Treffer
BGH Urteil

Devisenvergehen: Mittäterschaft bei ungenehmigter Nickelverbringung in die Sowjetzone

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 604/57
Datum
09.01.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Mehrere Angeklagte wurden wegen fortgesetzten Devisenvergehens verurteilt, weil sie 1953/54 größere Mengen Nickel ohne Genehmigung aus der Bundesrepublik in die Sowjetzone verbrachten und die Transporte organisierten bzw. absicherten. Der BGH hob lediglich einen landgerichtlichen Beschluss auf, der eine Revision wegen Fristversäumnis verworfen hatte, weil die Begründung rechtzeitig einging. In der Sache verwarf er die Revisionen als unbegründet: Mittäterschaft lag trotz arbeitsteiliger Tatbeiträge ohne Grenzübertritt vor. § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG greife ein; maßgeblich sei die wirtschaftsordnungsfeindliche Gesinnung, nicht die konkrete Eignung zur Beeinträchtigung der Wirtschaftsordnung; der Gehilfe muss nicht selbst gewerbsmäßig handeln.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mittäterschaft liegt auch bei arbeitsteiliger Begehung vor, wenn die Beteiligten durch wesentliche Tatbeiträge gemeinsame Tatherrschaft ausüben und den Taterfolg bewusst und gewollt herbeiführen.

2

Für die Annahme gewerbsmäßigen Handelns genügt die Absicht, sich durch wiederholte Tatbegehung eine laufende Einnahmequelle zu verschaffen; als „Spesen“ bezeichnete Vergütungen schließen Gewerbsmäßigkeit nicht aus, wenn sie wirtschaftlich Entgeltcharakter haben.

3

Die Qualifikation nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG 1949/1952 knüpft an eine die Wirtschaftsordnung missachtende innere Einstellung an; eine konkrete Eignung oder tatsächliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsordnung ist hierfür nicht erforderlich.

4

Ob die Beihilfe zu einer Zuwiderhandlung als Wirtschaftsstraftat nach § 6 WiStG oder als Ordnungswidrigkeit zu ahnden ist, richtet sich nach der Tat des Haupttäters; der Gehilfe muss die strafbegründende Gewerbsmäßigkeit nicht selbst verwirklichen.

5

§ 50 StGB findet auf den Gehilfen keine Anwendung, wenn das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit im Tatbestand des § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG strafbegründenden Charakter hat und nicht lediglich strafschärfend wirkt.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 2. Januar 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███, geboren ███████ █████ in ████, Ingenieur, ██████, geboren ██████, ███████, geboren ███████, ███ ████████████████ ████ in ██ (Ostpr.), am █ wegen Devisenvergehens hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Januar 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

I. Der Beschluss des Landgerichts in Essen vom 4. Mai 1957 wird aufgehoben.

II. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 2. Januar 1957 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagten verbrachten im Jahre 1953, zum Teil auch noch bis Juni 1954, größere Mengen Nickel ohne behördliche Genehmigung aus der Bundesrepublik in die Sowjetzone.

Das Geld zum Einkauf des Metalls gab der inzwischen nach Israel ausgewanderte Berliner Geschäftsmann ███, der auch die Abnehmerfirma in Ostberlin nachwies. ███ lieferte von Juli bis Anfang September 1953 12 t Nickel zu dem damals üblichen Preis von mindestens 16 12 000 DM je Tonne mit einem Gewinn von 0,25 DM je kg. ███ übernahm die Aufgabe, in Westdeutschland die Verbindung mit ████ zu unterhalten und nach Berlin mitzuteilen, wenn dieser zu neuen Nickellieferungen in der Lage war, damit ███ das Geld zum Einkauf bereitstellte. Dieses überbrachte er sodann in den meisten Fällen ██████ verständlich. ██████ „organisierte“ die einzelnen Transporte in die Sowjetzone, fand in der Regel einen Lastkraftwagenführer, der neben Kohlen von Westdeutschland nach Westberlin brachte und bereit war, das Nickel als Beiladung, unter Kohlen versteckt, über die Zonengrenze bei Helmstedt nach Marienborn zu bringen. Er sorgte für die Übernahme der Ware zur Beförderung in die Sowjetzone, begleitete die Transporte in einem Personenwagen und veranlasste die Abladung in Marienborn. Von dort gelangte das Metall zu der Ostberliner Firma ██, die es zum Preis von 20 000 DM je Tonne ankaufte und über die Lieferungen mit ███ abrechnete. ███ und ██████ bekamen von ███ für ihre Tätigkeit großzügig Spesen, die bei ███ etwa 2000 DM, bei ██████ etwa 1200 DM betrugen.

