Treffer
BGH Beschluss

Zurückverweisung wegen Streit um Rechtsfolgen abgenutzten Zebrastreifens

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 60/71
Datum
25.03.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH gibt die Strafsache wegen fahrlässiger Körperverletzung an das Bayerische Oberste Landesgericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurück. Streitpunkt ist, ob ein ehemals als Fußgängerüberweg markierter Straßenabschnitt bei unkenntlicher Fahrbahnmarkierung noch als Überweg zu behandeln ist und welche Sorgfaltspflichten sich hieraus für den Fahrzeugführer ergeben. Die Vorlegungsvoraussetzungen an den BGH sind nicht erfüllt, da der vorgelegte Sachverhalt wesentlich von dem des entgegenstehenden OLG-Urteils abweicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ob ein ursprünglich als Fußgängerüberweg angelegter Straßenabschnitt weiterhin als solcher anzusehen ist, wenn die Fahrbahnmarkierung (Zebrastreifen) durch Abnutzung unkenntlich geworden ist, kann zwischen den Gerichten unterschiedlich beurteilt werden; das bloße Vorhandensein von Hinweiszeichen oder die Kenntnis des Fahrzeugführers von der ursprünglichen Ausgestaltung begründet keine zwingende Rechtsfolge.

2

Erkennt der Fahrzeugführer die Absicht eines Fußgängers, die Fahrbahn zu überqueren, muss er sich rechtzeitig so verhalten, dass er vor Erreichen des (vermeintlichen) Überwegs anhalten kann; solange kein erkennbarer Verzicht des Fußgängers vorliegt, herrscht eine unklare Verkehrssituation, deren Gefahren der Fahrzeugführer zu berücksichtigen hat.

3

Die Voraussetzungen für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof sind nicht gegeben, wenn der vorgelegte Sachverhalt sich wesentlich von demjenigen unterscheidet, zu dem das entgegenstehende Urteil erging; in einem solchen Fall kann der BGH die Sache an das vorlegende Gericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgeben.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 60/71 vom 25. März 1971 ████████ in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Herbert ███ aus KC, geboren am █████ 1948 in ████, Gemeinde ███, wegen fahrlässiger Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. März 1971 nach Anhörung des Generalbundesanwalts

Tenor

Die Sache wird dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.

Gründe

Das Bayerische Oberste Landesgericht stimmt nicht dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 6. September 1967 (VRS 34, 308 = NJW 1968, 312) in der Auffassung überein, dass dann, wenn an einer ursprünglich als Fußgängerüberweg angelegten Straßenstelle die Fahrbahnmarkierung (Zebrastreifen) durch Abnutzung unkenntlich geworden ist, ein Fußgängerüberweg (im Sinne des § 9 Abs. 3 a StVO a.F., nunmehr § 26 StVO n.F.) nicht mehr vorhanden ist. Nach der ebenfalls übereinstimmenden Meinung der beiden Gerichte ändert daran auch weder die Tatsache etwas, dass noch die auf das Vorhandensein eines Fußgängerüberwegs hindeutenden Hinweiszeichen aufgestellt sind, noch der Umstand, dass dem auf die Straßenstelle zufahrenden Kraftfahrer die ursprüngliche Herrichtung der Übergangsstelle als Fußgängerüberweg und das Nochvorhandensein der Hinweiszeichen bekannt sind. Demgemäß vertreten beide Gerichte einheitlich die Auffassung, dass an einer solchen Straßenstelle ein Fußgänger objektiv keinen Vorrang vor dem Kraftfahrer hat, auf den sich dieser bei der Anfahrt an die Straßenstelle von vornherein einstellen müsste.

In der Vorlegungssache legt das Bayerische Oberste Landesgericht dem Angeklagten hiernach nicht zur Last, dass dieser den § 9 Abs. 3 StVO a.F. verletzt habe oder verletzt haben könne. Es hält vielmehr die Prüfung durch den Tatrichter auf Grund ergänzender Feststellungen für geboten, ob der Angeklagte gegen den § 1 StVO verstoßen habe und ob das Anfahren des Fußgängers und seine Körperverletzung darauf zurückzuführen seien. Da dem Angeklagten bekannt gewesen sei, „dass es sich hier ursprünglich um einen (ordnungsgemäß) gekennzeichneten Fußgängerüberweg handelte“, hatte er – so führt das vorlegende Gericht aus – damit rechnen müssen, „dass Fußgänger – auf das Vorhandensein eines regelrechten Fußgängerüberwegs eingestellt waren, ohne auf die rechtliche Bedeutung des abgenutzten und nicht mehr erneuerten Zustandes der Zebrastreifen Rücksicht zu nehmen“. Deshalb wäre der Angeklagte „nicht erst zu Maßnahmen verpflichtet gewesen, als der Fußgänger vom Gehsteigrand heruntertrat und erkennbar wurde, dass dieser den Überweg ohne Rücksicht auf das Herannahen des Fahrzeugverkehrs benutzen werde“. Zwar könne die zunächst vom Angeklagten eingehaltene Geschwindigkeit von 30 km/h nicht beanstandet werden. Der Angeklagte hätte aber „die in Höhe des Überwegs befindlichen Gehsteigflächen genau beobachten und, sobald die Absicht des Fußgängers, die Fahrbahn zu überqueren, erkennbar wurde, so insbesondere, wenn der Fußgänger an den Überweg herantrat, sich darauf einstellen müssen,

