Treffer
BGH Urteil

Bewährungsaussetzung bei fahrlässiger Tötung: Bedeutung von Sühne und Generalprävention

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 608/54
Datum
17.03.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung nach einem Lkw-Unfall verurteilt; beide Seiten legten Revision ein. Die Revision des Angeklagten blieb ohne Erfolg, insbesondere wegen erkennbarer Lenkungsmängel und verspäteten Bremsens. Auf die auf die Bewährung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hob der BGH die Strafaussetzung auf und verwies zurück. Das Landgericht habe das öffentliche Interesse verengt verstanden und Sühne sowie Abschreckung bei den schweren Tatfolgen unzureichend berücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht muss einem Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht nachgehen, wenn es sich aufgrund vorhandener Gutachten zu einer zuverlässigen Beurteilung in der Lage sieht und keine konkreten Mängel oder Überlegenheit des neuen Sachverständigen dargetan sind.

2

Der Fahrzeugführer hat sich vor Fahrtantritt vom vorschriftsmäßigen Zustand des Fahrzeugs, insbesondere der Lenkung, zu überzeugen und das Fahrzeug auch während der Fahrt fortlaufend zu beobachten; eine frühere Reparatur entbindet von dieser Pflicht nicht.

3

Erkennt der Fahrer Anzeichen eines Kontrollverlusts oder einer erheblichen Funktionsstörung, hat er unverzüglich geeignete Maßnahmen (insbesondere deutliche Geschwindigkeitsreduzierung und erforderlichenfalls Anhalten) zu ergreifen; unterlässt er dies und kommt es zum Unfall, kann dies fahrlässige Tötung und Körperverletzung begründen.

4

Bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ist das öffentliche Interesse nicht auf die Besserung des Täters beschränkt; es umfasst auch Sühne und die Abschreckung der Allgemeinheit, insbesondere bei schwerwiegenden Tatfolgen.

5

Die günstige Sozialprognose schließt eine Versagung der Strafaussetzung nicht aus, wenn aus Gründen der Sühne und Generalprävention die Vollstreckung der Strafe geboten ist.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 4. Juni 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Transportunternehmer Balthasar M████ aus Wo█████, Kreis KO██████, dort geboren am ███████ 1912, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. März 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 4. Juni 1954 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. 1.) Die Verfahrensrügen des wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilten Angeklagten sind unbegründet.

Dem Antrage auf Zuziehung eines dritten kraftfahrtechnischen Sachverständigen brauchte das Gericht nicht zu entsprechen, wenn es sich auf Grund der ihm erstatteten Gutachten bereits zu einer zuverlässigen Beurteilung der technischen Sachverhalte imstande sah. Dass die Fachkenntnisse oder Hilfsmittel des neubenannten Sachverständigen überlegen oder die erstatteten Gutachten mangelhaft seien, ist nicht geltend gemacht worden.

Auf der Ablehnung des Antrags, zwei Werkstattleiter als Zeugen darüber zu hören, dass der Mercedes-Lastkraftwagen des Angeklagten Ende April oder Anfang Mai 1953 instand gesetzt worden war, beruht das angefochtene Urteil nicht, weil die in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen als wahr behandelt und sogar strafmildernd berücksichtigt worden sind.

Dementsprechend ist auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht ersichtlich.

2.) Die Sachbeschwerde des Angeklagten bleibt ebenfalls erfolglos.

a) Ursächlich dafür, dass der Angeklagte die Herrschaft über seinen 6 1/2 t-Lastkraftwagen verlor und den ihm entgegenkommenden Mercedes-Personenkraftwagen von der Seite her anfuhr, war in erster Reihe die Tatsache, dass bei seinem Wagen keine ordnungsgemäße straffe Lenkungsführung für die Vorderräder mehr bestand, weil die Briden der beiden Vorderfederpakete nicht fest angezogen saßen und aus diesem Grunde die Vorderachse lose war. Der Einwand der Revision, dass die Lockerung der Bridenmuttern eine Folge des Zusammenstoßes sein könne, widerspricht den Urteilsfeststellungen. Hiernach hat dieser Mangel nämlich – wie das Gericht (den übereinstimmenden Gutachten der Sachverständigen folgend) aus den ungewöhnlich starken Einkerbungen und Verformungen der Herzbolzen geschlossen hat – auf jeden Fall länger als acht Tage vor dem Unfall (15. Mai 1953) bestanden. Was die Revision gegen die technischen Schlussfolgerungen ausführt, liegt auf tatsächlichem Gebiet und kann daher im gegenwärtigen Verfahren keine Berücksichtigung finden.

