Revision: Unzureichende Prüfung der Strafrahmenverschiebung (§§21,49 StGB) – Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 606/99
- Datum
- 13.01.2000
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Feststellung einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit muss das sachgerichtliche Gericht prüfen, ob eine Verschiebung des Strafrahmens nach §§ 21, 49 StGB in Betracht kommt.
Das Urteil muss erkennbar begründen, ob und weshalb eine Strafrahmenverschiebung nicht vorgenommen wird; unterbleibt diese Prüfung, liegt ein rechtlicher Fehler vor, der zur Aufhebung des Strafausspruchs führen kann.
Rügen formellen Rechts sind unzulässig, wenn sie nicht ausreichend ausgeführt werden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Ergeben sich durch die Revision Anhaltspunkte, dass der Strafausspruch wegen Unterlassens der gebotenen Strafrahmenprüfung fehlerhaft sein könnte, hat das Revisionsgericht den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 23. Juni 1999
Rubrum
in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Januar 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 23. Juni 1999 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Der Strafausspruch hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 29. November 1999 hierzu ausgeführt:
"Die Strafrahmenwahl begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Jugendkammer ist zu Gunsten des Angeklagten von einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit ausgegangen. Zwar ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass sie gleichwohl auch unter Heranziehung dieses vertypten Strafmilderungsgrundes in den Fällen 1 bis 3 und 5 bis 7 jeweils die Voraussetzungen eines minder schweren Falles verneint und im Fall 4 einen besonders schweren Fall angenommen hat. Indessen lässt das Urteil nicht erkennen, dass die Kammer eine insoweit in Betracht kommende Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB geprüft hat (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 21 Rdn. 8). Eine Begründung, mit der dem nicht vorbestraften Angeklagten diese Milderungsmöglichkeit ermessensfehlerfrei versagt wurde, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Strafausspruch insgesamt auf diesem Rechtsfehler beruht."
Dem kann sich der Senat nicht verschließen.
| Meyer-Goßner | Kuckein | Solin-Stojanovic | |||
| Maatz | Athing |