Treffer
BGH Urteil

Revision wegen fahrlässiger Tötung: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 608/65
Datum
21.01.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung an. Zentrale Frage war, ob das Landgericht bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit (§51 StGB) und der Strafzumessung alle für die Beurteilung erheblichen Umstände (u. a. Trinkungewohntheit, Magenkrankheit, Mitverschulden des Getöteten) berücksichtigt hat. Der BGH hob den Strafausspruch und die Fahrerlaubnisentziehung auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück; die Revision im Übrigen wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB sind neben dem Blutalkoholspiegel auch individuelle Umstände wie Trinkungewohntheit oder krankheitsbedingte Empfindlichkeiten zu berücksichtigen.

2

Allein auf den ermittelten Blutalkoholgehalt gestützte Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit sind unzureichend, wenn besondere persönliche Veranlagungen nicht geprüft werden.

3

Bei der Strafzumessung ist das Mitverschulden des Verletzten angemessen zu würdigen; ein erheblicher, unaufgeklärter Anteil des Mitverschuldens kann die Strafhöhe beeinflussen.

4

Sind wesentliche Feststellungen zur Schuldfähigkeit oder zum Mitverschulden unzureichend, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 13. Juli 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES.

4 StR 608/65

in der Strafsache gegen den Rohrinstallateur Herbert ██ KD ███████ ██ ██████ 1942, wegen fahrlässiger Tötung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Januar 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Juli 1965 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von achtzehn Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg.

1. Der Angeklagte hatte am Nachmittag und Abend des 27. August 1964 mit seinem Arbeitskollegen Kurt ██ ████ ein Richtfest besucht. Gegen 21.00 Uhr verabschiedeten sie sich. Der Angeklagte wollte seinen Arbeitskollegen mit seinem Personenkraftwagen B NJ 98 Marke Opel Baujahr 1955 nach Hause bringen. Er hatte auf dem Fest erhebliche Mengen Alkohol getrunken. Daher rieten ihm mehrere Festteilnehmer ausdrücklich ab, seinen Kraftwagen zu benutzen, während ██████████ dringend, endlich abzufahren. Entgegen der Warnung trat er mit ██ die Heimfahrt an.

Gegen 21.30 Uhr befuhr er den Straßenzug Britzerstraße/Mohriner Allee in Richtung Britzer Damm. In der leichten Linkskurve an der Nahtstelle der Britzerstraße und der Mohriner Allee geriet er zu weit nach rechts an die Außenseite der Kurve. Er streifte in Höhe des Grundstücks Mohriner Allee 163 zunächst mit der rechten hinteren Seite seines Wagens den zweiten der am Anfang der Mohriner Allee auf der Kurvenaußenseite stehenden drei starken Bäume. Diese sind mit dem üblichen weißen Anstrich versehen, der bei Dunkelheit den Verlauf der Straße besser erkennbar macht. Durch den

Anprall wurde der hintere Teil des Wagens etwas nach links geschleudert und stieß nunmehr frontal, fast mit der Mitte der Vorderseite, gegen den nächsten Straßenbaum.

Am Fahrzeug des Angeklagten entstand Totalschaden. Der vorn rechts sitzende █████████████ erlitt so schwere Verletzungen, dass er auf dem Wege ins Krankenhaus verstarb. Auch der Angeklagte wurde erheblich verletzt. Eine ihm um 22.20 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,72 ‰ nach dem Widmark-Verfahren und von 1,77 ‰ nach dem ADH-Verfahren. Für die Tatzeit hat der in der Hauptverhandlung vernommene Sachverständige eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,7 – 1,8 ‰ errechnet.

2. Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Dagegen sind die Ausführungen zum Strafausspruch nicht rechtsfehlerfrei. Die Feststellungen des Landgerichts schließen die Möglichkeit nicht aus, dass der Angeklagte den Entschluss, unter erheblichem Alkoholeinfluss zu fahren, erst nach Beendigung des Trinkens gefasst hat. Zwar wird im Anschluss an die Wiedergabe des Ergebnisses, zu dem der Sachverständige bei seiner gutachtlichen Stellungnahme gelangt ist, in den Urteilsgründen gesagt, bei dem Angeklagten habe zur Unfallzeit weder ein die Zurechnungsfähigkeit ausschließender Vollrausch im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB noch eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB vorgelegen. Der Sachver-

ständige ist zu diesem Ergebnis jedoch erkennbar allein auf Grund des Blutalkoholspiegels des Angeklagten gekommen. Dieser ist aber trinkungewohnt (UA 11) und leidet nach seinen – von der Strafkammer ersichtlich als nicht widerlegt angesehenen Angaben – an einer Magenkrankheit (UA 7). Im Allgemeinen mag allerdings ein Blutalkoholgehalt, wie ihn der Angeklagte zur Tatzeit hatte, bei einem gesunden Menschen noch nicht zu einer erheblichen Minderung der Zurechnungsfähigkeit führen. Bei einem trinkungewohnten und magenkranken Mann wie dem Angeklagten kann das indessen anders sein. Deshalb hätte das Landgericht auch diese Umstände bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB mit in seine Erwägungen einbeziehen müssen. Da das nicht geschehen ist, muss das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden.

Dazu kommt folgendes: Die Strafkammer meint (UA 12), es sei „ein gewisses Mitverschulden des ums Leben gekommenen Kurt ████████ nicht auszuschließen“. Nach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt war dieses Mitverschulden jedoch recht erheblich: ████████ hat den Angeklagten, obwohl andere Festteilnehmer diesen vom Fahren abzuhalten versuchten, „immer wieder“ gedrängt, endlich abzufahren (UA 5). Es ist somit möglich, dass der Angeklagte gerade durch das Drängen ████████ veranlasst worden ist, sich den Vorstellungen der anderen Festteilnehmer zu verschließen. Die Höhe der Strafe kann daher auch durch eine unrichtige Beurteilung des Grades des Mitverschuldens des Getöteten beeinflusst sein.

Die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch umfasst die Entziehung der Fahrerlaubnis. Auch hierüber wird die Strafkammer neu zu befinden haben.

MayrFlitnerSanders
ScharpenseelSpiegel