Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Unwirksamkeit der Rücknahme nach Verteidigerwechsel

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 607/79
Datum
22.08.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte ließ Revision einlegen; sein erster Wahlverteidiger nahm diese form- und fristgerecht zurück. Das BGH hielt die Rücknahme für unwirksam, weil zuvor ein anderer Verteidiger seine Bestellung angezeigt, sich der Revision angeschlossen und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt hatte, wodurch die Rücknahmeermächtigung regelmäßig erlischt. Die Revision wurde als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO); der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die wirksame Rücknahme eines Rechtsmittels durch den Verteidiger setzt voraus, dass dieser zum Zeitpunkt der Rücknahme nach § 302 Abs. 2 StPO noch ermächtigt ist.

2

Die Bestellung bzw. Anzeige eines neuen Verteidigers, der sich der Revision anschließt und die Rechtsmittelbegründung übernimmt, führt in der Regel zum Widerruf der dem bisherigen Verteidiger erteilten Ermächtigung zur Rücknahme des Rechtsmittels.

3

Eine durch einen nicht mehr ermächtigten Verteidiger erklärte Rücknahme des Rechtsmittels ist unwirksam.

4

Ergibt die revisionsrechtliche Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers, ist die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 29. Mai 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 607/79 in der Strafsache gegen den Klempner und Schweißer Hans-Jürgen ██ aus ██████████████, geboren am ████ ███ 1944 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. November 1979 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 29. Mai 1979 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Zwar hat der Wahlverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt ███, mit Schriftsatz vom 22. August 1979 die form- und fristgerecht eingelegte Revision zurückgenommen. Diese Rücknahme ist jedoch unwirksam, weil er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Zurücknahme des Rechtsmittels im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO ermächtigt war. Zwischenzeitlich hatte nämlich Rechtsanwalt ████████ unter Hinweis auf seine Beauftragung durch den Angeklagten seine Bestellung als Wahlverteidiger für die Revisionsinstanz angezeigt, sich der Revisionseinlegung angeschlossen und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Eine solche Wahl eines anderen Verteidigers und seine Beauftragung mit der Rechtsmittelbegründung bedeutet in der Regel, dass die dem ersten Verteidiger bereits vor Erlass des angefochtenen Urteils auf einem allgemeinen Vollmachtsformular erteilte Ermächtigung zur Rücknahme eines Rechtsmittels widerrufen ist (vgl. Kleinknecht, 34. Aufl. § 302 StPO Rdn. 17). So liegt der Fall hier.

KnoblichSalgerRuß
SpiegelEngelhardt