Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Diebstahlsverurteilungen und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 604/51
Datum
22.10.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilungen wegen Diebstahls und Betrugs. Der BGH bestätigt die Betrugsschuld, hebt jedoch die Diebstahlsverurteilungen auf, weil die Feststellungen zur Zueignungsabsicht bereits im Zeitpunkt der Wegnahme fehlen. Ferner wurde die Strafzumessung wegen möglicher Verminderung der Zurechnungsfähigkeit beanstandet. Die Sache wurde teilweise aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der innere Tatbestand des Diebstahls setzt voraus, dass die Zueignungsabsicht bereits im Zeitpunkt der Wegnahme vorhanden ist.

2

Nachträgliche Verfügungen über die weggegebene Sache können Rückschlüsse auf eine ursprüngliche Zueignungsabsicht zulassen, begründen diese jedoch nicht ohne Feststellung, dass die Absicht schon bei der Wegnahme bestanden hat.

3

Zur Tragfähigkeit einer Diebstahlsverurteilung muss das Gericht seine Überzeugung darüber darlegen, welche Absicht der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme hatte; bloße Indizien aus späterem Verhalten genügen nicht ohne nähere Feststellungen.

4

Bei der Strafzumessung ist zu beachten, dass eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nicht nur in einer fehlenden Einsicht, sondern auch in einer erheblich beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit des Willens liegen kann und die Strafhöhe beeinflussen kann (vgl. § 51 Abs. 2 StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Sielefeld, 2. Juni 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Werner ███, ohne festen Wohnsitz, geboren █████████ 1927 in █/Ostpr., wegen Diebstahls im Rückfall und Betruges

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Gros als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hoerchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Sielefeld vom 2. Juni 1951, soweit der Angeklagte wegen Diebstahls verurteilt worden ist, in vollem Umfang, soweit er wegen Betrugs verurteilt worden ist, im Strafaussprach und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben, und zwar aus den zugrundeliegenden Feststellungen. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Schuldspruch wegen Betrugs in 3 Fällen unterliegt keinem rechtlichen Bedenken; insoweit wird ein Revisionsangriff auch nicht vorgetragen. Dagegen halten die beiden Verurteilungen wegen Diebstahls der Prüfung nicht stand.

Der angetrunkene Angeklagte ist in derselben Nacht, nachdem er zunächst mit einem fahrenden Hanomag und später mit einem Personenkraftwagen fahruntüchtig geworden war, mit einem Kraftwagen davongefahren. Der innere Tatbestand des Diebstahls erfordert, dass der Angeklagte sich die Wagen selbst oder die in ihnen verkörperten Sachwerte zueignen wollte, und zwar muss diese Zueignungsabsicht bereits im Augenblick der Wegnahme bestanden haben (RGSt 52, 147).

Einschließlich des Hanomag folgert die Strafkammer die Zueignungsabsicht des Angeklagten aus den Umständen, dass er dem einen Tankwart, der ihm 20 Liter Benzin in den Tank des Wagens gefüllt hatte, das Reserverad, und bei einer anderen Tankstelle, wo er den inzwischen schadhaft gewordenen Wagen zur Reparatur abgestellt hatte, und wo ihm 20,-- DM zur Fortsetzung seiner „Dienstreise“ geliehen worden waren, den ganzen Wagen als Pfand zurückließ. Diese späteren Verfügungen können zwar einen Rückschluss auf die Absichten zulassen, die der Angeklagte mit der Wegnahme des Wagens verfolgte. Die Urteilsgründe stellen indes nicht außer Zweifel, dass die Strafkammer einen solchen Rückschluss hat ziehen wollen; möglicherweise hat das Gericht vielmehr außer Acht gelassen, dass der innere Tatbestand des Diebstahls dann nicht erfüllt ist, wenn die Zueignungsabsicht erst nach Vollendung der Wegnahme gefasst wird.

Die Anlässe zur Verpfändung haben sich nämlich erst nach erfolgter Wegnahme ergeben, und es ist nichts dahin festgestellt, dass solche Zueignungsakte schon bei der Wegnahme geplant gewesen wären.

Die Zueignungsabsicht bezüglich des VW-Käfers wird daraus geschlossen, dass die Einlassung des Angeklagten, er habe den Wagen nur für die Fahrt nach [REDACTED] benutzen und dann zurückgeben wollen, im Hinblick auf die Vorstrafen des Angeklagten und die der Sache völlig unglaubwürdig sei; denn wenn der Angeklagte das wirklich beabsichtigt hätte, hätte er den Wagen stehen lassen können, als dieser nicht mehr fahrbereit war. Stattdessen ist der Angeklagte, der den Motor ständig auf zu hohe Touren gebracht hatte und infolgedessen auf der Autobahn halten musste, im Wagen sitzengeblieben und eingeschlafen, sodass er am Morgen festgenommen werden konnte. Der Schluss der Strafkammer ist in sich widersprüchlich; denn es kann kein Indiz für die Absicht der Rückgabe sein, dass man sich durch Aufgabe der zurückzugebenden Sache eine Rückgabe unmöglich macht. Außerdem hat die Strafkammer augenscheinlich die sich aufdrängende Möglichkeit außer Betracht gelassen, dass der Angeklagte gegen seinen Willen im Wagen eingeschlafen ist.

Hiernach können die Schuldsprüche wegen Diebstahls nicht bestehen bleiben. Die bisherigen Feststellungen lassen die Möglichkeit offen, dass es sich um unbefugten Gebrauch der Fahrzeuge, bei dem Hanomag in Tateinheit mit Unterschlagung, handelt. Die Verurteilung wegen Diebstahls der Wagen setzt voraus, dass eine richterliche Überzeugung darüber gewonnen werden kann, was der Angeklagte mit ihnen vorhatte, als er sie wegnahm.

Weiterhin kann die Strafzumessung insgesamt, auch die hinsichtlich der Betrugsfälle, durch Rechtsirrtum zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst sein. Die Strafkammer erachtet nämlich die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB deshalb nicht für gegeben, weil bei dem Angeklagten trotz seines erheblichen Alkoholgenusses das Einsichtsvermögen ungestört vorhanden gewesen sei. Hierbei wird möglicherweise übersehen, dass eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit sich auch bei ungetrübter Fähigkeit, das Unerlaubte einer Tat einzusehen, daraus ergeben kann, dass das Vermögen des Täters, seinen Willen dieser Einsicht entsprechend zu bestimmen, erheblich beeinträchtigt ist.

GrosDr. HoerchnerDr. Augustin
KrummeEngels