Revision gegen Urteil wegen Brandstiftung: Auslegung der Ermöglichungsabsicht (§306 Abs.2 Nr.2 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 60/99
- Datum
- 10.06.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision in Strafsachen ist nur dann begründet, wenn die Nachprüfung des Urteils einen zu Gunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt; fehlt ein solcher Fehler, ist die Revision als unbegründet zurückzuweisen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die (Ermöglichungs-)Absicht im Sinne des § 306 Abs. 2 Nr. 2 StGB n.F. muss sich auf die Verknüpfung der Brandstiftungshandlung mit dem Erfolg der weiteren Tat beziehen.
Ermöglichungsabsicht setzt voraus, dass der Täter die Brandstiftung in der Vorstellung vornimmt, dadurch den Erfolg einer weiteren Straftat herbeizuführen oder diesen Erfolg zumindest billigend in Kauf zu nehmen.
Die Kostenentscheidung trifft den unterliegenden Rechtsmittelführer: Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 13. Oktober 1998
Rubrum
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juni 1999 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. Oktober 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 24. März 1999 bemerkt der Senat (zur RevBegr. S. 17), dass sich die (Ermöglichungs-)Absicht im Sinne des § 306 Abs. 2 Nr. 2 StGB n.F. allein auf die Verknüpfung der Brandstiftungshandlung mit dem (zumindest gebilligten) Erfolg der weiteren Tat beziehen muss (vgl. BGHSt 40, 106 [zu § 307 Nr. 2 StGB a.F.]; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 306b Rdn. 10).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Maatz | Athing | Ernemann | |||
| Kuckein | Solin-Stojanovic |