Ohne Rechtsirrtum legt die Strafkammer dar, dass der Angeklagte als erfahrener Kraftfahrer das mangelhafte Arbeiten der Lenkung rechtzeitig hätte erkennen können und müssen. Der Fahrer hat sich nicht nur vor Antritt der Fahrt von dem vorschriftsmäßigen Zustand seines Fahrzeugs, insbesondere von dem einwandfreien Arbeiten der Lenkung zu überzeugen, sondern muss sein Fahrzeug auch unterwegs ständig beobachten (§ 7 Abs. 1 Satz 2 StVO). Von dieser Pflicht wurde der Angeklagte nicht dadurch entbunden, dass sein Wagen einige Wochen vor dem Unfall instand gesetzt worden war. Denn der Kraftfahrer muss sich immer bewusst sein, dass die Sicherheit des Wagens in erster Linie vom einwandfreien Arbeiten seiner Lenkung abhängt und jede Störung in dieser Beziehung erhebliche Gefahren mit sich bringt (RG VAE 1938, 286, Nr. 394). Hätte der Angeklagte in dieser Hinsicht die erforderliche und ihm mögliche Sorgfalt walten lassen, so wäre es ihm nach der Überzeugung des Tatrichters weder während der voraufgegangenen dreitägigen Fahrt nach Dortmund noch insbesondere während der Fahrt von Dortmund zur Unfallstelle in Bochum-Werne entgangen, dass die Lenkung nicht mehr in Ordnung, sondern „weich“ war.

Wegen des erkennbaren Mangels der Lenkung hatte der Angeklagte seinen Wagen am Unfalltage nicht in Betrieb nehmen dürfen. Umso weniger durfte er mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h fahren, weil die Vorderräder hierbei wegen der losen Vorderachse starke Flatterbewegungen ausführen konnten; er musste vielmehr allenfalls so langsam fahren, dass er sein Fahrzeug, sobald es sich wegen der fehlerhaften Lenkung der Kontrolle entzog, sofort zum Halten bringen konnte.

Hätte der Angeklagte pflichtgemäß die Betriebsunsicherheit seines Wagens erkannt und die hieraus sich ergebenden Folgerungen gezogen, so wäre der Zusammenstoß mit dem Personenwagen nicht geschehen und damit wären der Tod und die Körperverletzung seiner Insassen nicht eingetreten. Dass eine Unterlassung der Beobachtung sich in derartiger Weise auswirken kann, war für den Angeklagten voraussehbar. Schon diese Erwägungen rechtfertigen den Schuldspruch.

b) Ein selbständiges weiteres, für den Unfall ursächliches Verschulden des Angeklagten erblickt die Strafkammer zutreffend darin, dass er den Entschluss, seinen Wagen zu bremsen, erst knapp zwei Sekunden vor dem Zusammenstoß fasste, obwohl er schon sieben bis acht Sekunden vorher Schwierigkeiten mit der Lenkung hatte. Bereits 50 m östlich der Einmündung der H[REDACTED]-Straße, wo sich leichte, jedoch nicht verkehrsbehindernde Unebenheiten in der trockenen Rutschasphaltdecke des benutzten Ruhrschnellwegs befanden, sprang nämlich der Wagen mehrmals hoch und zur Seite und fuhr dann mit einigen Schlangenbewegungen. Diese Anzeichen drängten dem Angeklagten die Erkenntnis, dass er nicht mehr Herr über sein Fahrzeug war, geradezu auf und verpflichteten ihn, den Wagen sofort zum Halten zu bringen. Stattdessen fuhr er noch 100 m mit der unverminderten Stundengeschwindigkeit von 60 km/h weiter, wobei er plötzlich von seiner rechten Fahrbahn quer über die 9 m breite Straße auf die linke der drei Fahrbahnen, dann wieder nach rechts auf die rechte Fahrbahn und von dort erneut quer über die ganze Straße auf die linke Fahrbahn geriet; dort fuhr er zunächst in einem Bogen weiter, bog dann jedoch etwa 60 m westlich der Einmündung der H[REDACTED]-Straße plötzlich wieder scharf nach rechts hinüber und stieß dabei auf der mittleren Fahrbahn gegen die rechte Breitseite des inzwischen herangekommenen Mercedes-Personenkraftwagens. Erst unmittelbar vor dem Zusammenstoß hat der Angeklagte gebremst, so dass seine Bremsspur nur 14 m misst.

