Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Urteilsformel berichtigt und Gesamtfreiheitsstrafen festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 609/91
Datum
25.03.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg‑Fürth als unbegründet, da die Nachprüfung keinen zu seinen Ungunsten wirkenden Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Gleichzeitig berichtigt der Senat die Urteilsformel für Ziffern 1 und 2 und fasst die Verurteilungen unter Einbeziehung früherer Strafen zusammen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision des Angeklagten ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Urteilsformel kann durch das Revisionsgericht berichtigt und neu gefasst werden, um die Feststellung der verbindlichen Straftatbestände und die Berechnung der Gesamtfreiheitsstrafe zu präzisieren.

3

Bei Einbeziehung früherer Urteile ist in der Urteilsformel die unter Einbeziehung dieser Vorstrafen zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe anzugeben.

4

Der unterlegene Rechtsmittelführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, wenn die Revision verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 26. September 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 609/91 25. März 1992

in der Strafsache gegen

ohne festen Wohnsitz, FC, Gheorghe Ovidiu, geboren am [REDACTED] 1950 in [REDACTED] (Rumänien), zur Zeit in Haft,

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, Betrugs u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. März 1992 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. September 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird die Urteilsformel zu Ziffern 1. und 2. berichtigt und wie folgt neu gefasst:

"Der Angeklagte wird verurteilt

a) wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und wegen Betrugs in jeweils zwei Fällen unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Fürth/Bayern vom 14. Oktober 1985 (Az. 234 Js 9640/85) verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 3 Monaten,

b) wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen, wegen Betrugs in 10 Fällen, versuchten Betrugs in drei Fallen, Urkundenfälschung in zwei Fällen und wegen Hehlerei unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 13. März 1986 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1. Juli 1986 (Az.: 363 Js 45247/85) verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren 6 Monaten,

c) wegen Betrugs in drei Fällen, versuchten Betrugs in drei Fällen, Beihilfe zum Betrug und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten."

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Meyer-GoßnerMaatzTepperwien
SalgerTolksdorf