Treffer
BGH Urteil

BGH: § 213 StGB scheidet bei vorgefasstem Tötungsentschluss trotz Eifersucht aus

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 605/57
Datum
30.01.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags und Totschlags zu 8 Jahren 6 Monaten Zuchthaus verurteilt und legte auf den Strafausspruch beschränkte Revision ein. Streitpunkt war u.a., ob eine Strafmilderung nach § 213 StGB (Reizung zum Zorn durch schwere Beleidigung) oder sonstige mildernde Umstände eingreifen. Der BGH hält § 213 StGB im Ergebnis für nicht anwendbar, weil es an einer schweren Ehrkränkung und am „Auf-der-Stelle-Hingerissenwerden“ fehlt, zumal der Angeklagte bereits vor den jeweiligen Anlässen zur Tötung entschlossen war. Die Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) und die Strafzumessung seien rechtsfehlerfrei; die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist eine Revision auf den Strafausspruch beschränkt, ist der Schuldspruch im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht nachzuprüfen.

2

Der Strafmilderungsgrund des § 213 StGB setzt voraus, dass der Täter ohne eigene Schuld durch eine vom Getöteten ausgehende schwere Beleidigung (oder Misshandlung) zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen wird.

3

Ein vorgefasster Tötungsentschluss schließt regelmäßig aus, dass ein späterer Anlass als schwere Beleidigung im Sinne des § 213 StGB tatursächlich „auf der Stelle“ zur Tat hinreißt.

4

Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit kann strafmildernd geringer zu gewichten sein, wenn der Täter sich schuldhaft in den Erregungszustand hineingesteigert und naheliegende Überprüfungsmöglichkeiten nicht genutzt hat.

5

Wird der Grad der verminderten Verantwortlichkeit in der Strafzumessung nicht wesentlich strafmildernd bewertet, ist es regelmäßig nicht ermessensfehlerhaft, denselben Zustand auch nicht als „anderen mildernden Umstand“ im Sinne des § 213 StGB anzuerkennen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Dortmund, 29. Juni 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Vasileides ███ ████ aus ████, geboren am ██ ██ ███ in ██████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Totschlags u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Januar 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

in der Verhandlung, Staatsanwalt Oberstaatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Gegen das Urteil des Schwurgerichts in Dortmund vom 29. Juni 1957 wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 30. Juni 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen versuchten Totschlags und wegen Totschlags zu einer Gesamtstrafe von acht Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Seine mit der Sachbeschwerde begründete, auf den Strafaussprach beschränkte Revision kann keinen Erfolg haben.

Der nicht unintelligente, bauernschlaue Beschwerdeführer stammt aus Thessalien. Im Jahre 1944, während der deutschen Besetzung Griechenlands, kam er freiwillig als Arbeiter nach Deutschland. Auch nach dem Zusammenbruch kehrte er dorthin zurück, obwohl ihm, wie er behauptete, sein Konsul die Rückkehr in die griechische Heimat angeraten hatte. Er beging in der Folgezeit mehrere Eigentumsvergehen und verbüßte bis Februar 1952 eine längere Gefängnisstrafe wegen mehrerer schwerer Diebstähle. Er wollte nun in der neuen Heimat endgültig sesshaft werden, eine Familie gründen und suchte eine geeignete Lebensgefährtin. Er lernte dann Ende 1953 die unverheiratete Herta J. (das spätere Opfer) kennen. Diese hatte, wie ihm sogleich bekannt wurde, bereits zwei uneheliche Kinder. Die durch mehrmonatige Untersuchungshaft unterbrochene, dann aber wieder aufgenommene Bekanntschaft des Angeklagten mit Herta J. führte zum Geschlechtsverkehr. Sie brachte im Mai 1955 wieder ein Kind zur Welt; Erzeuger war der Angeklagte. Das Vorhandensein der drei unehelichen Kinder hat das Schwurgericht nicht als Anzeichen für einen bedenklichen Lebenswandel von Herta J. angesehen (S. 23 ff. UA). Der Angeklagte wollte Herta heiraten, während sie aus nicht ganz geklärten Gründen schließlich jegliche Heiratsabsichten aufgab (S. 13, 14 UA).

