Treffer
BGH Urteil

BGH: Keine Rechtsbeugung bei DDR-Urteilen ohne offensichtliche Willkür/Menschenrechtsverletzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 604/97
Datum
28.05.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten (DDR-Staatsanwalt und -Richterinnen) wurden wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung im Zusammenhang mit einer Verurteilung wegen „ungesetzlicher Verbindungsaufnahme“ und Tierquälerei verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf und sprach sie frei. Maßgeblich sei § 244 StGB-DDR; bei Handlungen in einem anderen Rechtssystem sei zu prüfen, ob die Entscheidung nach DDR-Recht vom Wortlaut gedeckt war. Rechtsbeugung komme nur bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit als willkürlicher schwerer Menschenrechtsverletzung in Betracht; dies verneinte der Senat auch hinsichtlich Subsumtion und Strafmaß (6 Monate).

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung von Richtern/Staatsanwälten der DDR nach § 244 StGB-DDR sind bei objektivem und subjektivem Tatbestand die Besonderheiten des DDR-Rechtssystems und dessen Auslegungsmethoden zu berücksichtigen.

2

An einer Gesetzeswidrigkeit i.S.d. § 244 StGB-DDR fehlt grundsätzlich, wenn die richterliche oder staatsanwaltschaftliche Handlung vom Wortlaut des DDR-Rechts gedeckt ist; dies gilt regelmäßig auch bei mehrdeutigem Gesetzeswortlaut.

3

Eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn die Rechtswidrigkeit der Entscheidung so offensichtlich ist und Rechte Dritter, insbesondere Menschenrechte, so schwerwiegend verletzt werden, dass die Entscheidung als Willkürakt erscheint.

4

Ein Willkürakt kann insbesondere vorliegen, wenn Straftatbestände über den Gesetzeswortlaut hinaus oder unter Ausnutzung von Unbestimmtheit in einer Weise überdehnt werden, dass die Bestrafung als offensichtliches Unrecht erscheint, oder wenn das Strafmaß in unerträglichem Missverhältnis zur Tat steht.

5

Wird der Schuldspruch wegen Rechtsbeugung aufgehoben, entfällt eine hierauf gestützte Verurteilung wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit, sofern diese allein auf der als rechtsbeugend bewerteten Entscheidung beruht.

Vorinstanzen

Landgericht Neubrandenburg, 21. Oktober 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil 4 StR 604/97 vom 28. Mai 1998 in der Strafsache gegen wegen Rechtsbeugung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Mai 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Tolksdorf, Dr. Athing,

die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic,

der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 21. Oktober 1996 aufgehoben.

Die Angeklagten werden freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung gemäß den §§ 244, 13, 63 Abs. 1 StGB-DDR zu Freiheitsstrafen von jeweils zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte A. im Jahre 1984 als Staatsanwalt im Bezirk Neubrandenburg tätig. Die Angeklagten G. und S. gehörten im gleichen Zeitraum als Richterinnen dem Bezirksgericht Neubrandenburg an. In ihren jeweiligen Funktionen bearbeiteten die Angeklagten Verfahren, die Straftaten gegen den Staat und die öffentliche Ordnung betrafen. Gegenstand des angefochtenen Urteils ist ihre Mitwirkung in der Strafsache gegen Peter Bl.

Der damals 19-jährige Peter Bl. war Anfang 1984 in einem Volkseigenen Gut als Schäfergehilfe beschäftigt. Am 15. März 1984 schlug er aus nichtigem Anlass mit einem Besen mehreren hochtragenden Mutterschafen derart heftig auf den Kopf, dass eines der Tiere verendete. Gegen ihn wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet und Strafanzeige erstattet. Am 23. März 1984, dessen Einberufung zur Nationalen Volksarmee unmittelbar bevorstand, suchte Peter Bl. die Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in Ost-Berlin auf. Dort teilte er mit, bei der Abteilung Innere Angelegenheiten des Rates des Kreises Neustrelitz einen Ausreiseantrag stellen zu wollen. Er machte Angaben zu seinen Personalien sowie seiner Berufsausbildung und erklärte, im Westen keine Verwandten zu haben. Im Verlaufe des Gesprächs übergab er dem Mitarbeiter der Ständigen Vertretung seinen Personalausweis und seinen Heimausweis für das Lehrlingswohnheim Leppin des VEG (Z) Pflanzenproduktion/Schafzucht zur Einsichtnahme und zum Anfertigen von Notizen, aus dem sich unter anderem der Name der Heimleiterin ergab.

Am 24. Mai 1984 erhob der Angeklagte A. gegen den am 24. März 1984 vorläufig festgenommenen Peter Bl. Anklage wegen ungesetzlicher Verbindungsaufnahme und wegen Tierquälerei (§§ 219 Abs. 1, 250 StGB-DDR). Gleichzeitig beantragte er die Fortdauer der Untersuchungshaft. Zuvor hatte er die ihm vorgesetzte Generalstaatsanwaltschaft in Berlin konsultiert, weil die Informationen mit Nachrichtencharakter seiner Einschätzung nach nur einen geringen Umfang hatten. Aus Berlin hatte er die Instruktion bekommen, dass Anklage zu erheben sei und „von den gesamten Beweggründen (negative Grundhaltung, Ziel dem NVA-Dienst zu entgehen etc.)“ eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten angemessen sei.

