Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Keine Strafschärfung wegen 'Missbrauchs des Gastrechts'

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 602/92
Datum
16.03.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen Bandendiebstahls ein; das Landgericht hatte bei der Strafzumessung den angeblichen "Missbrauch des Gastrechts" und die Diskreditierung von Asylbewerbern berücksichtigt. Der BGH hält die pauschale Berücksichtigung der Ausländereigenschaft für unzulässig, sofern kein enger Tatbezug besteht, und verneint den notwendigen Zusammenhang zur behaupteten Diskreditierung. Die Revision wird verworfen, da der Fehler für das Strafmaß unschädlich war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Ausländereigenschaft eines Täters ist grundsätzlich bei der Bewertung der Schuld und der Strafzumessung ohne Bedeutung und darf nicht pauschal strafschärfend berücksichtigt werden.

2

Die Formulierung ‚Missbrauch des Gastrechts‘ ist nur dann strafzumessungserheblich, wenn die Tat durch die Ausländereigenschaft oder die Stellung als Asylbewerber in einer für die Schuldgewichtung erheblichen Weise geprägt ist.

3

Tatfolgen außerhalb des unmittelbaren Tatbereichs (z. B. eine angebliche Diskreditierung einer Personengruppe) sind nur dann strafschärfend zu berücksichtigen, wenn ein geeigneter sachlicher Zusammenhang zur Tat besteht und diese Folgen in den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fallen.

4

Rechtsfehler in Strafzumessungserwägungen können unschädlich sein, wenn das Revisionsgericht mit hinreichender Sicherheit ausschließen kann, dass ohne den Fehler mildere Strafen verhängt worden wären.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 15. Mai 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 602/92 vom 16. März 1993 in der Strafsache gegen ███, geboren am ███, ██ ██, Suleiman, geboren 1968 in ██████████ (Jugoslawien), zur Zeit in Haft, wegen Bandendiebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. März 1993 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 15. Mai 1992 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bandendiebstahls in sieben Fällen und wegen versuchten Bandendiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Der Erörterung bedarf nur die Strafzumessung. Die Strafkammer hat zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er und seine Mittäter, die früheren Mitangeklagten, „das Gastrecht der Bundesrepublik Deutschland, das diese ihnen als Asylbewerbern gewährte, missbrauchten, indem sie hier schwere gegen das Vermögen gerichtete Straftaten begingen, während sie gleichzeitig erhebliche tatsächliche und finanzielle Unterstützung durch ihr Gastland erhielten.“ Weiter heißt es: „Außerdem haben die Angeklagten dadurch dazu beigetragen, dass in weiten Teilen der Bevölkerung allgemein die Gruppe der Asylbewerber diskreditiert wird. Dies trifft nachteilig auch diejenigen, die als tatsächlich politisch Verfolgte in der Bundesrepublik Deutschland Zuflucht suchen und den grundgesetzlich gewährten Anspruch auf Asyl begehren. Diese Folge ihrer Taten hatten die Angeklagten erkennen können; sie haben sie verschuldet.“

2. Diese Erwägungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Soweit das Landgericht auf den Missbrauch des Gastrechts abstellt, ist zu besorgen, dass es in der Sache zum Nachteil des Angeklagten in unzulässiger Weise berücksichtigt hat, dass er Ausländer ist. Die Ausländereigenschaft als solche darf nicht strafschärfend berücksichtigt werden. Das folgt zwar nicht aus Art. 3 Abs. 3 GG, dessen absolutes Gleichbehandlungsgebot für das Verhältnis von Ausländern und Deutschen nicht gilt (vgl. BVerfGE 51, 1, 30; Dürig in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 3 Abs. 3 Rdn. 80). Die Staatsangehörigkeit des Täters ist aber grundsätzlich für die Bewertung seiner Schuld, die Grundlage für die Strafzumessung ist (§ 46 Abs. 1 StGB), ohne Bedeutung. Insbesondere wird auch das Maß der Pflichtwidrigkeit (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB) durch sie nicht beeinflusst. Eine gesteigerte Pflicht, sich im Gastland straffrei zu führen, trifft den Ausländer nicht.

Ausgehend davon hat der Bundesgerichtshof – anders als das Reichsgericht (RG JW 1932, 2997; RG, Urteil vom 3. März 1927 – 2 D 132/27 –, bei Pohle, Revision und neues Strafrecht, Leipziger rechtswissenschaftliche Studien, Heft 56, 1930, Rechtsprechungsübersicht S. 117 Nr. 72) – in ständiger Rechtsprechung Strafzumessungserwägungen beanstandet, mit denen zu Lasten eines ausländischen Straftäters „ohne weitere Substanz auf einen Missbrauch des Gastrechts“ abgehoben wurde (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 12 m.w.N.).

