Revision gegen Verurteilung wegen Hehlerei verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 603/51
- Datum
- 03.04.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hehlerei (§259 StGB) setzt voraus, dass jemand eine bewegliche Sache ankauft oder sich verschafft und dabei die strafbare Herkunft kennt oder zumindest mit ihr rechnet und diese Möglichkeit billigend in Kauf nimmt.
Für die innere Tatseite genügt bedingter Vorsatz; der Tatrichter kann aus den Umständen schließen, dass der Erwerber mit der Möglichkeit der strafbaren Vortat rechnete und dies in Kauf nahm.
Die gesetzliche Schuldvermutung kann als widerlegbare Vermutung in die Beweiswürdigung eingehen, ist aber nicht mit bedingtem Vorsatz gleichzusetzen; eine Verurteilung muss auf freier Überzeugungsbildung beruhen.
Besondere Umstände (verdecktes Lagern, ungewöhnlich niedriger Preis, nächtliche Übergabe, fehlende plausible Herkunftsangaben) können zusammenreichen, um bedingten Vorsatz zu begründen; Angriffe auf die konkrete Beweiswürdigung sind im Revisionsverfahren nur eingeschränkt erfolgreich.
Leitsatz
Die Revision des Angeklagten ████████ gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 3. April 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der 62 Jahre alte ████████ ███ und der 14 Jahre alte Schüler fuhren am späten Abend des 29. Dezember 1950 mit einer Handkarre drei Schalkappen aus Aluminium, die sie aus dem Werkgelände der ██ AG in L. ██ gestohlen hatten, zum Hof des Angeklagten. Unterwegs trafen sie den früheren Mitangeklagten ████, der ihnen beim Ankauf von Schrott behilflich war. Sie fragten ihn, ob ███ Schrott kaufen werde. Es handele sich um etwa 75 kg zum Preise von 12,50 DM. ████ meinte, ██ ███ werde dazu wohl bereit sein. Er legte im Hofe des Beschwerdeführers die Schalkappen in eine Ecke, deckte sie mit einem Sack und Kartoffelkraut ab und begab sich mit ███ in die Küche des Hauses, wo der 66 Jahre alte Angeklagte vor dem Ofen saß, aber wach war und alles verstand, was gesprochen wurde. ███████ sagte ihm, ███ habe Schrott gebracht und wolle sein Geld dafür haben. Den von ihm oder dem Jungen genannten Betrag von zehn Mark zählte der Angeklagte aus. Als am nächsten Morgen die Polizei nach den gestohlenen Schalkappen im Hof des Angeklagten suchte, kam dieser gerade von einer Fahrt mit seinem Pferdefuhrwerk zurück. Die Durchsuchung hatte keinen Erfolg.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.
Der äußere Tatbestand des § 259 StGB ist irrtumsfrei nachgewiesen. Der Angeklagte hat das gestohlene Metall angekauft und die Verfügungsgewalt über die Schalkappen erlangt, die ██████████ für ihn bereits entgegengenommen und im Hof gelagert hatte. Wie lange der Angeklagte in der Lage war, die so erlangte Verfügungsgewalt auszuüben, ist für die rechtliche Würdigung nicht von Bedeutung.
Der innere Tatbestand des § 259 StGB war verwirklicht, wenn der Angeklagte vorsätzlich seines Vorteils wegen gehandelt hatte, also die Herkunft der Schalkappen gekannt oder doch mit einem strafbaren Vorerwerb des Metalls gerechnet und diese Möglichkeit auch gebilligt hatte. Zum Nachweis des Vorsatzes durfte sich der Tatrichter der widerlegbaren Schuldvermutung des § 259 StGB bedienen, die mit dem bedingten Vorsatz nicht gleichzusetzen ist.
Die Urteilsgründe ergeben unverkennbar, dass das Landgericht bedingten Vorsatz des Angeklagten hat feststellen wollen. Dies ergibt sich zunächst bei der Sachschilderung, der Angeklagte habe sich nicht näher erkundigt, um welchen Schrott es sich handele, woher er sei, wie es komme, dass ein so ungewöhnlich hoher Geldbetrag verlangt werde, weshalb der Junge heimlich in später Abendstunde das Metall verkaufen wolle. Der Angeklagte sei auch nicht nach außen gegangen, um sich das angebotene Material anzusehen. Die gegebenen Umstände „mussten ihm den Verdacht strafbarer Herkunft des Schrotts aufdrängen und haben ihm diesen tatsächlich aufgedrängt. Der Angeklagte rechnete daher jedenfalls mit der Möglichkeit, dass das angebotene Metall gestohlen sei, billigte das innerlich und kaufte aus Gewinnstreben gleichwohl“.