Hätte er, wie er konnte und musste, bereits 100 m vorher mit dem Bremsen begonnen, so wäre der Zusammenstoß – wie der Tatrichter bedenkenfrei feststellt – mit Sicherheit vermieden worden.

Für widerlegt erachtet das Landgericht die Behauptung des Angeklagten, er habe – als der Wagen plötzlich gesprungen sei – sofort auf die Bremse getreten, die Bremsen hätten jedoch blockiert, weil er zu heftig gebremst habe, und er selbst sei hierdurch hoch und mit dem Kopf nach vorne geschleudert worden, wodurch er sich eine Wunde am Auge zugezogen habe. Im Übrigen würde ihn ein Versagen der Bremsen infolge unsachgemäßer Bedienung nicht entschuldigen.

Seine Fahrlässigkeit wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Bewegungen seines Wagens durch eine schlechte Wegstrecke mitbedingt waren, die schon 50 m östlich der Einmündung der H[REDACTED]-Straße begann und auf rund 50 m nach Westen starke Unebenheiten aufwies; denn mit der Möglichkeit einer solchen Straßenbeschaffenheit musste er rechnen. Zu besonderer Vorsicht hätte ihn überdies der Umstand veranlassen müssen, dass ihm der Personenkraftwagen auf nahezu gerader Straße bei hellem Wetter weithin sichtbar entgegenkam. Er musste sich deshalb sofort hierauf einstellen, indem er wegen der „Weichheit der Lenkung“ seine Geschwindigkeit stark verringerte und bei Beginn der Schlangenbewegungen anhielt, falls er diese anders nicht vermeiden konnte.

c) Die Auffassung des Landgerichts, dass den Fahrer dieses Mercedes-Personenkraftwagens keine Mitschuld an dem Zusammenstoß trifft, ist durch Rechtsirrtum nicht beeinflusst.

Die Geschwindigkeit des mit 90 bis 100 km/h rechts fahrenden Personenwagens wurde, als seine Insassen die ersten Unsicherheiten des entgegenkommenden Lastkraftwagens des Angeklagten bemerkten, zunächst auf unter 60 km/h gemäßig. Als sodann der Angeklagte das für ihn linke südliche Fahrbahndrittel befuhr, bremste der Fahrer des Personenwagens nochmals auf etwa 40 km/h ab und lenkte das Fahrzeug auf die mittlere, zum Überholen bestimmte Fahrbahn. Hier wurde es von dem Lastkraftwagen des Angeklagten in der rechten Flanke erfasst.

Die Revision bezeichnet es als schuldhaft, dass der Personenkraftwagen die mittlere Fahrbahn befuhr, wodurch die Unfallgefahr vergrößert worden sei; sein Fahrer habe scharf abbremsen und die äußerste rechte Fahrbahn einhalten müssen.

Dabei lässt die Revision außer Acht, dass der Angeklagte, für den Fahrer des Personenwagens erkennbar, die Herrschaft über seinen Lastkraftwagen verloren hatte, dass sich daher die Bewegungen dieses Fahrzeugs jeder Berechnung entzogen und die von ihm ausgehende Gefahr auf dem Straßenteil am größten erscheinen musste, auf dem es sich im kritischen Zeitpunkt fortbewegte. Da eine Fahrt nach rechts von der Straße fort auf den Bürgersteig wegen des angrenzenden, tiefer gelegenen Geländes für den Personenkraftwagen ebenfalls Gefahren barg, auch ein Anhalten auf der rechten Fahrbahn keine Sicherheit vor dem auf demselben Straßendrittel ersichtlich steuerlos mit hoher Geschwindigkeit heranrollenden Lastkraftwagen zu bieten vermochte, kann es nicht als fehlerhaft erachtet werden, wenn der Fahrer des Personenwagens die Mitte der Fahrbahn halten wollte, um – wie das Landgericht feststellt – im gegebenen Augenblick den von dem Angeklagten frei gelassenen Teil der Fahrbahn für sich zu benutzen. Dass diese Fahrweise den Zusammenstoß im Ergebnis mitverursacht hat, weil der Lastkraftwagen mit oder ohne den Willen des Angeklagten plötzlich wieder scharf nach rechts bog, machte sie noch nicht unsachgemäß, geschweige denn schuldhaft. Fahrlässig handelt nur, wer bei pflichtgemäßer Anwendung der erforderlichen Sorgfalt die Folgen seiner Handlungsweise hätte voraussehen können. Der Fahrer des Personenkraftwagens, der allein durch die Schuld des Angeklagten in Gefahr geraten war, hat indessen das ihm Mögliche getan, um ihr zu entgehen; dass er eben damit zu dem Unfall beitrug, den er zu vermeiden strebte, gereicht ihm nicht zur Schuld, weil er bei der Unberechenbarkeit der Bewegungen des Lastkraftwagens nur Wahrscheinlichkeiten ins Auge fassen konnte und nach Lage der Sache ohne Fahrlässigkeit einen Zusammenstoß auf seiner rechten Fahrbahn für wahrscheinlicher halten durfte als den Ablauf, der sich dann tatsächlich verwirklichte.

