Revision verworfen: Bestätigung von Strafzumessung, §20a StGB und Sicherungsverwahrung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 602/65
- Datum
- 14.01.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafschärfung nach § 20a Abs. 1 StGB und die Anordnung der Sicherungsverwahrung sind gerechtfertigt, wenn wiederholte gleichartige Verurteilungen, fehlende Besserungstendenz und eine prognostizierte Rückfallgefahr aus der Persönlichkeit des Täters hervorgehen.
Bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung ist eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit, der Vorstrafen, des Zeitabstands zwischen Entlassung und neuer Tat sowie der Aussicht auf Nachreife bzw. Besserung maßgeblich.
Gefährliches Verhalten des Täters nach der Tat (z. B. Drohungen, Gewalt) kann im Rahmen der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden, begründet jedoch nicht automatisch die Gefährlichkeit im Sinne des § 20a StGB.
Allein junges Lebensalter schließt die Annahme fehlender Nachreife oder die Anordnung von Sicherungsverwahrung nicht aus; entscheidend sind konkrete Anhaltspunkte, dass Nachreife nicht zu erwarten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 9. September 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kellner Ulrich Ernst Jürgen ██, ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████ 1939 in █████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten schweren Diebstahls i. R.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Flitner, Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Hürxthal als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███ aus ██ als Verteidiger,
Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 9. September 1965 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 10. September 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf den Strafausspruch und die Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.
Die wohlabgewogenen Strafzumessungsgründe des Landgerichts geben keinen Anlass zu rechtlichen Bedenken. Die Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB und die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat es eingehend und rechtsfehlerfrei begründet. Der Angeklagte, der zur Tatzeit im Mai 1965 26 Jahre alt war, ist seit seinem fünfzehnten Lebensjahr viermal wegen zahlreicher, zum Teil schwerer Diebstähle, einmal auch wegen Zuhälterei bestraft worden, zuletzt mit einer mehrjährigen Zuchthausstrafe. jeweils wenige Wochen oder Monate nach der Entlassung aus der Strafhaft hat er neue Straftaten verübt, die jetzt abzuurteilende Tat sogar am Tage der Entlassung aus dem Zuchthaus. Die eingehende Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten durch das Landgericht ergibt, dass er die Straftaten aus einem tief eingewurzelten, auf Charakterschwäche beruhenden Hang heraus begangen hat, und dass eine Besserung bei ihm nicht zu erwarten ist, da auch die letzte lange Zuchthausstrafe ihn nicht davon abgehalten hat, am Tage der Entlassung einen neuen Einbruchdiebstahl zu verüben. Die Strafkammer hat auch nicht übersehen, dass der Angeklagte noch ein junger Mensch ist, sie hat aber die Überzeugung gewonnen, dass eine Nachreife bei ihm nicht mehr zu erwarten ist, und dass er daher immer wieder Straftaten begehen wird. Unter diesen Umständen sind die Strafschärfung nach § 20a Abs. 1 StGB und die Anordnung der Sicherungsverwahrung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Auch sonst begegnet die Strafzumessung keinen Bedenken. Insbesondere war das Landgericht rechtlich nicht gehindert, das Verhalten des Angeklagten nach der Tat strafschärfend zu berücksichtigen. Mit der Wendung, der Angeklagte habe dadurch, dass er den Prokuristen ███, der ihn ertappt hatte, mit einer Schere und den Braumeister ████, der ihn festhielt, mit Erschießen bedroht, seine Gefährlichkeit bewiesen, meint die Strafkammer nicht die Gefährlichkeit des Angeklagten im Sinne des § 20a StGB, sondern die besondere Gefährlichkeit der Tatausführung. Diese durfte das Landgericht bei der Zumessung der Strafe im Rahmen des § 20a StGB strafschärfend werten.
| Scharpenseel | Mayr | Hürxthal | |||
| Flitner | Sanders |