Revision verworfen: Keine Rechtsfehler nach §349 Abs. 2 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 605/93
- Datum
- 14.12.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Nachprüfung des Urteils im Revisionsverfahren beschränkt sich auf die vom Revisionsführer geltend gemachten Rügen.
Wird die Revision verworfen, sind dem unterliegenden Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Die Eröffnung oder Fortführung eines Verfahrens in einer Instanz kann durch frühere Entscheidungen (z. B. Aufhebung eines Freispruchs und Zurückverweisung) und vorhandene Parallelverfahren veranlasst sein.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 9. Februar 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 605/93 vom 14. Dezember 1993
in der Strafsache gegen ███ ████ █████████ M ██ ███ aus ████, geboren am ███████ 1944 in ███████, wegen Betrugs
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Dezember 1993 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 9. Februar 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrüge des Angeklagten keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Es liegt auf der Hand, dass das OLG Hamm das Verfahren gegen Dr. █ wegen des Parallelverfahrens vor dem LG Dortmund eröffnet hatte (vgl. auch UA 31), denn in dem Verfahren durch das LG Siegen hatte der Senat den Freispruch des Angeklagten aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das LG Dortmund zurückverwiesen (Urteil vom 15. Oktober 1991 – 4 StR 420/91).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Nehm | Salger | Maatz | |||
| Meyer-Goßner | Tepperwien |