Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen (Diebstahl)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 60/86
- Datum
- 20.03.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme eines fortgesetzten Diebstahls setzt einen Gesamtvorsatz voraus; hat der Täter die erste Tat nach den Feststellungen als beendet angesehen und fasst er später einen neuen Tatentschluss, sind selbständige Diebstahlsdelikte anzunehmen.
Gesamtvorsatz kann bis zur Beendigung des ersten Teilstücks gefasst werden, bedarf aber konkreter Anhaltspunkte, die eine fortdauernde Tatbestandsverwirklichung belegen.
Bei der Strafzumessung dürfen Vorstrafen nur berücksichtigt werden, wenn ihre zeitliche Einordnung in Bezug auf die angeklagten Taten eindeutig festgestellt ist.
Ist nicht auszuschließen, dass bei zutreffender Tatsachenwürdigung eine günstigere Entscheidung möglich gewesen wäre, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster (Westf.), 30. Oktober 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 60/86 in der Strafsache gegen Ludger ███ ███ aus ████, dort geboren am ███ ███ 1961, zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. März 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Goydke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ ██ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 30. Oktober 1985, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen, wegen versuchten Diebstahls und wegen vorsätzlichen Vollrausches zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur im Strafausspruch Erfolg.
1. Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Insoweit ist das Rechtsmittel im Wesentlichen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Anlass zur Erörterung besteht nur im folgenden Fall:
Die Annahme von zwei selbständigen Diebstahlstaten im Fall II A 4 der Urteilsgründe (Stadthalle Ahlen) entspricht dem im Urteil festgestellten Sachverhalt. Danach war der Angeklagte nach Zerstören einer Scheibe ins Gebäude eingedrungen und hatte vergeblich versucht, einen Zigarettenautomaten aufzubrechen. „Er begab sich anschließend in den Schankraum und nahm 12 Flaschen Bier sowie mehrere Flaschen Spirituosen mit. Die Beute versteckte er in der Nähe des Rathauses. Auf dem Nachhauseweg fand er eine Gerüststange. Diese brachte ihn auf die Idee, zur Stadthalle zurückzukehren, um weitere mitnehmenswerte Gegenstände zu entwenden und insbesondere den Zigarettenautomaten doch noch aufzubrechen. Aufgrund dieses neu gefassten Tatentschlusses brach er mittels der Gerüststange den Zigarettenautomaten tatsächlich auf und erbeutete 50,– DM Bargeld sowie 65 Schachteln Zigaretten“ (UA 14, 15).
Bei dieser Sachlage kommt die Annahme nur eines fortgesetzten Diebstahls nicht in Betracht. Der (für die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderliche) Gesamtvorsatz kann allerdings bis zur Beendigung des ersten Teilstücks der Handlungsreihe gefasst werden. Indessen gibt der festgestellte Sachverhalt nichts für die Annahme her, die Sachherrschaft des Angeklagten sei mit dem Verstecken der entwendeten Spirituosen in der Nähe des Rathauses noch nicht gesichert gewesen. Im Übrigen lässt sich der Entschluss, eine weitere straf-
bare Handlung zu begehen, dann nicht als „Erweiterung“ eines schon früher gefassten und verwirklichten Vorsatzes begreifen, wenn dem Täter nicht einmal bewusst ist, dass die von ihm begangene Tat, die er durch eine gleichwertige Handlung objektiv fortsetzt, noch nicht beendet ist (BGH NJW 1984, 376). Gerade so liegt es aber nach den Urteilsfeststellungen hier. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Angeklagte sich, nachdem er die Spirituosen versteckt hatte, über die Sicherung dieser Beute und/oder die Beendigung dieser Tat Gedanken gemacht hätte. Für ihn war diese Tat abgeschlossen, er hatte sich auf den „Nachhauseweg“ begeben. Erst der Umstand, dass er dann zufällig eine Gerüststange fand, brachte ihn auf die Idee, wieder zurückzukehren, und führte ihn zu einem, wie die Strafkammer ausdrücklich feststellt, neuen Tatentschluss (vgl. auch BGH bei Meyer-Goßner NStZ 1986, 103).
2. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehenbleiben.
Die Strafkammer hat dem Angeklagten vorgeworfen, dass er „in der Vergangenheit bereits über mehrere Monate Jugendstrafe verbüßt“ hatte und „auch dies ihn von der Begehung der neuen Straftaten nicht abgehalten“ hat (UA 29, 30). Dieser Vorwurf findet in den tatsächlichen Feststellungen des Urteils keine ausreichende Stütze. Danach wurde der Angeklagte zwar einmal, nämlich durch Urteil des Amtsgerichts Ahlen vom 18. Oktober 1982 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt (UA 10). Diese Strafe hat der Angeklagte, wie es im Anschluss daran heißt, nach Widerruf der Strafaussetzung auch „zwischenzeitlich teilweise“ verbüßt. Wann dies geschehen ist, lässt das Urteil jedoch nicht erkennen. Zugunsten des Angeklagten lässt sich daher nicht ausschließen, dass die Strafverbüßung erst nach Begehung der hier abgeurteilten Taten erfolgt ist und mithin nicht die Warnfunktion ausüben konnte, die ihr die Strafkammer zu Lasten des Angeklagten beimisst.
Dies nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Es kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer bei zutreffender Würdigung des Sachverhalts eine dem Angeklagten günstigere Entscheidung getroffen hätte.
| Knoblich | Salger | Goydke | |||
| Hürxthal | Meyer-Goßner |