Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Mordes verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 609/73
Datum
17.01.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, Fahrens ohne Fahrerlaubnis und versuchten Mordes. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision; Verfahrensrügen sind unbegründet und die Beweiswürdigung trägt die Feststellungen. Insbesondere genügt dolus eventualis für den Tötungsvorsatz zum Zwecke der Verdeckung, und Strafzumessung sowie angeordnete Maßregel sind nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufklärungsrüge kann nicht damit begründet werden, dass in der Hauptverhandlung bestimmte weitere Fragen an einen vernommenen Zeugen unterlassen worden seien, da die Revisionsinstanz nicht rekonstruierbar prüfen kann, welche Fragen gestellt wurden.

2

Eine Ortsbesichtigung (Augenschein) oder ergänzende Einholung von Auskünften ist entbehrlich, wenn der Tatrichter seine Feststellungen auf in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene und nicht beanstandete Beweismittel (z. B. Stadtplan, Unfallskizzen) sowie Zeugenaussagen stützt.

3

Die Unterlassung, gegen vorgelegte Beweismittel Einwendungen zu erheben, entbindet das Gericht nicht von der Überprüfung, aber schränkt spätere Rügen hinsichtlich fehlender Augenscheinseinnahmen ein.

4

Für den Tatbestand des versuchten Mordes zum Zwecke der Verdeckung einer anderen Straftat kann hinsichtlich des Todeserfolgs dolus eventualis genügen; bedingter Vorsatz erfüllt den Tötungsvorsatz, wenn der Täter den Tod billigend in Kauf nimmt.

5

Eine knapp gehaltene, aber den Gefährlichkeitsgrad des Täters darlegende Begründung der Strafzumessung und der Anordnung gesetzlicher Maßregeln ist ausreichend und nicht zu beanstanden.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Hildesheim, 21. Mai 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 609/73 in der Strafsache gegen

den Tiefbauarbeiter Klaus ████████ aus █████ ██, dort geboren am ███████████████, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Januar 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer, die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Dr. Dr. Spiegel, Salger, Dr. Knoblich als beisitzende Richter, Bundesanwältin █████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Hildesheim vom 21. Mai 1973 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen versuchten Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt. Die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, ihm auf Lebenszeit keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Revision des Angeklagten wendet sich gegen die Verurteilung wegen versuchten Mordes sowie gegen den Strafausspruch und ist auf Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts gestützt. Sie hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen Die drei Aufklärungsrügen sind unbegründet:

a) Die Aufklärungsrüge kann grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, den in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen seien bestimmte weitere Fragen nicht gestellt worden (BGHSt 4, 125, 126). Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, nachzuprüfen, welche Fragen an den Zeugen gestellt worden sind und ob der Tatrichter die vermisste Aufklärung nicht doch versucht hat. Die Revision lässt im Übrigen in ihrem eigenen Vortrag erkennen, dass der Polizeibeamte zu der von ihr aufgeworfenen Frage gehört worden ist.

b) Für eine Augenscheinseinnahme am Tatort in Verbindung mit einer Auskunft des zuständigen Sachbearbeiters der Stadtverwaltung █████ bestand kein Anlass. Die Feststellungen im Urteil über die Straßenführung und ihre Umgebung sowie über den Ablauf der Fahrt hat das Schwurgericht in der Hauptverhandlung aufgrund der Aussagen des Beifahrers Bo[REDACTED] sowie der beiden Polizeibeamten getroffen (vgl. vor allem UA S. 10 ff.), ferner wurden ausweislich der Sitzungsniederschrift sowohl der maßstabgetreue Stadtplan wie auch die von den beteiligten Polizeibeamten gefertigten Unfallskizzen in Augenschein genommen. Da gegen diese Beweismittel weder seitens des Angeklagten noch seitens seiner Verteidigerin Einwände erhoben worden sind, beide auch den Inhalt der Anklageschrift insoweit nicht beanstandet hatten, brauchte sich dem Gericht eine Ortsbesichtigung bzw. die Einvernahme des Sachbearbeiters der Stadtverwaltung nicht aufzudrängen. Dass im Urteil der Radweg einmal als Sandweg bezeichnet wird, beruht, wie sich aus den weiteren Ausführungen ergibt, auf einem Versehen.

c) Auch zur Feststellung der Länge der Alten ██ Straße bedurfte es nicht einer Augenscheinseinnahme oder der Auskunft der Stadtverwaltung. Auch diese Feststellung war dadurch möglich, dass der im Maßstab von 1:10 000 gefertigte Stadtplan von ████ ████ (Bl. 85 d. A.) in der Hauptverhandlung von den Verfahrensbeteiligten in Augenschein genommen worden ist.

2. Die Sachrüge

a) Die Einwände der Revision gegen die Verurteilung wegen versuchten Mordes gehen fehl. Die im Urteil dargelegten Gründe, die das Schwurgericht davon überzeugt haben, dass der Angeklagte schon beim Wenden erkannt hat, dass der ihn verfolgende und beim Bremsen auf ihn leicht auffahrende Wagen mit Polizeibeamten besetzt war, enthalten weder Denkverstöße noch Widersprüche, wie die Revision meint. Die Formulierung, dass dem Fahrer beim Wenden nicht verborgen bleiben „konnte“, dass in dem Wagen zwei Polizeibeamte in Uniform und mit weißen Dienstmützen saßen, gibt lediglich eine der Überlegungen wieder, die im Zusammenhang mit anderen, im Urteil ebenfalls enthaltenen, das Schwurgericht zu der erwähnten Überzeugung geführt hat.

Auch der innere Tatbestand ist ausreichend dargelegt. Die Ansicht der Revision, die Verurteilung wegen versuchten Mordes setze eine Tötungs„absicht“ voraus, beruht auf einem Rechtsirrtum. Das Merkmal der Absicht i. S. zielgerichteten Handelns muss hier nur insoweit vorliegen, als dem Angeklagten vorgeworfen wird, zu töten versucht zu haben, um eine andere Tat zu verdecken. Diese Absicht ist auf UA S. 6 festgestellt und ist auch noch einmal Gegenstand der rechtlichen Würdigung auf UA S. 15. Für den Tötungsvorsatz genügt dolus eventualis. Auch insoweit vermitteln die Urteilsausführungen aaO die tatsächlichen Grundlagen und enthalten eine rechtsfehlerfreie Würdigung. Was das Schwurgericht zur Begründung des bedingten Vorsatzes auf UA S. 15 ausführt, steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. NJW 1968, 660, 661). Wie dort, ergibt sich auch für den vorliegenden Fall nach dieser Beweiswürdigung zwingend, dass der Angeklagte den Eintritt des Todes der Polizeibeamten für den Fall, dass seine äußerst gefährliche Fahrweise ihn zur Folge haben werde, hingenommen, also, wenn er ihm auch unerwünscht war, um des erstrebten Zieles willen gebilligt hat (vgl. NJW aaO S. 662).

b) Auch die Strafzumessung enthält keine Rechtsfehler. Das gilt ebenso für die zwar kurze, angesichts der vom Angeklagten ausgehenden Gefährlichkeit aber ausreichende Begründung der Maßregel nach den §§ 42 m und n StGB.

MeyerSpiegelKnoblich
BortzlerSalger