Anfang September 1953 zogen sich █████ und ██████ mit ███ zurück, gaben aber ihren Entschluss, Nickel ohne behördliche Genehmigung in die Sowjetzone zu bringen, nicht auf. ██████ bestellte im Herbst 1953 bei einem Handelsvertreter der Metallbranche 1½ Tonnen und erhielt am 20. Dezember 1953 1034 kg und am 3. Januar 1954 weitere 955,5 kg geliefert, die mit dem von █████ beschafften Geld bezahlt wurden. ███████ organisierte den Abtransport der ersten Lieferung in die Sowjetzone, fuhr diesmal aber selbst nicht mit. Die zweite Lieferung wurde ohne seine Mitwirkung bis auf etwa 300 kg über die Zonengrenze geschafft.

███ selbst kaufte sodann bis Juni 1954 zusammen mit dem inzwischen ebenfalls nach Israel ausgewanderten Geschäftsmann ██████ bei ███████ weitere 25 t Nickel. Er sorgte dafür, dass sie in die Sowjetzone auf den Lagerplatz in Marienborn gebracht wurden und von dort an die Firma ██ gelangten. ██ ████████ den gleichen Gewinn wie bisher. In einigen Fällen wirkte er nach seiner unwiderlegten Einlassung nur als Vermittler bei dem Einkauf mit, erhielt aber Provisionen, die seinem bisherigen Gewinn entsprachen.

Da bei den ersten beiden Lieferungen von Ende September 1953 / Anfang Oktober 1953 nach der Ankunft der Ware in der Sowjetzone einmal 20 kg und das andere Mal 40 kg Nickel fehlten, wurde der Angeklagte ██████, der damals arbeitslos war, als Vertrauensmann bestellt; er sollte die Abnahme, Verpackung und Verladung des Metalls überwachen. Bis April / Mai 1954 nahm er die Ware auf dem ██-Lagerplatz ab, überwachte ihre Verlegung, verpackte sie allein oder zusammen mit einem Lagerarbeiter in Kisten und überwachte auch ihre Verladung in die Lastkraftwagen zur Beförderung über die Zonengrenze. Auf diese Weise half er bei etwa 17 Transporten von zusammen 17 t Nickel und erhielt für jeden Transport von ███ neben Spesen 50 DM. Von April 1954 ab gab ihm █████ außerdem eine Provision von 0,10 DM je kg, insgesamt etwa 306 DM.

Die Angeklagten ███, █████ und ██████ sind wegen fortgesetzten Devisenvergehens auf Grund der Art. I Abs. 2, VIII, X MRG Nr. 53 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 (b) AHKG Nr. 33 und § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG 1949/1952 zu je einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen verurteilt worden, und zwar ███ von 8000 DM, █████ von 2000 DM, ██████ von 1000 DM. ███████ wurde wegen Beihilfe zu dem Devisenvergehen zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten können keinen Erfolg haben. Jedoch muss der Beschluss des Landgerichts vom 14. Mai 1957, durch den die Revision des Beschwerdeführers ███ wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist als unzulässig verworfen worden ist, aufgehoben werden, weil die Revisionsbegründung innerhalb der gesetzlichen Frist beim Landgericht einging.

I. Zu Unrecht wenden sich die Beschwerdeführer ███, █████ und ██████ gegen ihre Verurteilung als Mittäter des fortgesetzten Devisenvergehens.

