Revision: Freispruch von Verurteilung wegen fahrlässiger Volltrunkenheit nach fehlender Nötigungsrechtswidrigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 60/65
- Datum
- 05.01.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtswidrigkeit einer Nötigung nach §240 Abs.2 StGB setzt voraus, dass die Gewaltanwendung mit dem angestrebten Zweck objektiv als verwerflich im Sinne eines erhöhten Grades sittlicher Missbilligung anzusehen ist.
Erst ein Verhalten, das als gröberer Angriff auf die Entschließungsfreiheit des Opfers einzustufen ist, erreicht die Strafwürdigkeit der im §240 genannten Nötigungshandlung.
Allein das zeitweilige Zudrücken des Mundes, um Schreien und einen Skandal zu verhindern, genügt nicht ohne weiteres der erforderlichen Verwerflichkeit; Umstände der Beziehung der Beteiligten sind bei der Würdigung zu berücksichtigen.
Fehlt es an der Rechtswidrigkeit der Tat (Rauschtat), ist die Bestrafung wegen Volltrunkenheit gemäß §330a StGB ausgeschlossen, auch wenn der Rausch fahrlässig herbeigeführt wurde.
Wenn das Revisionsgericht nach Durchsicht der Akten keine neuen belastenden Tatsachen zu erwarten hat, kann es gemäß §354 Abs.1 StPO selbst entscheiden und den Angeklagten freisprechen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 16. November 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 60/65 in der Strafsache gegen ██ ██ aus ██, den Bergmann Josef ██, geboren am ███████ 1930 in ██, Schlesien, wegen Volltrunkenheit.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Januar 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Zirnm, als Vorsitzender, Bundesrichter Hayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Kersting, Bundesrichter Dr. Spiegel, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 16. November 1964 aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer verurteilt worden ist. Dieser wird auch von dem Vorwurf fahrlässiger Volltrunkenheit freigesprochen. Die weiteren Kosten des Verfahrens hat die Landeskasse zu tragen. Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen fahrlässiger Volltrunkenheit (Vergehens nach § 330a StGB) zu 150 DM Geldstrafe verurteilt, die durch die erlittene Untersuchungshaft abgegolten ist. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist begründet.
Das Landgericht führt aus, weil der Angeklagte der im Bett liegenden 14½-jährigen Annegret ███████ zeitweise mit der Hand den Mund zuhielt, um sie am Schreien zu hindern, habe er eine versuchte Nötigung begangen. Der Griff auf den Mund des Mädchens sei Gewaltanwendung zu einem verwerflichen Zweck gewesen. Selbst wenn er nur einen Skandal habe vermeiden wollen, nachdem er sich in der Zimmertür geirrt hatte und dem Mädchen zu nahe gekommen war, habe er keinesfalls versuchen dürfen, Schreien und Hilferufe zu unterbinden; er habe sich schleunigst zurückziehen müssen. Das Landgericht hat zwar rechtlich fehlerfrei festgestellt, daß der Angeklagte sich bei seinen Taten in einem solchen Zustand befunden und diesen fahrlässig verursacht hat. Die Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen jedoch nicht die Annahme, daß der Angeklagte in diesem Zustand versucht hat, die Annegret im Sinne des § 240 StGB zu nötigen.
Nach § 240 Abs. 2 StGB ist eine Nötigung nur dann rechtswidrig, wenn die Anwendung von Gewalt zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Die Verknüpfung des Mittels der Gewalt mit dem durch die Nötigung angestrebten Zweck muß nach allgemeinem (objektivem) Urteil sittlich zu mißbilligen sein. Die Grenze der Strafwürdigkeit wird erst erreicht, wenn das Vorgehen des Täters unter Berücksichtigung aller Umstände eindeutig so anstößig ist, daß es als gröberer Angriff auf die Entschließungsfreiheit eines anderen der Rechtsweisung mit Mitteln des Strafrechts bedarf. In diesem Sinn weist die Verwendung des Wortes „verwerflich“ auf einen erhöhten Grad sittlicher Mißbilligung hin (so die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, zuletzt in BGHSt 18, 389, 391; 19, 263, 268).
Gemessen an diesen Grundsätzen kann die Handlungsweise des Angeklagten nicht als verwerflich bezeichnet werden. Es darf nicht außer Betracht gelassen werden, daß es sich bei dem Angeklagten nicht um einen Fremden, sondern um einen Hausnachbarn der Familie handelte. Neben den Räumen der Annegret ███ und ihres älteren Bruders hatten die Kinder des Angeklagten ihren Schlafraum. Wenn der Angeklagte deshalb nach Erkennen seines Irrtums nicht sofort das Zimmer der Annegret ██ █████████ verließ, sondern ihr die Hand vor den Mund hielt, um sie am Schreien zu hindern und so einen Skandal zu vermeiden, wie das Landgericht zu seinen Gunsten unterstellt, so war das gewiß nicht zu billigen. Es stellte sich aber nicht als gröberes, in erhöhtem Maße sittlich anstößiges Verhalten des Angeklagten dar. So haben es auch Annegrets Eltern aufgefaßt. Nachdem der Angeklagte sich am nächsten Tage bei ihnen entschuldigt und dann vor dem Schiedsmann mit ihnen die Angelegenheit gütlich beigelegt hatte, haben sie von einer Strafanzeige gegen ihn abgesehen.
Fehlte es hiernach mangels Rechtswidrigkeit an einer strafbaren Handlung (Rauschtat) des Angeklagten, so entfiel eine Bestrafung wegen Volltrunkenheit gemäß § 330a StGB. Das Urteil ist deshalb aufzuheben, soweit der Angeklagte verurteilt ist.
Da eine neue Hauptverhandlung nicht die Feststellung anderer, den Angeklagten belastender Tatsachen erwarten läßt, hat der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entschieden und ihn, auch soweit das Landgericht ihn verurteilt hat, mangels Beweises freigesprochen.
Eine Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Landeskasse entfällt, da der Angeklagte die Tat in sich begangen hat (§ 467 Abs. 2 StPO in Verb. mit § 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1904 in der Fassung des Gesetzes vom 24. November 1933 – RGBl. I S. 1000).
| Zirnm | Sanders | Spiegel | |||
| Mayr | Kersting |