Dass die Strafkammer dem Angeklagten die alleinige Schuld an dem Unfall beimisst, ist somit jedenfalls im Ergebnis rechtlich zutreffend. Die Mitverursachung des Unfalls durch die schlechten Wegeverhältnisse ist strafmildernd berücksichtigt worden.

Da die Strafzumessung auch im Übrigen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsmangel erkennen lässt, war seine Revision unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.

II. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision in zulässiger Weise darauf beschränkt, dass die verhängte Gefängnisstrafe von acht Monaten zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Ihr Rechtsmittel ist begründet.

Bei der Prüfung der Strafaussetzung hat das Landgericht, wie es ausführt, den Folgen des Unfalls – an den erlittenen schweren Verletzungen sind drei Insassen des Mercedes-Personenkraftwagens alsbald verstorben, während der vierte über ein Jahr im Krankenhaus liegen musste – nur geringe Bedeutung beigelegt, sondern in erster Linie die Persönlichkeit des Angeklagten und das öffentliche Interesse an der Vollstreckung berücksichtigt. Bei dem Vorleben des Angeklagten und seinem guten Eindruck in der Hauptverhandlung könne davon ausgegangen werden, dass die bloße Verurteilung ihm eine Lehre für die Zukunft sein werde; auch habe die Öffentlichkeit an der Vollstreckung der Strafe kein besonderes Interesse.

Diese Erwägungen halten sich von Rechtsirrtum nicht frei, weil die Strafkammer den Begriff des öffentlichen Interesses verkennt. Das Landgericht geht nämlich ersichtlich davon aus, das Interesse der Allgemeinheit an einer Bestrafung des Angeklagten erschöpfe sich in seiner Besserung. Dabei übersieht es, dass die Zwecke staatlichen Strafens weiter reichen und insbesondere auch die Sühne der verübten Tat sowie die Abschreckung der Allgemeinheit umfassen. Die schweren Folgen der vom Angeklagten begangenen Fahrlässigkeit für die Betroffenen selbst wie für ihre Familien lassen sich nicht als sozusagen bedeutungslos abtun. Das öffentliche Rechtsbewusstsein kann es vielmehr als unangemessen empfinden, dass der alleinschuldige Urheber all dieses Unglücks von der verwirkten Strafe verschont bleibt. Eine so wenig fühlbare Rückwirkung der staatlichen Strafhoheit auf eine so folgenschwere Tat ist überdies geeignet, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass mit ernstlichen strafrechtlichen Folgen einer selbst schwerwiegenden Unachtsamkeit im Straßenverkehr nicht gerechnet zu werden braucht. Ein solcher Eindruck kann den verbreiteten Leichtsinn im Verkehr unterstützen und damit eine den Interessen der Allgemeinheit zuwiderlaufende weitere Zunahme schuldhaft verursachter Verkehrsunfälle begünstigen. Dementsprechend schließt die Erwartung, der Angeklagte werde in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen, es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aus, dass das öffentliche Interesse aus dem Gesichtspunkt der Abschreckung anderer und der Sühne für begangenes Unrecht die Vollstreckung der Strafe erfordert (BGHSt 6, 125).

Nach alledem kann die auf § 23 StGB gestützte Aussetzung der Strafvollstreckung nicht bestehen bleiben.

Dieses Ergebnis entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

EngelsKrummeHaager
Dr. AugustinSeibert