Die Beziehungen zwischen ihnen litten zuletzt unter Spannungen, insbesondere unter der starken Eifersucht des Angeklagten. Als er eines Nachmittags im September 1955 in der Wohnung der Frau eine fröhliche Gesellschaft, darunter zwei fremde Arbeiter, antraf, beschloss er erstmalig, Herta umzubringen (S. 8 ff. UA). Er kehrte in später Nachtstunde zu ihr zurück. Nach einem Wortwechsel führte er in Tötungsabsicht einen wuchtigen Schlag nach ihr und versetzte ihr weitere Hiebe ins Gesicht, bis er auf ihre Hilferufe von ihr abließ. Es ließ sich die Möglichkeit nicht ausschließen, dass es vor dem Überfall des Angeklagten auf Herta J. zwischen ihr und einem der Arbeiter zu Zärtlichkeiten gekommen war und dass der Beschwerdeführer, der auf der Lauer lag, dies beobachtet hatte (S. 10 oben UA). Er war aber schon vorher zur Tötung seiner Gefährtin entschlossen gewesen (S. 49 unten UA).

Andererseits hat der Tatrichter dem Angeklagten für diese Tat in Rücksicht auf seine damalige Gemütsverfassung den § 51 Abs. 2 StGB als nicht ausschließbar zugutegehalten (S. 11 UA).

Er hielt sich nun zunächst von Herta J. fern, nahm aber dann die Verbindung mit ihr wieder auf, weil er von ihr nicht loskam. Er zog sogar eine Zeitlang zu ihr, bezog aber anschließend wieder eine eigene Unterkunft, weil er wegen des Besuchs eines fremden Mannes bei Herta J. gegen sie verärgert war und erneut eifersüchtig wurde. Er beschloss abermals, sie zu töten. Das von ihm dazu angeschaffte, offen getragene Messer gab er jedoch auf Drängen von Hertas Mutter an diese ab.

In den ersten Maitagen des Jahres 1956 nahm bei ihm indes der Entschluss, Herta umzubringen, immer festere Formen an. Er sah darin das einzige Mittel, Ruhe zu finden, und sprach in Gedanken über sie „das Todesurteil“, das er an ihr vollziehen wollte. Er kaufte sich ein neues Fahrtenmesser, das er bei sich verbarg, und ging dann zu Herta. Er traf sie und ihre Mutter, denen er eine Zigarette anbot, um seine wahren Absichten zu verbergen (S. 17 UA). Hertas Mutter entfernte sich sodann. Sein Tötungsplan hatte durch das Antreffen der Mutter Hertas etwas an Stärke nachgelassen, ohne dass er jedoch seinen Plan aufgegeben hätte.

Kurz nach 20.45 Uhr kam es zur Tat. Dabei vermochte das Schwurgericht nicht auszuschließen, dass unmittelbar vorher ein Mann bei Herta J. geklingelt hat und sie sich, ohne dass der Angeklagte den Besucher zu sehen bekam, kurze Zeit mit dem Fremden im Flur unterhielt (S. 18, 36 bis 40 UA).

Jedenfalls stach der Angeklagte Herta, die am Herd hantierte, mit seinem Messer in den Rücken, worauf sie zu Boden sank. Er versetzte ihr, in Gegenwart des gemeinsamen Kindes, insgesamt etwa ein Dutzend Stiche, die ihren Tod herbeiführten. Bei Ausübung der Tat war er infolge der ihn beherrschenden Eifersucht in seinem Einsichts- und Hemmungsvermögen erheblich beeinträchtigt; § 51 Abs. 2 StGB (S. 20 UA).

1) Da nur der Angeklagte gegen den Strafaussprach Revision eingelegt hat, kann der Schuldspruch, also auch die Verneinung der Voraussetzungen des versuchten und vollendeten Mordes (S. 46 bis 47 UA), vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden.

2) Andererseits hat das Schwurgericht ein Eingreifen des § 215 StGB für beide Straftaten abgelehnt (S. 48 ff. UA).

