Aufhebung der Verurteilung wegen Urkundenfälschung im Amt; Zurückverweisung wegen Straffreiheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 605/51
- Datum
- 19.04.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Urkundenfälschung im Amt (§ 348 Abs. 2 StGB) ist bereits mit der unzulässigen Veränderung einer dem Amt zugänglichen Urkunde vollendet; spätere Einreichung ist für die tatbestandliche Vollendung unerheblich.
Für die Strafbarkeit nach § 348 Abs. 2 StGB ist eine Täuschungsabsicht nicht erforderlich; das Verfälschen einer amtlichen Urkunde erfüllt den objektiven Tatbestand auch ohne Täuschungsvorsatz.
Ein bloß vermeintlicher Rechtfertigungsgrund (Rechtsirrtum) hebt die Rechtswidrigkeit nicht auf, wenn der Täter die tatbestandlichen Merkmale kennt und verwirklichen wollte; ein irrig angenommener Berechtigungswille entbindet nicht von der Strafbarkeit.
Behauptungen des Angeklagten über Rücksprache oder vermeintliche Befugnis sind im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung substantiiert zu prüfen; die bloße Nichtbestätigung durch Zeugen verlegt nicht automatisch den Wahrheitsgehalt.
Steht die Anwendbarkeit eines Straffreiheitsgesetzes oder ähnlicher Begünstigungsnormen in Abhängigkeit vom Tatzeitpunkt, sind die für die Rechtsfolgen entscheidenden Tatzeitfeststellungen erforderlich; fehlen sie, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur Ergänzung der Feststellungen zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 19. April 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Polizeiobermeister Alfred ████ aus ███, geboren am ██████ 1904 in ███████████, wegen Amtsunterschlagung,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Augustin, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende ████████, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 19. April 1951, soweit der Angeklagte verurteilt ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des wegen Urkundenfälschung im Amte nach § 348 Abs. 2 StGB verurteilten Angeklagten rügt mit Recht.
Der Angeklagte hat als Sachbearbeiter beim Chef der Polizei im Regierungsbezirk Detmold zutreffend das Datum des 22. August 1949 tragende, von ihm und den jeweils beteiligten Polizeibeamten unterzeichnete Ausfertigungen von Übergabeverhandlungen, betreffend die Übergabe von Dienstunden an die Polizeibeamten, vor ihrer bestimmungsgemäß erfolgten Einreichung beim Polizeiausschuss nachträglich dadurch geändert, dass er die Monatszahl 8 ausradierte und dafür eine 9 einsetzte. Er wollte dadurch ohne unehrliche Absichten bewirken, dass das Trennungsgeld für September statt schon an die übernehmenden Polizeibeamten noch an ihn selbst zur Auszahlung gelangte.
Dass die Abänderung der Ausfertigungen den äußeren Tatbestand des § 348 Abs. 2 StGB erfüllt, indem der Angeklagte als Beamter ihm im Amte zugängliche Urkunden verfälscht hat, bedarf keiner Darlegung. Die Revision sieht demgemäß auch nur die innere Tatseite in Zweifel.
Die Strafkammer hat angesichts der Persönlichkeit und der kriminalistischen Vorbildung des Angeklagten die mit Rechtsgründen nicht angreifbare Überzeugung gewonnen, dass er sich der Urkundeneigenschaft der Übergabeverhandlungen bewusst gewesen ist.
Mit Recht macht die Revision geltend, dass die Einlassung des Angeklagten, er habe sich zur Änderung des Datums für berechtigt gehalten, auf dem Boden seiner Sachdarstellung über die Rücksprache mit dem Vertreter des Polizeiausschusses beurteilt werden muss. Denn es kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden, dass das Gericht diese Darstellung für widerlegt erachtet hätte, und der Umstand, dass sie durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt wurde, weil die Zeugen sich nicht erinnern konnten, schließt nicht die Möglichkeit aus, dass sie richtig ist.
Dieses Vorbringen ist indessen für das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit ohne Belang. Aus ihm würde sich nur ergeben, dass der Angeklagte den von ihm über den Sachverhalt unterrichteten Polizeiausschuss durch die Datumsänderung nicht getäuscht hat und nicht hat täuschen wollen. Die Täuschungsabsicht gehört jedoch nicht zum gesetzlichen Tatbestand des § 348 Abs. 2 StGB (RGSt 77, 281; Mezger, Besonderer Teil, 423).
Selbst wenn der Angeklagte – was aber durch die Urteilsgründe ausgeschlossen wird – irrigerweise angenommen hätte, vermöge des öffentlichen Rechts zur Tatverfälschung befugt zu sein, könnte ihm das nicht als möglicher Inhalt des Schutzvorbringens angesehen werden.
Da der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen alle Tatumstände des § 348 Abs. 2 StGB kannte und verwirklichen wollte und, wie dargelegt, selbst ein nur vermeintlicher Rechtfertigungsgrund nicht wirksam zur Seite steht, lässt auch die Erörterung des inneren Tatbestandes eine Beeinflussung durch Rechtsirrtum nicht erkennen.
Gleichwohl kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben, weil es möglicherweise auf einer rechtsirrtümlichen Anwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 beruht.
Es ist bisher nicht festgestellt worden, an welchem Tage der Angeklagte die Datumsänderung vorgenommen hat. Sollte die Änderung vor dem 15. September 1949 erfolgt sein, so wäre das Vergehen der Urkundenfälschung im Amte vor diesem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes nicht nur rechtlich vollendet, sondern auch tatsächlich beendet gewesen. Denn das Vergehen gegen § 348 Abs. 2 StGB, wegen dessen der Angeklagte allein verurteilt worden ist, erschöpft sich tatbestandsmäßig in der unzulässigen Behandlung der Urkunde. Es ist daher in diesem Zusammenhang belanglos, dass der Angeklagte die abgeänderten Übergabeverhandlungen beim Polizeiausschuss erst nach dem 14. September 1949 eingereicht hat. Dass dies nicht in strafbarer Absicht geschehen ist, lassen die Ausführungen des angefochtenen Urteils deutlich hervortreten.
Sollten somit die erforderlichen weiteren Feststellungen ergeben, dass die Datumsänderung vor dem 15. September 1949 erfolgt ist, so wird das Verfahren gemäß § 3 des Straffreiheitsgesetzes einzustellen sein.
| Dr. Hille | Krumme | Dr. Augustin | |||
| Engels | Dr. Jagusch |