Revision verworfen, tateinheitliche Diebstahlverurteilung bei Tauben-Wettbetrug entfällt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 604/54
- Datum
- 24.02.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des Diebstahls setzt eine Zueignungsabsicht voraus; bloße vorübergehende Wegnahme zum Gebrauch ohne Aneignungswillen erfüllt ihn nicht.
Ein Betrug ist verwirklicht, wenn durch Täuschung ein Anspruch auf Leistung erschlichen wird und die Leistung an die Vorlage eines bestimmten Beweismittels gebunden ist, auch wenn die Vermögenslage objektiv nicht verändert wurde.
Ein umfassendes, beständiges und detailliertes Geständnis kann vom Tatrichter als zuverlässig gewürdigt werden, sofern keine zureichenden Anhaltspunkte für Zwang oder falsche Selbstbezichtigung vorliegen.
Die Einziehung von Gegenständen ist zulässig, wenn diese zur Begehung der strafbaren Handlungen verwendet worden sind.
Die Vernichtung oder Beseitigung wertloser Beweismittel begründet allein keine Zueignungsabsicht und ist für sich genommen kein Diebstahlbestandteil.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 30. Juli 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Straßenmeister Wilhelm W—— aus W——, dort geboren am _______ 1902, wegen fortgesetzten Betruges u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. P—— als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Z——
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 30. Juli 1954 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Diebstahls wegfällt.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte züchtete Brieftauben und beteiligte sich an Wettflügen, die von einer Reisevereinigung der Züchtervereine durchgeführt werden. Den listenmäßig zur Teilnahme gemeldeten Tauben, die durch ihre einem nicht abstreifbaren Metallfußring eingeprägte Nummer gekennzeichnet sind, wird bei der Entgegennahme durch Beauftragte der Reisevereinigung zusätzlich ein Gummiring angelegt. Die Nummer dieses Gummirings wird in der Einsatzliste neben der Nummer des Metallrings eingetragen, während umgekehrt auf dem gesondert verwahrten Kontrollstreifen des Gummirings die Metallringnummer vermerkt wird. Die Tauben werden unter der Obhut der Reisevereinigung zumeist nach Süddeutschland befördert und dort gleichzeitig freigelassen. Der Zeitpunkt ihres Eintreffens im Heimatschlag kann nur mit einer von der Reisevereinigung verglichenen und plombierten Konstatieruhr nachgewiesen werden. Der Gummiring, den die Taube auf der Reise trug, ist in die Uhr einzulegen und sodann ein Griff zu drehen, wodurch der Ring in Verwahrung genommen und zugleich dieser Zeitpunkt auf einem Papierstreifen vermerkt wird.
Die Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, der Angeklagte habe von Anfang 1952 bis Juli 1953 dem Einsatzobmann der Reisevereinigung Gummiringe entwendet, die in den Einsatzlisten vermerkten Nummern der Gummiringe, die seine Tauben während der Wettflüge tatsächlich trugen, durch Überschreiben in die Nummern entwendeter Gummiringe verändert sowie die Kontrollstreifen der Gummiringe entsprechend ausgewechselt; er habe sodann in seine Konstatieruhr nicht die von seinen Tauben während der Flüge getragenen, sondern noch vor dem Eintreffen der Tiere entwendete Gummiringe eingelegt und so kürzere Reisezeiten vorgetäuscht. Das Landgericht hat ihn wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Diebstahl verurteilt.
1.) Die Rüge, das Gericht habe seiner Aufklärungspflicht nicht entsprochen, ist unbegründet. Die Strafkammer geht davon aus, dass der Angeklagte, seiner Einlassung entsprechend, bei dem Auftreten des Verdachtes von rachedurstigen Taubenzüchtern mit seinen Angehörigen persönlich angegriffen und bedroht worden ist. Da das Gericht dieses Vorbringen somit als wahr behandelt, drängte es sich nicht auf, über einen der vom Angeklagten geschilderten Vorfälle noch den Wohnungsnachbarn S—— zu vernehmen.