Der Tatrichter hat dabei dahingestellt gelassen, ob es sich überhaupt um schwere Beleidigungen des Angeklagten im Sinne dieser Vorschrift gehandelt hat. Er fährt fort:

„Wenn der Gefängnisstrafrahmen des § 213 StGB aus diesem benannten Strafmilderungsgrund in Betracht kommen soll, dann müssen seine Voraussetzungen nachgewiesen sein. Das ist aber, wie erörtert, nicht der Fall. Sowohl bei der Versuchstat als auch bei der vollendeten Tat kann es nur als nicht widerlegt angesehen werden, dass Herta J. hier mit anderen Männern in näheren Kontakt getreten war.“

Diese Darlegungen sind allerdings, für sich betrachtet, rechtlich bedenklich. Auch wenn sich lediglich nicht widerlegen ließ, dass das Opfer in beiden Fällen etwas mit anderen Männern gehabt hatte, so war doch zugunsten des Angeklagten auszugehen (OGHSt 2, 34 Anm. 2a. EB. zu § 213 StGB; vgl. auch BGHSt 10, 375, 374 zu § 199 StGB). Das Urteil beruht jedoch nicht auf dieser Unstimmigkeit.

Das Schwurgericht hat nämlich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 213 StGB im Ergebnis mit Recht verneint.

Der in dieser Vorschrift benannte Strafmilderungsgrund setzt voraus, dass der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm (oder einem Angehörigen) zugefügte (Misshandlung oder) schwere Beleidigung von dem Getöteten zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist. Diese Voraussetzungen waren, wie die Gesamtdarlegungen des Tatrichters deutlich erkennen lassen, in keinem der beiden Fälle gegeben. Das Schwurgericht hat zwar, wie gesagt, dahingestellt gelassen, ob es sich überhaupt um schwere Beleidigungen gehandelt hatte. Die übrigen Ausführungen des Tatrichters ergeben jedoch eindeutig, dass das Opfer den Angeklagten in keinem der beiden Fälle tatsächlich schwer in seiner Ehre gekränkt hatte: Herta J. hatte sich schon vor dem ersten Vorfall im Wesentlichen von ihm gelöst. Sie war mit ihm nicht verheiratet und zuletzt zur Eheschließung, wie ihm bekannt (S. 13, 14; 46 UA), nicht mehr bereit. Er seinerseits war zu beiden Zeitpunkten (September 1955; Mai 1956), bevor er sie aufsuchte, entschlossen, sie zu töten (S. 49 unten, 18 UA). Es kann aber schon begrifflich keine schwere Beleidigung eines zur Tötung des Opfers Entschlossenen darstellen, wenn dieses nach einer geselligen Zusammenkunft sich von einem Besucher küssen lässt, oder wenn ein fremder Mann vorspricht und einige Worte mit dem späteren Opfer wechselt. Dies hat das Schwurgericht im Rahmen seiner übrigen Darlegungen selbst ausgesprochen. Denn es führt zu dem ersten Vorfall aus, der schon vorher zum Töten entschlossene Angeklagte könne daraus nichts herleiten, dass sich Herta J. möglicherweise nach der Feier von einem der Arbeiter habe küssen lassen (S. 49 UA). Weiter legt der Tatrichter dar, dass das – unterstellte – Auftreten eines Besuchers kurz vor der vollendeten Tötung (Fall Mai 1956) keinesfalls überbewertet werden dürfe. Dieses Erscheinen eines fremden Mannes war

„sicherlich nicht der zündende Funke in das Pulverfass, sondern ein Ereignis, das für den Angeklagten, jedenfalls aus seiner Sicht, letzten Endes nichts überraschend Neues darbot“ (S. 44 unten UA).

