Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Unterbringungsanordnung mangels tragfähiger Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 602/57
Datum
05.12.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern zu Zuchthaus verurteilt; zugleich ordnete das Landgericht seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt an. Die Revision des Angeklagten rügt mangelhafte Aufklärung und Begründung der Sicherungsmaßnahme. Der BGH hebt die Unterbringung auf, weil die Notwendigkeit der Maßnahme nicht hinreichend begründet und erforderliche Feststellungen (u. a. zur Möglichkeit von Entwöhnung und familienmäßiger Überwachung) nicht getroffen wurden, und verweist die Sache zur Nachholung der Ermittlungen zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt setzt eine tragfähige, substantiierte Gefährlichkeitsprognose voraus; bloße Generalannahmen reichen nicht aus.

2

Bei der Begründung einer freiheitsentziehenden Sicherungsmaßnahme sind weniger einschneidende Alternativen (z. B. Entziehungs- oder Trinkerheilanstalt, Entziehungskur während Strafhaft) zu prüfen und gegebenenfalls zu erörtern.

3

Das Gericht hat, soweit für die Prognose relevant, Angehörige oder sonstige Betreuer anzuhören und Feststellungen darüber zu treffen, ob eine wirksame häusliche Überwachung oder Betreuung möglich ist.

4

Fehlen die erforderlichen Feststellungen zur Notwendigkeit und Erforderlichkeit der Maßnahme, ist die Anordnung aufzuheben und die Sache zur Nachholung der Feststellungen zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 30. Juli 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus ██, den Invaliden Nikolaus ██, dort geboren am ██, zur Zeit in Strafhaft, wegen Unzucht mit Kindern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Dezember 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 30. Juli 1957 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der wiederholt, darunter mehrmals wegen Abtreibung – und zwar einmal mit Zuchthaus – vorbestrafte, 70 Jahre alte Angeklagte leidet an einer fortschreitenden, nicht mehr aufzuhaltenen Gehirnarteriosklerose und chronischer Alkoholsucht. Den größten Teil seiner Invalidenrente verbraucht er für den Genuss alkoholischer Getränke. Er hat von Mitte März bis Mitte Mai 1957 im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit häufig in schamlosester Weise mit drei 10- bis 12-jährigen Mädchen unzüchtige Handlungen begangen. Er ist deshalb vom Landgericht wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Außerdem hat die Strafkammer seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Seine zulässigerweise auf die Unterbringung beschränkte Revision rügt Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts.

Sie muss Erfolg haben.

Der Angeklagte hat die strafbaren Handlungen ersichtlich nicht in einem bloß vorübergehenden, durch Alkoholgenuss hervorgerufenen Zustand der Geistesstörung begangen. Er hat selbst nicht behauptet, bei der Vornahme der unzüchtigen Handlungen angetrunken gewesen zu sein. Seine verminderte Zurechnungsfähigkeit beruht nach den Urteilsfeststellungen auf einer Gehirnverkalkung, die u. a. zu Gefühlsschwankungen und zu einem geringen kritischen Urteilsvermögen geführt hat. Hinzu treten die in der gleichen Richtung wirkenden Folgen des chronischen Alkoholmissbrauchs, vor allem seine übersteigerte Reizbarkeit und Kritiklosigkeit. Das Missverhältnis zwischen seinen körperlichen Kräften und seinen sexuellen Wünschen wird durch den häufigen Alkoholgenuss gesteigert. Da hiernach die Ursache seiner Verfehlungen vor allem in der krankhaften körperlichen Beschaffenheit zu suchen ist, bestehen gegen die Zulässigkeit der Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken (vgl. BGHSt 7, 35; 10, 57). Zulässig wäre es allerdings auch, neben dieser Maßnahme die Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt auszusprechen, wenn die Straftaten mit seiner Alkoholgewöhnung im Zusammenhang stehen. Alsdann hätte die Vollstreckungsbehörde die Möglichkeit der Auswahl und des Wechsels (RGSt 73, 177).

Die angeordnete Sicherungsmaßnahme kann hier jedoch nicht aufrechterhalten werden, weil ihre Notwendigkeit nicht ausreichend begründet ist:

Die Strafkammer meint, der Angeklagte werde, wenn er wieder frei komme, also im Alter von 73 Jahren, mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder Sittlichkeitsverbrechen begehen und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen. Dies sei nach dem Entwicklungsbild seiner Krankheit in womöglich gesteigertem Maße zu befürchten, wobei der Alkoholmissbrauch erschwerend hinzutrete.

Dieser Gefahr könne nur durch seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt begegnet werden. Die Hauptverhandlung habe ergeben, dass seine Ehefrau und seine übrigen Angehörigen keinen hemmenden oder gar bessernden Einfluss auf ihn haben und nicht in der Lage sind, ihn seiner Krankheit und Veranlagung entsprechend zu beaufsichtigen. Sie könnten vor allem auch nicht dem Missbrauch geistiger Getränke entgegenwirken, dem der Angeklagte in hohem Maße verfallen sei, zumal er sich in seiner rechthaberischen und uneinsichtigen Art nicht lenken lasse.

Diese Ausführungen geben insofern zu Bedenken Anlass, als die Strafkammer mit Sicherheit annimmt, der Angeklagte werde auch nach Verbüßung der längeren Zuchthausstrafe in dem gleichen Maße wie bisher dem Alkoholgenuss frönen. Hierbei ist nicht berücksichtigt, dass er während der Strafhaft zwangsläufig des Alkohols entwöhnt wird. Es ist sogar möglich, ihn während dieser Zeit einer Alkoholentziehungskur zu unterwerfen. Vielleicht würde er sich auch, wenn er durch die langjährige Alkoholentziehung während der Strafverbüßung zur Einsicht gelangt sein sollte, nach seiner Entlassung freiwillig in ärztliche Behandlung begeben, um diesem Laster nicht wieder zu verfallen. Dass eine solche Kur schon einmal erfolglos bei ihm versucht worden wäre, ist nicht festgestellt. Es lässt sich deshalb nicht ohne weiteres ausschließen, dass der Alkoholmissbrauch nach seiner Entlassung aus der Strafhaft fortfiele. Möglicherweise änderte sich dann auch seine in der Hauptverhandlung zutage getretene ablehnende Einstellung gegenüber seiner Ehefrau und seinen übrigen Angehörigen. Das Landgericht hätte daher, wie die Revision mit Recht geltend macht, durch Anhörung seiner Frau und erwachsenen Kinder ermitteln müssen, ob sie unter den dargelegten Umständen selbst bei weiter fortschreitender Aderverkalkung bereit und fähig wären, den nach seiner Strafverbüßung schon 73 Jahre alten Angeklagten streng zu überwachen, ihn erforderlichenfalls mit Unterstützung eines zu diesem Zweck bestellten Gebrechlichkeitspflegers von erneutem Alkoholmissbrauch zurückzuhalten und vor weiteren Rechtsbrüchen zu bewahren.

Wegen dieses Mangels muss das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Nachholung der noch erforderlichen Feststellungen an das Landgericht zurückverwiesen werden.

RotbergHoepnerFlitner
KrummeLang-Hinrichsen