An der ersten Planung der Tat im April oder Mai 1953 in Berlin nahmen ███, █████, ██████, ███ und weitere Beteiligte teil. Sie waren sich mit Ausnahme von █████ von vornherein darüber einig, dass große Mengen Nickel in strafbarer Weise ohne die erforderliche Genehmigung in die Sowjetzone geliefert werden sollten. Dabei wurde offen über das Unerlaubte der geplanten Geschäfte gesprochen.

Zu ███ sagten die übrigen Teilnehmer zwar zu-nächst wahrheitswidrig, dass die Nickelgeschäfte für eine indische Firma abgeschlossen werden sollten und er selbst zu diesem Zweck ein Lager zu mieten und den Einkauf des Nickels zu besorgen habe. Aber auch ███ erkannte, wie das Urteil feststellt, nach seiner eigenen Einlassung spätestens nach der zweiten Lieferung, nachdem etwa 4 t Nickel ohne Genehmigung in die Sowjetzone verbracht worden waren, dass das Metall nicht für eine indische Firma geliefert, sondern „an die ihm bekannte Gruppe verkauft“ wurde, „die es, wie er nach seinen eigenen Angaben nun wusste, ohne die erforderliche Genehmigung in die Ostzone verbrachte“. Er zog Erkundigungen ein und vergewisserte sich, dass Nickeltransporte in die Zone genehmigungspflichtig sind. Auch wusste er, dass Nickel in der Zone Mangelware und strategisch wichtig war. Trotzdem lieferte er weiter und war sich hierbei bewusst, dass er mit ███████, █████ und ███ bei der gemeinsam erstrebten ungenehmigten Verbringung des Nickels in die Zone zusammenwirkte. Das entsprach nach den Urteilsfeststellungen auch seinem Willen, weil er selbst das größte Interesse daran hatte, dass das Nickel in die Zone gelangte; denn nur in diesem Falle konnte er mit weiteren Aufträgen rechnen, auf die er wegen seiner schlechten wirtschaftlichen Lage dringend angewiesen war. Auch von Ende September 1953 ab wirkte er in Kenntnis der Sachlage mit ███ und dessen Geschäftsfreund bei der ungenehmigten Verbringung des gesamten Nickels „bewusst und gewollt“ zusammen. In zwei oder drei Fällen, in denen er nach seiner Einlassung nur als Vermittler tätig war, beschränkte er sich nicht auf den Nachweis von Firmen, die zum Verkauf von Nickel bereit waren, sondern er fuhr mit ███ oder einem anderen Beteiligten zu den Lieferanten und händigte ihnen das Geld aus, das er zuvor von ███ zu diesem Zweck erhalten hatte. Ihnen gegenüber trat er auch nicht als Makler auf. Die Rechnungen lauteten in diesen Fällen auf seinen eigenen Namen, während er sie sonst auf nicht bestehende Firmen, einmal auch auf eine an den Geschäften unbeteiligte Firma ausstellte. Die Ausführungen dieses Beschwerdeführers in der Revisionsverhandlung widersprechen den Urteilsdarlegungen, die – wie die Strafkammer mehrfach betont – auf seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung beruhen. Sie können vom Revisionsgericht, das an die Feststellungen des Tatrichters gebunden ist, mithin nicht berücksichtigt werden.

Nicht weniger bedeutend sind die Tatbeiträge von ██ und ██████. ██ sorgte als Mittelsmann zwischen dem in Berlin ansässigen Geldgeber und dem in ████ wohnhaften Nickellieferanten ███ für die ungehinderte Abwicklung der geplanten Geschäfte. ██████ Tätigkeit als Organisator der Transporte in die Sowjetzone war für das Gelingen des Vorhabens ebenfalls unentbehrlich.