Hinzu kommt noch folgendes:

Der nach seiner Wesensart besonders leicht erregbare Angeklagte ist zwar durch die beiden – als möglich unterstellten – Vorfälle zum Zorn gereizt, er ist aber dadurch nicht auf der Stelle zu seinen Taten hingerissen worden. Er war, wie bereits erwähnt, in beiden Fällen entschlossen, Herta J. umzubringen, das eine Mal mit einem genau berechneten und gezielten Faustschlag, das andere Mal mit einem Messer, das er verborgen bei sich führte, und zwar nachdem er schon vorher das „Todesurteil“ über sie gesprochen hatte. In diesem letzten Fall liegt die mangelnde Ursächlichkeit angesichts der Feststellungen auf der Hand. Das Erscheinen des Besuchers war ebenso wie die vorherige Anwesenheit der Mutter Hertas nach der ersichtlichen Annahme des Schwurgerichts letztlich nur ein die Tatausführung aufschiebendes Ereignis. Für den ersten Fall hat das Schwurgericht unter anderem festgestellt, dass der Angeklagte, nachdem er den Austausch von Zärtlichkeiten des Arbeiters mit Herta beobachtet hatte, mit ihr in normalem Ton unterhielt. Erst als ihm Herta zu dieser späten Stunde schließlich die Tür wies und er zunächst auch hinausgegangen war, führte er den Schlag, mit dem er sie töten wollte (S. 10 UA).

Schon daraus ergibt sich die rechtlich unangreifbare Überzeugung des Schwurgerichts, dass der Angeklagte nicht durch die vorher beobachteten Zärtlichkeiten auf der Stelle zur Tat hingerissen worden war. Dafür, dass er durch das Hinausweisen zu seiner Tat veranlasst worden sei, bietet kein Anhalt. An diesem Geschehen war er, wie ersichtlich, nicht unschuldig gewesen.

Von seinem rechtlich zutreffenden Standpunkt aus, dass § 213 StGB (Reizung zum Zorn usw.) nicht eingreift, hat das Schwurgericht sodann folgerichtig erörtert, dass die irrtümliche Annahme, schwer beleidigt worden zu sein, als anderer mildernder Umstand i. S. des § 213 StGB in Betracht kommen könne (BGHSt 1, 203 ff.). Der Tatrichter hat indes auch unter diesem Gesichtspunkt dem Angeklagten keine mildernden Umstände zubilligen vermocht. Das Schwurgericht führt hierzu aus:

„Dem Angeklagten ist der Vorwurf zu machen, dass er trotz seiner eigenen Einstellung und Vorstellungswelt durchzusetzen versuchte, obwohl er sah, dass er damit bei Herta J. keinen Widerhall fand und obwohl er wusste, dass hierzulande andere Anschauungen und Maßstäbe gelten, denen Herta J. verhaftet war. Er hat überdies jeden Vorfall, in dem Herta J. vielleicht einen bösen Schein erweckt hat, ohne weiteres als Untreue angesehen, ohne den Dingen wirklich auf den Grund zu gehen. Er kann sich nicht auf den Vorfall vom 16. September 1955 berufen. Der Feier wohnten mehrere Angehörige der Herta J. bei, und damit war auch für ihn die Gewähr gegeben, dass alles im Rahmen bleiben würde. Selbst wenn es wahr sein sollte, dass Herta ██ von dem Zeugen [REDACTED] nach der Feier geküsst worden ist, dann kann für den Angeklagten daraus nichts hergeleitet werden; denn er hatte sich schon vorher, als er noch in seiner Unterkunft weilte, zur Tötung entschlossen. Andere Gesichtspunkte, die die beiden Taten in solch mildem Licht erscheinen ließen, dass der Regelstrafrahmen des § 212 StGB als zu hart erschiene, sind nicht ersichtlich. Nach Ansicht des Schwurgerichts können die Taten des Angeklagten daher nur mit Zuchthausstrafen angemessen gesühnt werden.“

Auch diese Darlegungen sind rechtlich nicht angreifbar. Was die Revision aus der mündlichen Urteilsbegründung des Vorsitzenden anführt, kann ohnehin nicht berücksichtigt werden. Maßgebend sind allein die schriftlichen Gründe der Entscheidung.

