungsstockung handelte, sondern um das dauernde Unvermögen des Angeklagten, seine sofort zu erfillenden Geldschulden noch im Wesentlichen zu befriedigen (Dreher/Tröndle, StGB 38. Aufl., vor § 283 StGB Rdn. 10), zeigen die anschließenden 77 Vollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers ████ über einen Gesamtbetrag von etwa 500 000 DM auch hier wieder mit einer niedrigsten Forderung von 19,50 DM bis zu einer höchsten von 118.527 DM. Dabei bleiben die, neben den von █████ akzeptierten Wechseln, noch weiteren in die Schweiz zur Beleihung gegebenen Kundenwechsel außer Betracht. Angesichts dieser zahlreichen, nicht verhinderbaren, gleichwohl erfolglosen Vollstreckungshandlungen ist es unerheblich, dass die Ladenkette zwischenzeitlich noch einige Forderungen begleichen konnte und über Waren verfügte, die in Unkenntnis der Gläubiger den Vollstreckungsmaßnahmen nicht unterlagen. In eben dieser Zeit von September 1977 bis Mai 1978 tätigte der Angeklagte für die Ladenkette Warenbestellungen und erteilte Aufträge, bei denen er – das ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe – aufgrund der schlechten finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft von vornherein wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm, dass er bei Fälligkeit der Gegenleistung die Kaufpreis- oder Werklohnforderung nicht würde begleichen können (UA S. 75).
Zu den anderen Straftaten erübrigen sich weitere Ausführungen. Das gilt auch für den Strafausspruch. Im Fall 13 wird im Hinblick auf die geringe Höhe der Einzelfreiheitsstrafe als hinreichend sicher davon ausgegangen werden können, dass die Strafkammer die Strafe insoweit gemäß § 23 Abs. 2 StGB gemildert hat (UA S. 142).
Die Revision war daher insgesamt zu verwerfen. Bezüglich der Unterlassung des Konkurs- oder Vergleichsantrags musste der Tenor jedoch dahin ergänzt werden, dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat (§ 84 GmbHG).
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