Wenn die Beschwerdeführer die Ware hiernach auch nicht eigenhändig über die Zonengrenze brachten, so trugen sie jedoch nach der Überzeugung des Landgerichts durch ihre Handlungen „entsprechend den zwischen ihnen und anderen Beteiligten getroffenen Abreden und der teilweise vorausgegangenen Übung“ jeder für sich dazu bei, dass die Vermögenswerte jeweils in die Hände des Führers gelangten und dieser sie – wie sie wussten und wollten – sofort anschließend ungenehmigt über die Zonengrenze schaffte. Sie taten durch die Erfüllung der von ihnen übernommenen Aufgaben einen wesentlichen Teil der Tatherrschaft aus. „Jeder von ihnen“, so führt das Urteil aus, „beherrschte den gesamten Geschehensablauf derart mit, dass Hergang und Erfolg der Tat maßgeblich von seinem Willen abhingen. Die Aufgabenbereiche waren unter die Beteiligten derart verteilt, dass jeder von ihnen auch seine eigene Tätigkeit durch die Handlung des oder der anderen genannten Beteiligten vervollständigen und durch dieses Zusammenwirken die ungenehmigte Verbringung der Nickelmengen in die Ostzone als erstrebten Gesamterfolg der Tat, der ihm im eigenen Interesse lag, herbeiführen wollte.“

Wie das Landgericht auf Grund dieser für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen rechtsirrtumsfrei annimmt, wirkten die Angeklagten ███, █████ und ██████ untereinander oder in verschiedener Zusammensetzung mit den nach Israel ausgewanderten Tatgenossen bewusst und gewollt als Mittäter im Sinne des § 47 StGB zusammen. Der Begriff der Mittäterschaft ist hier keineswegs verkannt, wie die Beschwerdeführer geltend machen (vgl. BGHSt 8, 392). Was die Verteidigung im Einzelnen dagegen vorbringt, richtet sich in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung, die weder Widersprüche noch Verstöße gegen die Denkgesetze und die Lebenserfahrung erkennen lässt, sowie gegen die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen. Diese Ausführungen sind mithin unbeachtlich.

Ebenso unbegründet sind die Angriffe sämtlicher Beschwerdeführer gegen die Anwendung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG 1949/1952.

Für den Warenverkehr mit den Ostgebieten unter sowjetischer Verwaltung bestanden keine Sonderregelungen. Die Strafkammer hat daher mit Recht eine fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Art. I Abs. 2 in Verbindung mit Art. VIII und X MRG Nr. 53 (Neufassung) angenommen. Auf sie ist nach Art. 5 Abs. 2b AHKG Nr. 33 die Vorschrift des § 6 WiStG in der zur Tatzeit geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

a) Zunächst stellt das Urteil rechtsbedenkenfrei fest, dass ███, █████ und ██████ gewerbsmäßig gehandelt haben, weil sie in der Absicht handelten, sich durch wiederholte Verbringung von Nickel in die Sowjetzone eine laufende Einnahmequelle zu verschaffen. Hierfür ist es unerheblich, dass ██ und ██████ für ihre Tätigkeit nur „Spesen“ erhielten; denn diese waren nach den Feststellungen großzügig bemessen. Sie betrugen allein für Transporte in der Zeit von Juli bis September 1953 etwa 2000 DM bei █████ und 1200 DM bei ██████.