Was die Revision gegen die Feststellungen des Landgerichts vorträgt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, die keinen Rechtsmangel hervortreten lässt.
Die Strafkammer durfte das umfassende und ins einzelne gehende Geständnis, das der Angeklagte zunächst vor seinen Vereinskameraden abgelegt, dann bei zweimaliger eingehender Vernehmung durch die Polizei aufrechterhalten hatte, für zuverlässig und wahr erachten. Das Gericht hat zunächst geprüft, ob der Angeklagte durch äußere Umstände zu einer falschen Selbstbezichtigung veranlasst worden sein könnte, und hat diese Möglichkeit verneint; es hat sich nämlich die Überzeugung verschafft, dass der Angeklagte, der früher selbst ein Polizeirevier geleitet hat, weder durch die Drohungen der Taubenzüchter noch durch die Furcht vor Verhaftung zum Geständnis einer nicht begangenen Straftat bewogen worden sein kann.
Das Landgericht hat sodann weiter untersucht, ob das Geständnis seinem Inhalt nach wahr sein kann, und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass der vom Angeklagten selbst erstmals aufgezeigte, bis dahin unerklärliche Hergang nicht nur technisch und zeitlich möglich ist, sondern nach den Umständen allein in Betracht kommt. Dabei ist es an dem Gedanken, ob die Änderung der Einsatzlisten nicht aus anderen Gründen von anderer Hand vorgenommen sein könnte, ebenso wenig vorbeigegangen wie an dem Schriftgutachten des Bundeskriminalamtes. Dieses gelangt zwar zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte jedenfalls einen Teil der geänderten Ziffern sehr wahrscheinlich nicht selbst geschrieben habe, vermag dessen Urheberschaft aber auch insoweit nicht auszuschließen. Auch die Möglichkeit einer nachträglichen, einmaligen oder wiederholten Änderung der Einsatzlisten lehnt der Tatrichter insbesondere mit Rücksicht auf das Ineinandergreifen der Kontrollen in eingehender Würdigung ab.
Schließlich hat die Strafkammer auch das Tatmotiv festgestellt, indem sie nämlich für erwiesen erachtete, dass der Angeklagte, obwohl er gute Tauben hatte, die auch ohne unzulässige Eingriffe Preise zu erzielen vermochten, aus sportlichem Ehrgeiz das Wagnis der Wettflüge verringerte.
Die Wahrheit des Geständnisses hat der Tatrichter zudem durch die Ereignisse bei dem Wettflug aus Passau vom 12. Juli 1953 bestätigt gefunden. Hier hat nämlich noch ermittelt werden können, dass auch den Tauben des Angeklagten Gummiringe mit den Anfangsziffern 97 angelegt worden waren, während die vom Angeklagten in die Konstatieruhr eingelegten Ringe die Anfangsziffern 88 trugen. Wenn die Strafkammer hieraus, dem Geständnis des Angeklagten folgend, schloss, dass es mit den Änderungen in den Einsatzlisten bei den voraufgegangenen 26 Flügen dieselbe Bewandtnis hatte, so hielt sie sich im Rahmen rechtlich zulässiger Würdigung.
2.) Dass die somit verfahrensrechtlich einwandfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen den Schuldspruch wegen fortgesetzter Urkundenfälschung rechtfertigen, bedarf keiner Darlegung, wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt.
Desgleichen ist der Schuldspruch wegen tateinheitlich vollendeten Betrugs selbst dann nicht zu beanstanden, wenn unterstellt wird, dass das geldliche Ergebnis der Wettflüge durch die Maßnahmen des Angeklagten nicht beeinflusst worden ist, indem nämlich die Preisverteilung jeweils dieselbe gewesen sein würde, wenn der Angeklagte, statt entwendeter, die den eingetroffenen Reisetauben abgestreiften Gummiringe in die Konstatieruhr eingedreht und mit dieser den Beauftragten der Reisevereinigung vorgelegt hätte. Denn zutreffend legt das Landgericht dar, dass das Eintreffen der Tauben nach den Wettbestimmungen nur durch die Vorlage des von ihnen während des Fluges getragenen Gummirings nachgewiesen werden konnte und dass daher – wie dem Angeklagten bekannt war – ein Gewinnanspruch die Vorweisung dieses Rings zur Voraussetzung hatte.
