Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung nach versäumter Revisionsbegründung als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 604/73
Datum
06.12.1973
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung wegen Versäumens der Frist zur Begründung seiner Revision gegen das Urteil des LG Dortmund. Das Gesuch wurde als unzulässig verworfen, weil es verspätet eingereicht und die versäumte Revisionsbegründung nicht nachgeholt worden war. Der Angeklagte hätte spätestens bei Strafantritt unverzüglich handeln müssen; ein unabwendbarer Zufall wurde nicht geltend gemacht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 StPO ist binnen einer Woche nach Beseitigung des Hindernisses zu beantragen.

2

Voraussetzung der Wiedereinsetzung ist, dass die versäumte Handlung nachgeholt wird; ist dies nicht erfolgt, ist das Wiedereinsetzungsgesuch unzulässig.

3

Erkennt der Betroffene spätestens zu einem bestimmbaren Zeitpunkt, dass das Rechtsmittel nicht ordnungsgemäß verfolgt wurde (z.B. durch Zustellung gerichtlicher Nachricht oder bei Strafantritt), hat er unverzüglich selbst tätig zu werden; längeres Abwarten rechtfertigt keine Wiedereinsetzung.

4

Die Behauptung eines unabwendbaren Zufalls muss substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht werden; ein fehlender Glaubhaftmachungsnachweis schließt die Wiedereinsetzung aus.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 9. November 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 604/73

in der Strafsache gegen den Arbeiter Hans-Josef ███ aus ███, geboren am ██████ 1936 in ███, zur Zeit in dieser Sache in Strafhaft, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6. Dezember 1973

Tenor

Das Gesuch des Angeklagten um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 9. November 1972 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Der Angeklagte ist durch das am 9. November 1972 verkündete Urteil wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen zu einem Jahr und vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Seine Revision hat die Strafkammer durch Beschluss vom 12. März 1973 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil sie zwar rechtzeitig eingelegt, jedoch nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Monatsfrist begründet worden ist. Dieser Beschluss ist dem Verteidiger am 20. März 1973 zugestellt worden (Bl. 186 d. A.). Nachricht hiervon ist am 28. März 1973 auch an den Angeklagten abgegangen (Bl. 187 d. A.). Die Freiheitsstrafe aus dem Urteil wird den Angaben des Angeklagten zufolge seit dem 5. Juni 1973 vollstreckt.

Das erst am 17. September/20. Oktober 1973 angebrachte Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig, weil es verspätet eingereicht (§ 45 Abs. 1 StPO) und weil auch die versäumte Handlung, die Begründung der Revision, nicht nachgeholt (§ 45 Abs. 2 StPO) worden ist. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss innerhalb von einer Woche nach Beseitigung des Hindernisses beantragt werden. Hier ist sich der Angeklagte, falls ihn die am 28. März 1973 abgegangene gerichtliche Nachricht von der Verwerfung seines Rechtsmittels nicht erreicht haben sollte, spätestens bei seiner Verhaftung zum Strafantritt am 5. Juni 1973 darüber klar geworden, dass sein Verteidiger nicht die verabredeten ausreichenden Schritte zur Durchführung des Rechtsmittels unternommen haben konnte. Er hatte sich deshalb nunmehr unverzüglich selbst um seine Angelegenheit bei Gericht kümmern müssen. Damit durfte er nicht noch Monate zuwarten. Dass er etwa auch an der Einhaltung der Wiedereinsetzungsfrist durch einen unabwendbaren Zufall gehindert worden wäre, hat er weder behauptet noch glaubhaft gemacht.

HürxthalMeyerBuddenberg
NayrSalger