b) Die Strafkammer nimmt ferner an, die Angeklagten hätten als erfahrene Kaufleute auch erkannt, welche Folgen für die gesamte Volkswirtschaft entstehen können, wenn sich nicht jeder auf dem Gebiet der Devisenbewirtschaftung an die Rechtsordnung hält. Da sie ihrer Erkenntnis zuwider in erheblichem Umfange gewerbsmäßig und über einen verhältnismäßig langen Zeitraum Gegenstände, die, wie sie nach ihren eigenen Angaben wussten, von der sowjetisch gelenkten Wirtschaft Ostdeutschlands dringend benötigt wurden, ohne Genehmigung und damit ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen Westdeutschlands in den Osten geliefert haben, hätten sie ihre einseitigen Interessen, nämlich ihr Streben nach gutem Verdienst, den Erfordernissen der Volkswirtschaft vorangestellt und ihre wirtschaftsfeindliche Einstellung kundgetan. ███████, der nur wegen Beihilfe zum Devisenvergehen verurteilt wurde, habe die Haupttäter als Leute angesehen, die durch unerlaubte Geschäfte ihr Geld machten. Auch habe er gewusst, dass die Devisenbewirtschaftung und die Güterkontrolle dem Schutz der westdeutschen Wirtschaft dienten und dieses auch den Tätern, die er unterstützte, bekannt war. Er habe daher zunächst mit der Möglichkeit gerechnet, dass sich die von ihm unterstützten Täter bewusst über ihre Erkenntnis und die Notwendigkeit der Gesetzestreue im Interesse einer gesunden Wirtschaft und damit über ihre Verantwortung gegenüber den Belangen der Allgemeinheit hinwegsetzten, und diese Möglichkeit billigend bei seinen Beihilfehandlungen in Kauf genommen.

c) Die Beschwerdeführer meinen dagegen, eine Wirtschaftsstraftat nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG sei schon deshalb nicht gegeben, weil Nickel im Bundesgebiet reichlich vorhanden und die Verbringung so geringer Mengen in die Sowjetzone für die Wirtschaftsordnung bedeutungslos gewesen sei; die Bundesrepublik habe durch die billige Einfuhr des Nickels und seinen Absatz in der Zone zu hohen Preisen eher ein gutes Geschäft gemacht. Sie hätten mit der Verbringung in die Zone deshalb keine wirtschaftsfeindliche Einstellung bekunden können, weil sie bei der ihnen bekannten Marktlage nicht damit rechnen konnten, dass ihr Verhalten möglicherweise beeinträchtigende Wirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Bundesrepublik haben könnte.

d) Diese Revisionsangriffe verkennen, dass die Frage, ob eine Zuwiderhandlung wegen ihres Umfangs oder ihrer Auswirkungen überhaupt geeignet ist, die Leistungsfähigkeit der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung zu beeinträchtigen, für die Anwendung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG 1949/1952 ausschließt. Hier kommt es allein auf eine die Wirtschaftsordnung missachtende Gesinnung des Täters an. Das Gesetz ermächtigt den Richter, aus der Begehungsweise der Gewerbsmäßigkeit ebenso wie aus den sonstigen unter Nr. 2 beispielhaft aufgeführten Tatumständen der Zuwiderhandlung auf eine solche innere Einstellung des Täters zu schließen, die der Zuwiderhandlung den Charakter kriminellen Unrechts gibt. Dies hat das Landgericht hier in rechtlich unangreifbarer Weise getan, wie sich aus den unter 2 b wiedergegebenen Urteilsausführungen (UA 33) eindeutig ergibt.

3. Der Angeklagte ███████ beruft sich ohne Erfolg darauf, dass er selbst nicht gewerbsmäßig gehandelt habe. Da die Gewerbsmäßigkeit im § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG 1949/1952 strafbegründenden Charakter hat, also kein Straferschwerungsmerkmal ist, findet § 50 StGB auf den Gehilfen keine Anwendung. Ob die Beihilfe zu einer Zuwiderhandlung als Wirtschaftsstraftat oder als Ordnungswidrigkeit zu ahnden ist, richtet sich daher allein nach der Tat des Haupttäters (vgl. BGH LDR 1953, 54 Nr. 403; Schönke-Schröder 8. Aufl. § 50 Anm. IV). Der Gehilfe braucht mithin nicht selbst gewerbsmäßig zu handeln, um gemäß § 6 WiStG bestraft zu werden. Dass die übrigen Beschwerdeführer, denen ███████ durch seine Überwachungstätigkeit Beihilfe leistete, gewerbsmäßig handelten, wusste er jedenfalls, wie sich aus dem Urteilszusammenhang ergibt (UA 34).

Nach alledem sind die Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.

JustizangestellterKrummeSeibert
RothbergSauerHoepner