Aufgrund der Anklage eröffnete das zuständige Kreisgericht Neustrelitz das Verfahren. In der Hauptverhandlung vom 5. Juni 1984, an der der Angeklagte A. mitwirkte, verurteilte es den geständigen Peter Bl. zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung, die auf das Strafmaß beschränkt wurde, verwarfen die angeklagten Richterinnen des Bezirksgerichts Neubrandenburg G. und S. mit Beschluss vom 28. Juni 1984 einstimmig als offensichtlich unbegründet. Peter Bl. verbüßte die Strafe bis zum 20. September 1984.

Die Verurteilung der Angeklagten hat keinen Bestand, da deren Handeln nicht die Voraussetzungen des zur Tatzeit gegenüber § 339 StGB (n.F.) milderen und damit geltenden, für die Prüfung ihrer Strafbarkeit maßgeblichen § 244 StGB-DDR erfüllt.

a) Bei der Prüfung, ob sich ein Richter oder Staatsanwalt der DDR-Justiz der Rechtsbeugung gemäß § 244 StGB-DDR schuldig gemacht hat, ist schon bei der Prüfung des objektiven Tatbestandes, im Übrigen im Hinblick auf die innere Tatseite zu berücksichtigen, dass es um die Beurteilung von Handlungen geht, die in einem anderen Rechtssystem vorgenommen worden sind. Die besonderen Züge dieses Rechtssystems sind bei der Prüfung der Frage, ob die Handlung gesetzeswidrig im Sinne des § 244 StGB-DDR gewesen ist bzw. im Sinne des § 339 StGB (n.F.) das Recht gebeugt hat, zu beachten. An einer Gesetzeswidrigkeit im Sinne des § 244 StGB-DDR hat es grundsätzlich gefehlt, wenn die Handlung des Richters oder Staatsanwalts vom Wortlaut des Rechts der DDR gedeckt war. Das gilt grundsätzlich auch, soweit der Wortlaut des Gesetzes – wie in vielen Vorschriften – mehrdeutig war. Das System der auf Vereinheitlichung und Durchsetzung der sozialistischen Zielsetzung gerichteten Einflüsse ist zu berücksichtigen; da diese Einflüsse im Einklang mit der Staatszielbestimmung der DDR-Verfassung standen, kann eine Gesetzesverletzung nicht schon darin gefunden werden, dass sich der Richter von solchen Einflüssen hat bestimmen lassen. Auch ist zu beachten, dass es bei der Auslegung von Normen auf die Auslegungsmethoden der DDR, nicht auf die der Bundesrepublik Deutschland ankommt (BGHSt 40, 30, 40 f.; 40, 169, 177, 179).

Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte ist eine Bestrafung von Richtern und Staatsanwälten der DDR wegen Rechtsbeugung nur in Fällen möglich, in denen die Rechtswidrigkeit der Entscheidung so offensichtlich war und insbesondere die Rechte anderer, hauptsächlich ihre Menschenrechte, derart schwerwiegend verletzt worden sind, dass sich die Entscheidung als Willkürakt darstellt. Als durch Willkür gekennzeichnete offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzungen sind abgesehen von hier nicht in Betracht stehenden Menschenrechtsverletzungen im Hinblick auf die Art und Weise der Durchführung von Verfahren Fälle zu bewerten, in denen Straftatbestände unter Überschreitung des Gesetzeswortlauts oder unter Ausnutzung ihrer Unbestimmtheit bei der Anwendung derart überdehnt worden sind, dass eine – zumal mit Freiheitsstrafe – Bestrafung als offensichtliches Unrecht anzusehen ist. Ferner wird eine willkürliche Menschenrechtsverletzung in dem dargelegten Sinne anzunehmen sein, wenn die verhängte Strafe in einem unerträglichen Missverhältnis zu der Handlung gestanden hat, so dass die Strafe, auch im Widerspruch zu Vorschriften des DDR-Strafrechts, als grob ungerecht erscheinen muss.

b) Bei Anlegung dieser Maßstäbe erfüllt die Rechtsanwendung der Angeklagten im Fall des Peter Bl. nicht den Tatbestand der Rechtsbeugung.

aa) Die Erhebung der Anklage durch den Angeklagten A. und sein Antrag auf Fortdauer der Untersuchungshaft beruhen nicht auf einer Auslegung des § 219 StGB-DDR, die den Gesetzeswortlaut überschreitet oder in einer Weise überdehnt, dass die angestrebte Bestrafung als offensichtliches Unrecht anzusehen wäre. Das gilt auch für den Anklagevorwurf, Peter Bl. habe bei seinem Gespräch in der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 219 Abs. 1 Nr. 1 StGB-DDR „Nachrichten (verbreitet), die geeignet sind, den Interessen der Deutschen Demokratischen Republik zu schaden“.

