BGH: Aufhebung von Untreueverurteilungen wegen Versäumnis der Geldstrafenprüfung (§ 266 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 610/52
- Datum
- 22.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unterlässt das Urteil bei einer Verurteilung wegen Untreue nach § 266 StGB die gebotene Prüfung, ob neben Freiheitsstrafen auch Geldstrafen anzuordnen sind, liegt ein Rechtsfehler vor, der den Strafausspruch aufhebungsfähig macht.
Ein Rechtsfehler in der Strafzumessung ist aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte dadurch in seiner Rechtsstellung beschwert wird; dies gilt insbesondere, wenn wegen Vermögenslosigkeit Ersatzfreiheitsstrafen zu vollstrecken drohen.
Die Aufhebung wegen eines Rechtsfehlers erstreckt sich nur auf die betroffenen Verurteilungen; andere Einzelstrafen bleiben bestehen, sofern ihnen keine Rechtsfehler anhaften.
Revisionsrügen, die sich lediglich als allgemeine Sachbeschwerde darstellen und keine konkret substantiierten Rechtsfehler darlegen, sind offensichtlich unbegründet und bleiben ohne Erfolg.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 21. Juni 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rundfunkmechaniker Wilhelm W. aus ██, ███ dort geboren am ████ 1927, wegen Betruges
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hirchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Bille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 21. Juni 1952 im Strafausspruch mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Untreue in zwei Fällen verurteilt worden ist. Auch die Gesamtstrafe entfällt. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen, wegen Untreue in zwei Fällen und wegen Unterschlagung in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt.
Die Nachprüfung des Urteils ergibt, dass die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richten, offensichtlich unbegründet sind; insoweit beschränkt sich das Revisionsvorbringen auch auf die allgemeine Sachbeschwerde.
Im Strafausspruch sind beide Rechtsmittel dagegen teilweise begründet; denn die Strafkammer hat außer Acht gelassen, dass sie neben den beiden Freiheitsstrafen wegen Untreue nach der zwingenden Vorschrift des § 266 StGB auch auf Geldstrafen hätte erkennen müssen.
Durch diesen Rechtsfehler kann der Angeklagte beschwert sein; denn es ist nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass die Strafkammer neben den Geldstrafen auf eine geringere Freiheitsstrafe erkannt haben würde, hätte sie sich vor Augen gehalten, dass bei der Vermögenslosigkeit des Beschwerdeführers wahrscheinlich die auszusprechenden Ersatzfreiheitsstrafen vollstreckt werden müssen. Die übrigen Einzelstrafen begegnen keinen rechtlichen Bedenken und können daher bestehen bleiben.
| Engels | Groß | Bille | |||
| Hirchner | Dr. Augustin |