noch vor Erreichen des Überwegs anhalten zu können. Er hätte dann erst wieder auf die Ermöglichung seiner Vorbeifahrt vertrauen dürfen, wenn der Fußgänger ein – vermeintliches Fußgängervorrecht erkennbar nicht in Anspruch genommen hatte. Bis zum Erkennen eines solchen Verzichts auf ein vermeintliches Vorrecht seitens vorhandener Fußgänger“ habe für den Angeklagten unter den gegebenen Umständen eine unklare Verkehrssituation bestanden, deren Gefahren er habe Rechnung tragen müssen.

Der hiernach vom Bayerischen Obersten Landesgericht beabsichtigten Entscheidung (Aufhebung des freisprechenden tatrichterlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz) steht das eingangs angeführte Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt nicht im Wege. Die Pflicht des Angeklagten, sich auf den Fußgänger einzustellen, der sein – vermeintliches Vorrecht in Anspruch nehmen könne, setzte nach der Auffassung des vorlegenden Gerichts ein, als für den Angeklagten die Absicht des Fußgängers, die Fahrbahn zu überschreiten, erkennbar wurde. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der Sachverhalt der Vorlegungssache wesentlich von demjenigen, den das Oberlandesgericht Frankfurt zu beurteilen hatte. In der Vorlegungssache ereignete sich der Unfall gegen Mittag, also am hellen Tage, wo die an die Fahrbahn angrenzenden Gehsteigflächen leicht zu übersehen und das Auftauchen eines Fußgängers darauf ohne weiteres zu erkennen war. Im Falle des Oberlandesgerichts Frankfurt trug sich dagegen der Unfall in einer Dezembernacht

zu. „Es war“, so heißt es im damaligen Urteil, „sehr dunkel und es fiel leichter Schneeregen. Der Fußgängerüberweg war nicht beleuchtet“. Zudem standen am Fahrbahnrand in der Nähe der Hinweis- und Warnschilder Bäume. „Der (damalige) Angeklagte sah die Fußgänger auf eine Entfernung von etwa 21 m, als er noch etwa 18 m von dem Zebrastreifen entfernt war. Er bremste daraufhin sein Fahrzeug ab“; (er fuhr einen Personenkraftwagen mit einer Geschwindigkeit von „mindestens 35 km/h“). Der Angeklagte in der vorliegenden Sache fuhr einen Lastkraftwagen mit etwa 30 km/h; in beiden Fällen hielten bzw. halten die Revisionsgerichte diese Geschwindigkeiten, solange noch kein Fußgänger erkennbar war, für nicht zu hoch). Gleichwohl fuhr er die beiden Fußgänger auf dem „Überweg“, der in Wirklichkeit eben kein Überweg mehr war, an. Bei dieser Sachlage deutet im Falle des Oberlandesgerichts Frankfurt nichts darauf hin, dass der damalige Angeklagte die Fußgänger schon früher hätte erkennen können, ehe er sie auf etwa 21 m, als sie auf die Fahrbahn und damit in den Lichtkegel der Scheinwerfer des Fahrzeugs getreten waren, tatsächlich wahrnahm. Ersichtlich hat jedenfalls das Oberlandesgericht Frankfurt eine solche Möglichkeit nicht in den Kreis seiner Erwägungen gezogen. In seinem Urteil spricht nichts dafür, dass es bei der nunmehr vom Bayerischen Obersten Landesgericht zu beurteilenden Sachlage anders entschieden haben würde, als es nunmehr das vorlegende Gericht beabsichtigt.

Die Vorlegungsvoraussetzungen sind hiernach nicht erfüllt.

Der Generalbundesanwalt hatte beantragt, im Sinne des vorlegenden Gerichts zu entscheiden.

Spiegel Bortzler Meyer Bundesrichter Salger Hürxthal kann nicht unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist.

Meyer