Aufhebung und Zurückverweisung wegen Nichtprüfung möglicher Sichtbehinderung beim Überholen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 603/57
- Datum
- 09.01.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der strafrechtlichen Würdigung eines Überholvorgangs ist zu berücksichtigen, ob das Blickfeld des Überholenden durch das überholte Fahrzeug beeinträchtigt gewesen sein kann.
Die Gleichsetzung der Wahrnehmung des Überholenden mit der Wahrnehmung eines anderen Verkehrsteilnehmers erfordert eine darlegungsfähige Grundlage; pauschale Feststellungen genügen nicht.
Das Gericht muss naheliegende und tatrelevante Möglichkeiten (z. B. Sichtbehinderung durch ein vorausfahrendes Fahrzeug) ausdrücklich in seine Feststellungen einbeziehen und erörtern.
Unterbleibt die Auseinandersetzung mit solchen naheliegenden Alternativen, liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler vor, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führt.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 10. August 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Fahrlehrer █████████ aus ████, dort geboren am ██, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Januar 1958, an der teilgenommen haben:
Präsident Dr. Rotberg als Senatsvorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der ███████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 10. August 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.
Der Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Die Strafkammer hat den Angeklagten der fahrlässigen Tötung für schuldig erachtet und ihn zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Am 25. April 1957 gegen 0.22 Uhr fuhr der Angeklagte in seinem Volkswagen bei aufgeblendeten Scheinwerfern in ██ durch die ██ ████████, die einen Teil der Bundesstraße ██ bildet, in südliche Richtung mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 km/h. Als er auf der Fahrbahn, die etwa 11,50 m breit war, einen rechts vor ihm in gleicher Richtung fahrenden Lastzug überholte und zu diesem Zweck seinen Wagen zur Straßenmitte hin lenkte, war der Arbeiter ████ gerade im Begriff, die Fahrbahn von rechts nach links vor den beiden Fahrzeugen in zügigem Schritt zu überqueren. Nachdem der Angeklagte den Lastzug überholt hatte, fuhr er vor diesem auf der Mitte der Straße. Da bemerkte er, noch ehe er sich wieder nach rechts eingeordnet hatte, wenige Meter vor sich den Fußgänger. Obwohl er scharf bremste und das Steuer nach links warf, erfasste er mit dem vorderen rechten Kotflügel ██████. Dieser wurde zu Boden geschleudert und erlitt einen Schädelbasisbruch. Er starb wenige Stunden später. Die ihm kurz nach dem Unfall entnommene Blutprobe wies einen Alkoholgehalt von 2,20 ‰ auf.
II. Der Angeklagte greift das Urteil aus verfahrensrechtlichen und aus sachlich-rechtlichen Gründen an. Das Rechtsmittel muss zur Aufhebung des Urteils führen.
1. Die Strafkammer sieht das Verschulden des Angeklagten darin, dass er infolge Nachlässigkeit den Fußgänger zu spät wahrgenommen habe. Diesen rechtzeitig zu sehen und dann die zur Vermeidung eines Zusammenstoßes geeigneten Maßnahmen zu treffen, sei er „genau so“ wie der Führer des von ihm überholten Lastzuges in der Lage gewesen.
Mit dieser Erwägung ist die Strafkammer ihren eigenen Feststellungen über den Verkehrsablauf vor dem Unfall nicht gerecht geworden.
Der Führer des Lastzuges █████████ hatte, wie die Strafkammer für erwiesen hält, gesehen, wie ein dunkel gekleideter Fußgänger – es war ████ – eine geraume Strecke vor ihm die Straße zu überqueren begann. In diesem Augenblick hatte der Angeklagte beim Überholen des Lastzuges etwa dessen Mitte erreicht. Es war dies ungefähr 80 m diesseits einer weiter vorne von rechts her einmündenden Seitenstraße, der ██████████. In demselben Zeitpunkt hatte der Arbeiter ████, und zwar 35 m jenseits der ██████████, damit begonnen, die ██████████ zu überschreiten. █████████ sah also schon, als der Angeklagte in Höhe der Mitte seines Lastzuges links daneben fuhr, ████. Dass er, █████████, sich auf den Fußgänger einrichten konnte, ist nach den Feststellungen des Landgerichts kaum zweifelhaft. Umso bedenklicher aber ist die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte „hätte bei der erforderlichen Aufmerksamkeit genau wie der Zeuge ███ den Fußgänger sobald auf der Straße erkennen können, dass er durch rechtzeitig mögliche Maßnahmen den Unfall hätte vermeiden können.“ (UA S. 30 R).
Diese Beurteilung wäre dann richtig, wenn der Angeklagte von seinem Standort aus dasselbe freie Blickfeld auf den Fußgänger gehabt hätte wie █████████. Es ist aber durchaus möglich, dass er in der Sicht auf den Fußgänger durch den rechts neben ihm fahrenden Lastzug beeinträchtigt war. Diese naheliegende Möglichkeit hätte die Strafkammer in Betracht ziehen und erörtern müssen. Dieser Mangel ist ein sachlich-rechtlicher Fehler des Urteils, der zu seiner Aufhebung führen muss.
2. Bei diesem Ergebnis braucht auf die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers nicht eingegangen zu werden. Sie bewegen sich übrigens um dieselbe Frage, die unter Nr. 1 behandelt worden ist, nämlich die Sichtmöglichkeit des Angeklagten. Die Strafkammer wird Gelegenheit haben, das Vorbringen der Revision zu diesem Punkt in der neuen Hauptverhandlung zu berücksichtigen.
| Justizangestellter | Krumme | Seibert | |||
| Rotberg | Sauer | Hoepner |