Treffer
BGH Beschluss

Revision: Freispruch von Hehlerei mangels Besitzverschaffung, übrige Verurteilungen bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 604/99
Datum
03.02.2000
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte führte Revision gegen ein LG-Urteil wegen mehrfachen Bandendiebstahls und Hehlerei. Die formelle Rüge war unzulässig; materiell gelang die Rüge nur für die Hehlerei im Fall II 1. Der BGH hob die Verurteilung wegen Hehlerei auf und sprach frei, die übrigen Verurteilungen bestätigte er; die Kostenentscheidung wurde angepasst.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der Hehlerei (§ 259 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass sich der Täter die Sache zur eigenen Verfügungsgewalt verschafft; eine bloße vorübergehende Besitzerlangung zum Zwecke der Nutzung (Entleihe) reicht nicht aus.

2

Das Revisionsgericht darf einen Schuldspruch aufheben und den Angeklagten freisprechen, wenn es ausschließt, dass in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden könnten, die eine Verurteilung tragen würden.

3

Eine Rüge der Verletzung formellen Rechts ist unzulässig, wenn sie nicht näher ausgeführt und substantiiert dargelegt ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

4

Die Aufhebung eines einzelnen Schuldspruchs führt zum Wegfall der hierfür verhängten Einzelstrafe; eine bereits gebildete Gesamtfreiheitsstrafe bleibt jedoch bestehen, sofern der Senat ausschließt, dass die Strafkammer bei Berücksichtigung der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen eine mildere Gesamtstrafe gebildet hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 7. Mai 1999

Rubrum

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Februar 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. Mai 1999, soweit es ihn betrifft,

I. aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe wegen Hehlerei verurteilt worden ist; insoweit wird der Angeklagte freigesprochen und werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt; im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls, Bandendiebstahls in zwei Fällen und Diebstahls schuldig ist.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls in 5 Fällen, wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls, gemeinschaftlichen Bandendiebstahls in 2 Fällen, wegen Diebstahls im besonders schweren Fall und wegen Hehlerei“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils und zum Freispruch, soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe wegen Hehlerei verurteilt worden ist; im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Urteilsfeststellungen zum Fall II 1 „lieh“ sich der Angeklagte von einem Mitangeklagten ein entwendetes Fehlerauslesegerät „um es für 37 DM“ zu eigenen Zwecken zu nutzen, wobei er davon ausging, dass das Gerät gestohlen worden war.

Diese Feststellungen belegen nicht, dass sich der Angeklagte das vom Mitangeklagten erhaltene Gerät im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB „verschafft“ hat. Hierzu wäre erforderlich, dass er die Sache zur eigenen Verfügungsgewalt bekommen hat. Die bloße Besitzerlangung zum Zwecke der vorübergehenden Nutzung als Entleiher reicht hierfür nicht aus (vgl. BGH StV 1987, 197; wistra 1993, 146; Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 259 Rdn. 26; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 259 Rdn. 15).

Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden könnten, die eine Verurteilung tragen könnten; er spricht den Angeklagten daher insoweit frei, ändert den Schuldspruch entsprechend ab und fasst den Urteilstenor zur Klarstellung und Vereinfachung (vgl. BGHSt 27, 287, 289) neu.

Der Teilfreispruch führt zum Wegfall der für den Fall II 1 der Urteilsgründe verhängten Freiheitsstrafe von drei Monaten; der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf den verbleibenden Unrechts- und Schuldgehalt und die bestehen bleibenden Einzelfreiheitsstrafen (zweimal ein Jahr und neun Monate; dreimal ein Jahr und sechs Monate; einmal ein Jahr und drei Monate; zweimal ein Jahr und einmal neun Monate) ausschließen, dass die Strafkammer eine (noch) mildere als die von ihr festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte, wenn sie ihrer Beurteilung nur die verbleibenden Einzelstrafen zugrunde gelegt hätte.

Meyer-GoßnerAthingErnemann
KuckeinSolin-Stojanovic