Treffer
BGH Beschluss

Beweisantragsablehnung zu Rauschmittelfolge: Aufhebung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 605/67
Datum
26.05.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte im Hauptverfahren die Vernehmung eines ärztlichen Sachverständigen aufgrund behaupteter starker Medikamenten-/Rauschmittelgabe, die seine Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigt habe; das Landgericht lehnte den Antrag als unbegründet und verschleppend ab. Der BGH hob das Urteil auf, da das Gericht bei vorhandenen Anhaltspunkten den Vortrag aufklären und ggf. Ärzte oder einen Sachverständigen heranziehen musste. Zur erneuten Entscheidung und Verhandlung wurde zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Behauptet ein Angeklagter zureichende Anhaltspunkte für eine zum Tatzeitpunkt bestehende Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit durch Rauschmittel, hat das Gericht diese Behauptungen aufzuklären und erforderlichenfalls ärztliche Sachverständige oder behandelnde Ärzte zu vernehmen.

2

Die Zurückweisung eines Beweisantrags wegen Verdachts auf Prozessverschleppung ist nur zulässig, wenn das Gericht zuvor überzeugt ist, dass von der Beweisaufnahme kein dem Angeklagten günstiges Ergebnis zu erwarten ist.

3

Die Ablehnung eines Beweisantrags mit der Begründung der Unerheblichkeit muss im Ablehnungsbeschluss differenziert darlegen, ob die Unerheblichkeit rechtlicher oder tatsächlicher Natur ist; die bloße Zitierung des Gesetzeswortlauts genügt nur bei offensichtlicher Unrelevanz.

4

Die richterliche Fürsorgepflicht kann erfordern, den Angeklagten zur Nennung geeigneter Beweismittel (z.B. behandelnde Ärzte, Rezepte) aufzufordern, wenn sein Vortrag nicht völlig aus der Luft gegriffen scheint.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 26. Mai 1967

Rubrum

BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ███ den kaufmännischen Angestellten Manfred aus ████, geboren am █████ 1930 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 29. Mai 1968 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 26. Mai 1967 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Die Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall in zwölf Fällen zu drei Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt, ihn im Übrigen freigesprochen. Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Der Angeklagte hat am sechsten Hauptverhandlungstag folgenden Beweisantrag gestellt:

„In der Zeit von Sommer 1964 bis 1965 war ich schwer erkrankt. Es wurden mir Rauschmittel bzw. morphiumhaltige Drogen nachweisbar im erheblichen Maß verabreicht. Insbesondere Spasmalgin und Dolantin. Inzwischen bin ich ärztlich belehrt worden, dass es sich bei der Verabreichung dieser Mittel um schwere bewusstseinshemmende Eingriffe gehandelt hat. Hierüber bitte ich einen ärztlichen Sachverständigen zu vernehmen, weil eine Beeinträchtigung meiner Entscheidungen bzw. meiner vollen Bewusstseinsfähigkeit gegeben war.“

Mit diesem Beweisantrag hat der Angeklagte u.a. ein Zeugnis der Ärztin Dr. [REDACTED] aus [REDACTED] vom 13. Juli 1964 vorgelegt, in dem bescheinigt wird, dass der Angeklagte an einer schweren chronischen Magenschleimhautentzündung, erheblichem Untergewicht und einer deutlichen Herz- und Kreislaufinsuffizienz leide.

Das Landgericht hat den Beweisantrag abgelehnt. Der Angeklagte habe, so lautet die Begründung des Ablehnungsbeschlusses, keine Tatsachen vorgetragen, die vernünftige Zweifel an seiner Verantwortlichkeit zur Zeit der vorgeworfenen Taten begründeten. Außerdem sei der Antrag nur zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt. Dass der Angeklagte ihn nach einer Hauptverhandlungsdauer von vier Wochen als 44. Beweisantrag gestellt habe, beweise, dass er damit nicht seine prozessuale Lage zu verbessern hoffe, sondern dass es ihm nur auf eine Verzögerung der Hauptverhandlung ankomme.

Gegen diese Behandlung des Beweisantrages wendet sich der Beschwerdeführer mit Recht. Es trifft nicht zu, dass der Angeklagte keine Tatsachen vorgetragen habe, die Zweifel an seiner vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit zur Tatzeit rechtfertigen würden. Er hat vielmehr behauptet, dass er zur Tatzeit erhebliche Mengen von Rauschmitteln eingenommen habe. War das Landgericht von der Richtigkeit dieser Behauptung nicht überzeugt, so musste es ihr nachgehen und zu klären versuchen, welche Mengen an berauschenden Mitteln und in welchem Zeitraum der Angeklagte sie eingenommen hat. Die Fürsorgepflicht gebot es, den Angeklagten zu veranlassen, hierfür geeignete Beweismittel, etwa den oder die Ärzte zu benennen, die ihn damals behandelt haben. Dass die Behauptung des Angeklagten nicht völlig aus der Luft gegriffen war, konnte das Landgericht dem Rezept vom 20. Oktober 1964 entnehmen, das der Angeklagte an einem früheren Verhandlungstag vorgelegt hatte (Band IV Blatt 87 und 176 d.A.). Dieses Rezept enthält eine Verschreibung von Spasmalgin-Dragées für den Angeklagten.

Aus diesem Grund trägt auch die Hilfsbegründung die Ablehnung des Antrages nicht. Dass ihn der Angeklagte so spät gestellt hat, beweist nicht zuverlässig, dass er sich von der Erhebung des Beweises kein für ihn günstiges Ergebnis versprochen hat. Ein bloßer, wenn auch begründeter Verdacht nach dieser Richtung genügt nicht. Es ist bisher nicht widerlegt, dass er erst während der Hauptverhandlung über die Wirkungen der hier in Frage stehenden Medikamente unterrichtet worden ist. Hinzu kommt, dass ein Beweisantrag nur dann wegen Verschleppungsabsicht zurückgewiesen werden darf, wenn auch das Gericht überzeugt ist, dass von der Erhebung des Beweises kein dem Angeklagten irgendwie günstiges Ergebnis zu erwarten ist (BGHSt 21, 118, 121, 122). Diese Überzeugung konnte das Landgericht hier jedoch nicht in rechtlich einwandfreier Weise gewinnen, ohne vorher festgestellt zu haben, dass die dem Antrag zu Grunde liegenden tatsächlichen Behauptungen des Angeklagten falsch oder doch wenigstens stark übertrieben seien.

Der Senat kann nicht beurteilen, zu welchem Ergebnis die abgelehnte Beweiserhebung geführt hätte. Mag es auch wenig wahrscheinlich sein, so ist es doch nicht schlechthin ausgeschlossen, dass sie die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit ergeben hätte. Das Urteil muss daher in vollem Umfang aufgehoben werden.

Zu den übrigen Verfahrensrügen sei, ohne dass auf sie näher einzugehen ist, bemerkt:

Wird ein Beweisantrag abgelehnt, weil das Gericht die unter Beweis gestellte Tatsache als für die Entscheidung unerheblich ansieht, so müssen die Gründe dafür in dem Ablehnungsbeschluss dargelegt werden. Dieser muss insbesondere ergeben, ob die Tatsache aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen für unerheblich gehalten wird. Die Begründung mit dem bloßen Gesetzeswortlaut genügt nur dann, wenn die Unerheblichkeit offensichtlich und für alle Prozessbeteiligten sofort erkennbar ist (BGHSt 2, 284, 286; NJW 1953, 35 Nr. 21). Das hat das Landgericht nicht in allen Fällen, in denen es Beweisanträge abgelehnt hat, beachtet.

RotbergMayrHürxthal
BortzlerSanders