Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen Nichtbeachtung zugesicherter Wahrunterstellung bei Beihilfeverurteilung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 607/88
Datum
17.01.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision Verfahrensfehler und Verletzung sachlichen Rechts. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Strafkammer eine zuvor zugesagte Wahrunterstellung nicht beachtete, was die Überzeugungsbildung beeinflusst haben kann. Er fordert umfassendere Feststellungen zur Beihilfe, zur Haupttat und zur Einziehungsanordnung und verweist zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Missachtung einer gerichtlichen Zusage, bestimmte unter Beweis gestellte Tatsachen als bewiesen zu behandeln (Wahrunterstellung), stellt einen Verfahrensfehler dar, der zur Aufhebung des Urteils führen kann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Überzeugungsbildung des Gerichts hierdurch beeinflusst wurde.

2

Zur Verurteilung wegen Beihilfe sind Umfang und innere Tatseite der Beihilfe so konkret und widerspruchsfrei festzustellen, dass Zeitpunkt, Beginn und Art des beihilflichen Verhaltens (Tun oder Unterlassen) erkennbar sind.

3

Die Haupttat bedarf eigener, nachvollziehbarer Feststellungen der Strafkammer; eine bloße Bezugnahme auf Ergebnisse anderer Verfahren genügt nicht, weil dadurch die Überprüfbarkeit durch das Revisionsgericht beeinträchtigt wird.

4

Die Anordnung der Einziehung oder des Verfalls von Gegenständen im Urteil muss eindeutig bestimmt und in den Urteilsgründen hinreichend begründet werden; widersprüchliche Formulierungen zwischen Tenor und Begründung geben Anlass zur Nachprüfung.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 4. Juli 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 607/88 in der Strafsache gegen Cosara, zur Zeit in Haft, geboren Horst am [Datum unleserlich] wegen Beihilfe zum Betrug u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Januar 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 4. Juli 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug, teilweise in Tateinheit mit Untreue, zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt sowie einen Pkw und eine Armbanduhr eingezogen.

Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg, so dass es eines Eingehens auf die übrigen Verfahrensbeschwerden und die Sachrüge nicht mehr bedarf.

Zu Recht beanstandet der Angeklagte, dass die Strafkammer die auf seinen „Hauptbeweisantrag Nr. 15“ vom 4. Juli 1988 hin zugesagte Wahrunterstellung der unter Beweis gestellten Tatsachen nicht eingehalten habe. Mit diesem Beweisantrag hatte es folgende Bewandtnis:

Der Zeuge BC hatte bekundet, dass finanzielle Zuwendungen der Firma RC an den Angeklagten erfolgt seien und die Beträge diesem in dessen Bürodumen neben dem Büro der Firma RC auf der ████████████ übergeben worden seien; beide Büros seien durch eine Tür miteinander verbunden gewesen. Mit dem genannten Beweisantrag stellte die Verteidigung zur Erschütterung der Aussage █████ durch Benennung von zwei Zeugen unter Beweis, „dass der Angeklagte sein Büro nicht neben dem des Zeugen Wilfried RC hatte und beide Räume nicht durch eine Tür miteinander verbunden waren“ (Anlage 1 zum Protokoll vom 4. Juli 1988). Mit Beschluss vom selben Tage lehnte die Strafkammer den Beweisantrag mit der Begründung ab, die unter Beweis gestellten Tatsachen könnten so behandelt werden, als ob sie wahr seien.

Entgegen dieser Zusage wird im Urteil ausgeführt (UA 27): „Tatsächlich hatte der Angeklagte als Leiter der Technischen Dienste sein Büro direkt neben dem der Fa. RC. Beide Räume waren durch eine Tür miteinander verbunden. Durch diese Tür konnte der Angeklagte das Büro des Zeugen ███ aufsuchen, ohne dass dies von Dritten bemerkt werden musste.“ Mit dem „Zeugen ████████“ war der im Beweisantrag erwähnte Wilfried RC gemeint, da nur dieser im Verfahren als Zeuge aufgetreten war.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das angefochtene Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Die Strafkammer hat die Verurteilung des Angeklagten maßgeblich auf die Aussage des Zeugen █████ gestützt (UA 11, 14, 19, 20, 22, 23, 25, 26, 27, 28, 35/36). Wie sie ausführt (UA 36), hatte sie „keine Veranlassung, den Angaben des Zeugen zu misstrauen“; sie habe bei der Wertung seiner Aussage „sowohl seinen Leumund als auch seine kriminelle Vergangenheit berücksichtigt“ (UA 35). Die zugesagte Wahrunterstellung hatte die Unrichtigkeit der Aussage BC in einem nicht unwesentlichen Punkt zur Folge gehabt, so dass für die Strafkammer im Hinblick auf die allgemeine Charakterisierung des Zeugen nunmehr möglicherweise Anlass bestanden hätte, an seiner Zuverlässigkeit zu zweifeln.

Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

Eine Beihilfehandlung des Angeklagten ist im einzelnen so eingehend darzulegen, dass der Schuldumfang feststeht. Das betrifft insbesondere die innere Tatseite. Ferner bedarf der Prüfung, ob das mögliche strafbare Verhalten des Angeklagten in positivem Tun oder Unterlassen (oder beidem) zu erblicken ist. Auch der Beginn einer etwaigen Beihilfehandlung des Angeklagten bedarf genauer, widerspruchsfreier Bestimmung; eine am 1. Januar 1983 einsetzende strafbare Handlung kann nicht durch Belohnungen „veranlasst“ (UA 12) worden sein, die im Jahre 1984 (und später) gegeben worden sind; allenfalls durch das Versprechen von Belohnungen. Weiter wird der Gesamtumfang der von der Firma RC geleisteten Arbeiten und damit das Verhältnis von ordnungsgemäß abgewickelten zu

den fingierten Aufträgen klarzustellen sein. Die Haupttat bedarf zudem eigener Feststellungen durch die Strafkammer. Eine Bezugnahme auf das Ergebnis, zu dem ein anderes Strafverfahren gelangt ist, reicht nicht aus, da in diesem Falle eine Überprüfung durch das Revisionsgericht nicht ermöglicht wird.

Schließlich ist erforderlichenfalls eine eindeutige Entscheidung über die „eingezogenen“ Gegenstände zu treffen; während der Urteilstenor die Einziehung anordnet, wird in den Urteilsgründen (UA 38) richtigerweise von „Verfall“ gesprochen. Auch die Anordnung dieser Maßnahme bedarf indessen einer Begründung, die sich nicht in der Wiedergabe des Gesetzeswortlauts erschöpfen darf.

KnoblochGoydkeSteindorf
LaufhütteMeyer-Goßner