Das Schwurgericht hat der eingeschränkten Verantwortlichkeit des Angeklagten (§ 51 Abs. 2 StGB) kein wesentliches Gewicht beigemessen, weil er sich in seinen Gedanken und Entschlüssen völlig habe gehen lassen und er zu den Straftaten geschritten sei, ohne sich in dem ihm möglichen Ausmaß davon zu überzeugen, ob sein Verdacht berechtigt war (S. 50, 51 UA). Das Schwurgericht hat, „um dem Angeklagten gerecht zu werden“ (S. 22 UA), eine sehr eingehende Prüfung seiner Wesensart vorgenommen. Es hat sich dazu auch der Hilfe eines Psychologen (Prof. Dr. Undeutsch, Bl. 35 ff. UA), eines ärztlichen Sachverständigen (Bl. 41 UA) und des griechischen Vizekonsuls Dr. K. (Bl. 41 ff. UA) bedient. Ungeachtet dessen, dass bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht auszuschließen (September-Tat) oder gegeben waren (Tat vom 6. Mai 1956), konnte das Schwurgericht zu der Auffassung gelangen, dass es dem Angeklagten trotz seiner starken Anlage zu Misstrauen und Eifersucht möglich gewesen wäre, die Berechtigung seiner Vermutungen nachzuprüfen. Diese Annahme ist rechtlich einwandfrei. Der Tatrichter hat ersichtlich sagen wollen, der Beschwerdeführer habe sich in seinen Erregungszustand schuldhaft hineingesteigert (S. 44 oben UA). Darin liegt kein Rechtsfehler (vgl. BGHSt 7, 28 ff., 30 bis 31).

War aber der Grad der erheblich verminderten Verantwortlichkeit nicht wesentlich strafmildernd zu werten, so ist es kein Ermessensfehler, wenn das Schwurgericht diesem Zustand die Eigenschaft eines mildernden Umstandes i. S. des § 213 StGB nicht zuerkannt hat. Ein Widerspruch liegt darin nicht. Das Schwurgericht hat, entgegen der Revision, dem Angeklagten nicht angesonnen, dass er sich „neben den Gründen seiner verminderten Zurechnungsfähigkeit selbst zu der Erkenntnis emporrang, dass sie falsch waren“.

Der Tatrichter hat vielmehr dem Angeklagten rechtlich einwandfrei den Vorwurf gemacht, dass er seiner Neigung zu Misstrauen und Eifersucht hemmungslos und ohne sachliche, ihm trotz seiner Eigenart mögliche Prüfung nachgegeben hat. Die Tragik des Falles hat der Tatrichter durchaus gewürdigt (s. 49, 50 UA). Andererseits hat er dem Angeklagten bei der Bemessung der Strafe weder seine erheblichen Vorstrafen noch erschwerend angerechnet, dass er nach der Tat auch noch auf die herbeieilende Frau [REDACTED] mit dem Messer losging (S. 19 UA) und dass er nach der Bluttat bis zum Morgen zechte (S. 20 UA), ohne sich um die Wiederherstellung und sein kleines Kind zu kümmern.

Was die Verteidigung sonst noch gegen die sorgfältig abgewogene Strafzumessung vorbringt, geht offensichtlich fehl. Die Ausländereigenschaft gab dem Angeklagten kein Anrecht auf besonders bevorzugte Behandlung (§ 4 Abs. 1 StGB).

Es war ihm, wie schon erörtert, bei Anknüpfung seiner Beziehungen mit Herta ███ bekannt, dass sie bereits zwei außereheliche Kinder, jeweils von einem anderen Mann, hatte. Das dritte Kind, das die Verteidigung in diesem Zusammenhang mit ins Feld führt (S. 7 der Revisions-Rechtfertigung), stammte vom Beschwerdeführer selbst. Es steht ihm nicht wohl an, den Ruf der von ihm umgebrachten Frau in der geschehenen Weise in Zweifel zu ziehen und sich selbst als sittlich hochstehend bezeichnen zu lassen (S. 9 der Revisionsbegründung).

Nach alledem ist das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen. Die Entscheidung entsprach im Wesentlichen dem Antrag des Generalbundesanwalts.

RotbergSauerHoepner
SeibertLang-Hinrichsen