Allerdings hat das Oberste Gericht der DDR – was dem Angeklagten A. nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts bekannt war – im Jahre 1982 seine Rechtsprechung zu § 219 Abs. 1 Nr. 1 StGB-DDR einschränkend geändert, indem es den sogenannten „kleinen Personalien“ keinen Nachrichtencharakter mehr beigemessen hat. Zu den „kleinen Personalien“ gehörten Familienname, Vorname, Geburtsort und Wohnanschrift von Übersiedlungsersuchenden und Verwandten, die gemeinsam mit ihnen die DDR verlassen wollten, sowie die Anzahl und Adressaten der an Organe der DDR gerichteten Ersuchen und die Anzahl der erfolgten Zurückweisungen (Orientierung des Obersten Gerichts zur Strafverfolgung bestimmter Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung von Januar 1985 und Juni 1987).

Gleichwohl durfte der Angeklagte das Verhalten des Peter Bl. in der Ständigen Vertretung noch unter den in seinem Wortlaut unverändert gebliebenen § 219 Abs. 1 Nr. 1 StGB-DDR subsumieren. Peter Bl. hatte nämlich über die sogenannten „kleinen Personalien“ hinaus Angaben zu seinem beruflichen Werdegang und zu Verwandten in Westdeutschland und Berlin gemacht. Zusätzlich hat er dem Mitarbeiter der Ständigen Vertretung Personalausweis und Heimausweis ausgehändigt, aus denen seine Personenkennzahl, die Personalausweisnummer, die ausstellende VP-Dienststelle sowie der Name der Leiterin des Lehrlingswohnheims ersichtlich waren. Diese Angaben konnten bei einer zwar extensiven, aber die Wortlautgrenzen noch nicht offensichtlich überschreitenden Auslegung als Nachrichten im Sinne der Strafbestimmung angesehen werden, deren Verbreitung im Ausland dem Interesse der DDR schaden konnte (BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9, 15).

bb) Auch die Angeklagten G. und S. haben sich keiner Rechtsbeugung schuldig gemacht. Soweit es den Schuldspruch wegen ungesetzlicher Verbindungsaufnahme anbelangt, an dessen Aufhebung zugunsten des Peter Bl. diese Angeklagten als Richter der Berufungsinstanz ungeachtet der Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch (§ 288 Abs. 2 StPO-DDR) nicht gehindert waren (§ 291 Satz 2 StPO-DDR), folgt dies aus denselben Gründen wie beim Angeklagten A. Auch mit Blick auf die Höhe der von ihnen durch Verwerfung der Berufung bestätigten Freiheitsstrafe von sechs Monaten haben sich die Angeklagten nicht der Rechtsbeugung schuldig gemacht.

Allerdings handelte es sich bei den Taten des Peter Bl. um Verfehlungen, die auch bei Berücksichtigung der in der DDR herrschenden Wertvorstellungen im Grenzbereich der Tatbestandlichkeit angesiedelt waren. Deshalb durfte bei derartigen Bagatelldelikten angesichts der Öffnung des Strafrahmens nach unten auf Geldstrafe und Verurteilung auf Bewährung jedenfalls gegen bislang Unbescholtene nur dann unmittelbar mit längeren vollstreckbaren Freiheitsstrafen reagiert werden, wenn im Einzelfall erschwerende Umstände vorlagen (BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9, 14, 15). Solche Besonderheiten lagen im Fall des Peter Bl. vor, der tatmehrheitlich eine Tierquälerei gemäß § 250 StGB-DDR begangen hatte. Diese Gesetzesverletzung war bei der gemäß §§ 63, 64 StGB-DDR zu bildenden Hauptstrafe von zusätzlichem Gewicht (vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Recht 17). Auch die Motivation für sein Ausreisebegehren, nämlich sich dem Dienst in der NVA zu entziehen, sowie sein bisheriges negatives gesellschaftliches Verhalten und seine mangelhaften Arbeitsleistungen durften nach damaligem Rechtsverständnis (§ 61 Abs. 2 StGB-DDR, vgl. BGHSt 40, 272, 282) in die Strafzumessung einfließen. Vor diesem Hintergrund ist die Verhängung der nach dem Recht der DDR für den Normalfall kürzest möglichen Freiheitsstrafe von sechs Monaten (§ 40 Abs. 1 StGB-DDR) noch hinnehmbar und nicht als Willkürakt in Form einer offensichtlichen schweren Menschenrechtsverletzung zu bewerten.

Die strafrechtliche Verfolgung des Peter Bl. wegen ungesetzlicher Verbindungsaufnahme widersprach nach alledem zwar rechtsstaatlichen Grundsätzen. Sie begründet jedoch keine strafrechtlich fassbare Schuld der Angeklagten. Die Schuldspruche wegen Rechtsbeugung und damit auch die wegen Freiheitsberaubung können danach nicht bestehen bleiben.

Da die Aufhebung des Urteils aufgrund einer anderen rechtlichen Wertung der vom Landgericht getroffenen Feststellungen erfolgt, spricht der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO die Angeklagten frei.

AthingTolksdorfErnemann
Meyer-GoßnerSolin-Stojanovic