Revision verworfen; Umqualifikation zu sexueller Nötigung (§178 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 608/73
- Datum
- 07.12.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht ist befugt, die rechtliche Bewertung der getroffenen Feststellungen zu ändern und den Angeklagten wegen eines anderen, aufgrund neuer Rechtsvorschriften erfüllten Tatbestands zu verurteilen.
Wird eine einschlägige Strafvorschrift durch eine neue Norm ersetzt, ist diese vom Revisionsgericht nach § 2 Abs. 2 StGB i.V.m. § 354a StPO anzuwenden, wenn die Urteilsfeststellungen die Tatbestandsmerkmale erfüllen.
Hat die Strafkammer bereits mildernde Umstände angenommen, muss das Revisionsgericht prüfen, ob die Herabsetzung der Mindeststrafe nach der neuen Vorschrift die Strafkammer zu einer milderen Strafzumessung veranlasst hätte; ist dies ausgeschlossen, bleibt die Strafe bestehen.
Die Kosten des Rechtsmittels sind grundsätzlich dem unterliegenden Rechtsmittelführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 6. Juni 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 608/73 42/73
in der Strafsache gegen den Immobilienmakler Walter W. ███████ aus ███████, geboren ███████ (1945 in ███████), wegen Nötigung zur Unzucht
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Dezember 1973 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. Juni 1973 wird verworfen.
Jedoch wird der Urteilsspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der sexuellen Nötigung (§ 178 StGB in der Fassung des 4. StrRG) schuldig ist.
Die Urteilsfeststellungen erfüllen auch die Voraussetzungen dieser, am 24. November 1973 an die Stelle des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. getretenen Strafvorschrift. Da die Strafkammer mildernde Umstände (§ 176 Abs. 2 StGB a.F.) angenommen hat, ist § 178 StGB n.F. (vel. Abs. 2), das das Revisionsgericht nach § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 354a StPO anzuwenden hat. Vorliegend ist es jedoch auszuschließen, dass die Herabsetzung der Mindeststrafe die Strafkammer bewogen hatte, auf eine niedrigere Strafe zu erkennen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
| Hürxthal | Meyer | Buddenberg | |||
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