Dagegen ist der Tatbestand des Diebstahls an den Gummiringen nicht nachgewiesen. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte diese Ringe nicht deshalb entwendet, um sie selbst oder den in ihnen verkörperten Sachwert seinem Vermögen einzuverleiben. Er wollte sie vielmehr nur zur Verfügung haben, um sie in seine Konstatieruhr einzulegen und mit dieser an die Reisevereinigung zurückzugeben. Somit kam es dem Angeklagten lediglich darauf an, den Eigentümer vom Besitz der Ringe zeitweilig auszuschließen, um sie selbst benutzen zu können; es handelte sich insoweit also um einen bloßen Gebrauchsdiebstahl, den das Gesetz nicht mit Strafe bedroht.
Das Landgericht meint nun offenbar, der Angeklagte habe sich dafür die Gummiringe zugeeignet, die seinen Tauben von den Einsatzkommissionsmitgliedern der Reisevereinigung angelegt worden waren und an deren Stelle er entwendete Ringe in die Konstatieruhr einwarf. Ob die Zurückbehaltung dieser Ringe, die – wie die Strafkammer ausführt – außerhalb des Wettbetriebes eigentlich überhaupt keinen Wert besaßen und die er nur als Beweismittel fortschaffen wollte, sich als eine Zueignung darstellt, kann hier unerörtert bleiben; denn diese Ringe hat der Angeklagte nicht weggenommen, sie sind ihm vielmehr von der Reisevereinigung durch das Anlegen an seine Tauben übergeben worden.
Die ausgewechselten Kontrollstreifen hat der Angeklagte nach Ansicht der Strafkammer vernichtet; diese Vernichtung des Beweismittels war nach der Auffassung des Tatrichters ersichtlich der Sinn der Entwendung. Da in der bloßen Zerstörung keine Zueignung liegt, fehlt es auch insoweit an einer Zueignungsabsicht.
Die Verurteilung wegen Diebstahls kann hiernach nicht bestehen bleiben. Ob der Angeklagte sich insoweit der Unterschlagung oder des mit schwererer Strafe bedrohten Vergehens der Urkundenunterdrückung (§ 274 Nr. 1 StGB) schuldig gemacht hat, kann auf sich beruhen, weil die Strafkammer der Entwendung und Beseitigung von Gummiringen und Kontrollstreifen für das Strafmaß ersichtlich keinerlei Bedeutung beigemessen hat. Die Urteilsgründe heben nämlich hervor, dass der Angeklagte diese an sich wertlosen Gegenstände nur deshalb fortschaffen wollte, um die Entdeckung seiner übrigen Taten zu verhindern; deren Unrechtsgehalt wird demgemäß der Strafzumessung allein zugrunde gelegt. Hiernach ist insbesondere auch die Möglichkeit auszuschließen, dass die Strafkammer die Schuld des Angeklagten geringer bewertet und mit einer milderen Strafe geahndet haben würde, wenn sie die Nichtverwirklichung des gesetzlichen Diebstahlstatbestandes erkannt hätte; denn weder der zur Verfügung stehende Strafrahmen noch die Strafzumessungstatsachen erfahren dadurch die mindeste Beeinflussung.
Rechtlich einwandfrei ist endlich auch die Einziehung beider Konstatieruhren des Angeklagten, weil ausweislich der Urteilsgründe beide zur Begehung der strafbaren Handlungen benutzt worden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.
| Engels | Krumme | Haager | |||
| Dr. Augustin | Lang-Hinrichsen |