Danach ist die strafschärfende Berücksichtigung eines „Missbrauchs des Gastrechts“ allerdings nicht für alle Fallgestaltungen ausgeschlossen. Wird mit dieser Wendung ein Sachverhalt beschrieben, bei dem die Tat durch die Ausländereigenschaft des Täters oder seine Stellung als Asylbewerber in einer für die Schuldgewichtung erheblichen Weise geprägt wird, so ist sie rechtlich nicht zu beanstanden. Das kann in Betracht kommen, wenn der ausländische Täter in der Absicht in die Bundesrepublik Deutschland einreist und Asyl beantragt, hier Straftaten – etwa im Rahmen organisierter Kriminalität oder auch im Zusammenhang mit Nationalitätenkonflikten – (vgl. BGH StV 1991, 105) – zu begehen (vgl. auch BGH bei Dallinger MDR 1973, 369; BGH NStZ 1982, 112), wenn er in strafbarer Weise besondere Vorteile missbraucht oder sich erschleicht, die ihm gerade mit Rücksicht auf seine Ausländereigenschaft oder Eigenschaft als Asylbewerber gewährt werden (vgl. BGH bei Spiegel DAR 1978, 149), wenn die Straftat – etwa eine mittelbare Falschbeurkundung – im unmittelbaren Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Gastrechts steht oder wenn sie sich gegen die Bundesrepublik Deutschland oder ihre Sicherheit richtet.

Um eine solche Fallgestaltung geht es hier aber nicht. Die Strafkammer hat den Missbrauch des Gastrechts durch den Angeklagten darin gesehen, dass er und seine Mittäter Diebstahlstaten begangen haben, obwohl sie als Folge ihrer Asylanträge ein Aufenthaltsrecht hatten und sie sozial abgesichert waren. Mit diesem Inhalt kann der Hinweis auf den Missbrauch des Gastrechts nicht als zulässiger Strafschärfungsgrund anerkannt werden. Das Aufenthaltsrecht eines Asylbewerbers und die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen weisen zu einem von ihm begangenen Eigentumsdelikt regelmäßig keinen Bezug auf, der dessen Bild prägen oder unter einem anderen Gesichtspunkt die Bewertung der Schuld des Täters beeinflussen könnte. Im Übrigen hätte die beanstandete Erwägung auch zur Konsequenz, dass gegen Asylbewerber und möglicherweise auch gegen andere Bezieher von Sozialleistungen – generell höhere Strafen verhängt werden müssten oder könnten als gegen andere Straftäter.

b) Soweit das Landgericht dem Angeklagten und seinen Mittätern einen Beitrag zur Diskreditierung der Asylbewerber und insbesondere der tatsächlich politisch Verfolgten in der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland anlastet, knüpft es ersichtlich an die in § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB aufgeführten verschuldeten Auswirkungen der Tat an. Auch das begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Landgericht angenommene Diskreditierung nicht schon deswegen keine Auswirkung der Tat des Angeklagten und seiner Mittäter im Sinne des § 46 Abs. 2 StGB darstellt, weil ihre wesentliche Ursache eine in Teilen der Bevölkerung hervorgetretene – vom Angeklagten nicht zu verantwortende – Ausländerfeindlichkeit sowie fehlende Differenzierungsbereitschaft sind. § 46 Abs. 2 StGB lässt die strafschärfende Berücksichtigung des Nachteils der ungerechtfertigten Diskreditierung aller Asylbewerber jedenfalls deswegen nicht zu, weil es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen dieser Tatfolge und der Tat selbst fehlt.

Allerdings können als strafzumessungserheblich grundsätzlich auch solche Tatfolgen Berücksichtigung finden, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem strafbaren Verhalten stehen und außerhalb des eigentlichen Tatbereichs liegen. Voraussetzung ist aber, dass diese Auswirkungen geeignet sind, das Tatbild zu prägen und die Bewertung der Schuldschwere zu beeinflussen. Zudem muss es sich um Folgen handeln, die in den Schutzbereich der strafrechtlichen Norm fallen, deren Verletzung dem Täter vorgeworfen wird (vgl. BGHSt 34, 109; Frisch ZStW 99 (1987), 751; Horn in SK StGB § 46 Rdn. 754). An beidem fehlt es hier. Die dem Angeklagten angelasteten Diskreditierungsfolgen berühren weder das Gewicht seiner Taten noch lassen sie irgendwelche Rückschlüsse auf seine für die Schuldbewertung erheblichen Einstellungen zu. Auch werden sie nicht vom Schutzbereich der Eigentumsdelikte des Strafgesetzbuches umfasst.

3. Die Strafaussprüche können aber ungeachtet der danach rechtsfehlerhaften an die Ausländereigenschaft des Angeklagten anknüpfenden Strafzumessungserwägungen bestehen bleiben. Im Hinblick auf die übrigen Ausführungen der Strafkammer, die unter anderem zugunsten des Angeklagten und seiner Mittäter berücksichtigt hat, dass diese „in Deutschland in einer relativ ungünstigen Situation in schwierigen Umständen als Asylbewerber leben“, kann der Senat ausschließen, dass ohne den Fehler auf mildere Strafen erkannt worden wäre.

SalgerSteindorfTolksdorf
Meyer-GoßnerNehm

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