Bei der Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung wiederholt das Landgericht diese tatsächlichen Feststellungen und fügt hinzu: Der Angeklagte habe gewusst, dass er Schrott bezahle und keine Kohlen, dass nach den örtlichen Verhältnissen so erhebliche Mengen Schrott kaum gefunden werden konnten, und dass der Junge nur durch Fund oder Diebstahl überhaupt zu Schrott gelangen konnte. Als ortsansässigem und mit den Verhältnissen der Zeche vertrautem Mann war ihm die nahe liegende Möglichkeit eines Diebstahls auf der Zeche bekannt. Diese Umstände haben ihm die Überzeugung von der Herkunft des Schrotts aus einem Diebstahl mindestens in der Weise vermittelt, dass er mit der Möglichkeit des Ankaufs von Diebesgut rechnete, das mit in Kauf nahm, innerlich billigte. In dieser Überzeugung wird das Landgericht durch das nachträgliche Verhalten des Angeklagten bestärkt, der durch die „erwiesenermaßen falsche Geschichte mit dem Kohlegeld“ sein schlechtes Gewissen gezeigt habe. Dass die Schalkappen am nächsten Morgen nicht mehr auf dem Hof des Angeklagten gefunden wurden, besage nichts, er habe von ihrer Vorentwendung gewusst.
Die diesen Feststellungen entgegenstehende abschließende rechtliche Beurteilung des Sachverhalts dahin, „dass die Umstände, unter denen der Angeklagte den Ankauf machte, derart waren, dass er nach ihnen annehmen musste, dass strafbarer Vorerwerb vorlag; er hat somit vorsätzlich gegen gesetzliche Vermutung und in mindestens bedingtem Vorsatz gehandelt“, könnte zwar zu Bedenken Anlass geben. Sie berührt indessen den Bestand des Urteils nicht, denn die Verurteilung ist in Wirklichkeit nicht auf die gesetzliche Vermutung gegründet worden, vielmehr ist unter Verwertung der „Umstände“ als Beweismittel sowie weiterer Tatsachen im Wege freier Beweiswürdigung der bedingte Vorsatz des Angeklagten festgestellt worden. Diese Feststellung trägt die Entscheidung zur inneren Tatseite.
Die von der Revision behaupteten Widersprüche und Denkfehler in der Beweiswürdigung des Landgerichts sind nicht vorhanden. Die aus den festgestellten Tatsachen gezogenen Schlussfolgerungen widersprechen nicht der Lebenserfahrung. Was die Revision mit Bezug auf die Äußerung des ███ und ██████████ als denkfehlerhaft bezeichnet, ist im Kern ein unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung des Tatrichters. Die Urteilsausführungen, die sich mit der Stellung des ██████████ im Betrieb des Beschwerdeführers befassen, stehen miteinander in Einklang. Danach war ██████████ von den Weisungen des Angeklagten abhängig; er hat denn auch dem Angeklagten die Entscheidung über den Abschluss des Schrottankaufs im vorliegenden Fall überlassen. Ob sich der Beschwerdeführer in allen Fällen auf seinen Gehilfen verlassen durfte, kann dahinstehen, denn nach der Überzeugung des Landgerichts hat im gegenwärtigen Fall der Angeklagte mit der Herkunft des Schrotts aus einem Diebstahl gerechnet und den Ankauf auch unter diesen Umständen gebilligt. Diese Annahme des Landgerichts war auch nicht von dem Mitbewusstsein abhängig, dass der Angeklagte das Metall vor dem Ankauf gesehen hatte. Der Tatrichter konnte seine Überzeugung auch aus anderen Beweistatsachen schöpfen.
Da auch die Strafzumessung keinen Rechtsirrtum erkennen lässt, kann die Revision keinen Erfolg haben.
| Krumme | Dr. Augustin | ||
| Engels |