Treffer
BGH Beschluss

Zurückverweisung wegen lückenhafter Prüfung der Schuldfähigkeit (§ 20 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 602/89
Datum
07.12.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Mordes in Tateinheit mit Raub verurteilt; das Landgericht stellte eine "andere seelische Abartigkeit" fest, verneinte jedoch eine Verminderung der Schuldfähigkeit. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht nicht nachvollziehbar begründete, warum die festgestellte Persönlichkeitsstörung mit dem Tatgeschehen nicht in Zusammenhang stehe. Mangels näherer Darlegung liegt ein Sachmangel vor; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Stellt das Gericht eine "andere seelische Abartigkeit" i.S.v. § 20 StGB fest, muss es bei erheblichen Anhaltspunkten für einen Zusammenhang mit dem Tatgeschehen darlegen, weshalb diese Störung die Schuldfähigkeit nicht beeinflusst.

2

Ergibt sich aus den tatsächlichen Umständen ein naheliegender Zusammenhang zwischen psychischer Veranlagung und Tatmotiv oder Tatablauf, ist eine pauschale Verneinung der verminderten Schuldfähigkeit ohne nähere Begründung unzulässig.

3

Fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung für das Fehlen eines kausalen Bezugs zwischen Störung und Tat, stellt dies einen Sachmangel dar, der die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung rechtfertigt.

4

Eine neurotische Persönlichkeitsstörung kann – je nach Ausprägung und Zusammenhang mit den Tatumständen – die Frage der verminderten Schuldfähigkeit berühren und bedarf daher einer substantiierten Prüfung durch das Gericht.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 18. Juli 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 602/89 in der Strafsache gegen geboren am ██████████ 1965, zur Zeit in Haft, wegen Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Dezember 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 18. Juli 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Landau zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat jenes Urteil durch Beschluss vom 15. November 1988 im Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben, weil die uneingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Tat nicht rechtsbedenkenfrei festgestellt war. Der neue Tatrichter hat ebenfalls auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge wiederum Erfolg.

Das Landgericht stellt fest, dass der Angeklagte an einer „anderen seelischen Abartigkeit“ im Sinne des § 20 StGB lei-

det, welche es an einer Stelle im Urteil auch als „schwer“ bezeichnet. Grundlage dieser Würdigung ist eine von den gehörten Sachverständigen ermittelte neurotische Persönlichkeitsstörung. Für diese geradezu typisch ist nach Auffassung des Landgerichts die Ausformung der Beziehung des Angeklagten zu Petra U(__) und die Diskrepanz seiner Vorstellungen zur Realität des Verhältnisses. Doch sei eine Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Tat zu verneinen, weil diese seelische Abartigkeit mit der konkreten Tat als solcher überhaupt nichts zu tun habe (UA 12).

Das ist mit den getroffenen Feststellungen nicht ohne weiteres vereinbar. Danach war die Mordtat eingebettet in die Beziehung zu der Prostituierten U(__). Um ihre Dienste finanzieren zu können, hatte der Angeklagte sich in Straftaten verstrickt und war etwa einen Monat vor der Tat auf die Idee gekommen, sich aus homosexuellen Leistungen einen Nebenverdienst zu verschaffen (UA 10). Die Tat selbst erwuchs aus einem solchen homosexuellen Treffen; sie geschah aus Habgier, weil der Angeklagte seine Erwartung nach einer Entlohnung enttäuscht sah. Direkt aus der Wohnung des Opfers begab er sich zu Petra █████, bot ihr einen Teil der Beute als Entgelt für sexuelle Handlungen an und versuchte, mit ihr zu verkehren (UA 5).

Dass angesichts dieses Sachverhalts die Persönlichkeitsstörung, welche ihren Ausdruck in der Art der Beziehung zu der Prostituierten fand, in keinem Zusammenhang mit dem Tatgeschehen stehe, versteht sich nicht von selbst und bedurfte näherer Begründung. Sie fehlt. Darin liegt hier ein Sachmangel, der zur Aufhebung des Urteils nötig.

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