Revision verworfen — Schuldspruch auf versuchte Notzucht beschränkt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 602/51
- Datum
- 03.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung formeller Vorschriften (z. B. § 261 StPO) ist in der Revision nur zu prüfen, wenn der Revisionsführer konkret darlegt, worin der Verstoß besteht; bloße Angriffe auf die richterliche Beweiswürdigung sind unbeachtlich.
Das Urteilsgebot des § 267 Abs. 1 StPO verlangt die Darstellung der für erwiesen gehaltenen Tatsachen und der gesetzlichen Merkmale, nicht aber die vollständige Wiedergabe aller Zeugenaussagen; das Unterlassen weiterer Angaben gemäß Satz 2 begründet nicht allein die Revision.
Verzichtet der Angeklagte oder sein Verteidiger in der Hauptverhandlung auf die Vernehmung weiterer Zeugen und werden diese im Einvernehmen entlassen, begründet dies keine nachträgliche Verletzung der Aufklärungspflicht.
Tateinheit zwischen versuchter Notzucht und vollendeter Gewaltunzucht liegt nur dann vor, wenn neben den für den Versuch auf den Beischlaf erforderlichen Tathandlungen besondere unzüchtige Handlungen hinzutreten, die auf sinnliche Erregung oder Befriedigung gerichtet sind; fehlen solche Handlungen, ist eine gesonderte Verurteilung wegen Gewaltunzucht nicht geboten.
Bei Anwendung eines strengeren Gesetzes, das ein milderes verdrängt, darf das Gericht die Mindeststrafe des verdrängten milderen Gesetzes nicht unterschreiten; die Berücksichtigung dieser Mindeststrafe bei der Strafzumessung ist zulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Stade, 3. April 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Fuhrunternehmer Fritz J, geboren █████████ 1909, wegen versuchter Notzucht u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als ███████████ Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stade vom 3. April 1951 wird verworfen mit der Maßgabe, dass der Angeklagte nur wegen versuchter Notzucht verurteilt ist.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Verfahrensrügen gehen fehl.
Es ist keine Verletzung des § 261 StPO erkennbar.
1. Die Revision hat selbst nicht dargelegt, worin sie diesen Verstoß erblickt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Ausführungen, die sich lediglich gegen die Beweiswürdigung richten, können im Revisionsverfahren nicht beachtet werden (§ 337 StPO).
Gegen § 267 StPO verstößt das Urteil ebenfalls nicht. Das Gesetz schreibt nicht vor, dass die Aussagen der vernommenen Zeugen in allen Einzelheiten im Urteil wiedergegeben und gewürdigt werden. Erforderlich ist nur, dass die für erwiesen erachteten Tatsachen angegeben werden, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden worden sind (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO). Außerdem „sollen“ andere Tatsachen, aus denen der Beweis gefolgert wird, im Urteil angegeben werden (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO); jedoch begründet das Unterlassen dieser Angaben nach der ständigen Rechtsprechung nicht die Revision.
Dass das Landgericht von der Vernehmung weiterer Zeugen abgesehen hat, kann die Revision keine Rechte herleiten. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat die Strafkammer beschlossen, von der Vernehmung weiterer Zeugen abzusehen, nachdem der Verteidiger darauf verzichtet hatte; die weiteren Zeugen sind sodann „im allseitigen Einverständnis“ – also auch mit Zustimmung des Angeklagten – entlassen worden.
Es ist insoweit auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht erkennbar. Die Revision hat nach dieser Richtung wiederum selbst keine den Erfordernissen des Gesetzes entsprechenden Behauptungen aufgestellt.
Das Landgericht hat in den Urteilsgründen ausgeführt: Der Angeklagte scheine die Ergebnislosigkeit seines Versuchs, die Zeugin ██████ herabzuwürdigen, im Laufe der Hauptverhandlung selbst eingesehen zu haben, denn er habe auf mehrere von ihm in dieser Beziehung benannten Zeugen in der Hauptverhandlung verzichtet. Für das Gericht habe kein Anlass bestanden, von sich aus der Vergangenheit der Zeugen bis ins Kleinste nachzugehen, da dies sowohl für die Frage der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin wie auch für die Beurteilung des inneren Tatbestands ohne Bedeutung sei; das Gericht sei auf Grund der Beweisaufnahme und des persönlichen Eindrucks der Frau ██████████ zu der vollen Überzeugung von ihrer Glaubwürdigkeit gelangt. Diese Ausführungen begegnen keinem verfahrensrechtlichen Bedenken.
II. Auch der Sachrüge ist im Ergebnis der Erfolg zu versagen.
Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer in dem festgestellten Sachverhalt den äußeren Tatbestand der versuchten Notzucht (§§ 177, 43 StGB) und der vollendeten Gewaltunzucht (§ 176 Abs. 1 Ziff. 1 StGB) gefunden.
Dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit voll zurechnungsfähig war, hat das Landgericht ebenfalls ohne Rechtsirrtum dargelegt. Die Revision wendet sich auch insoweit ausschließlich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Zum inneren Tatbestand hat das Landgericht im Übrigen festgestellt, dass der Angeklagte die Ernstlichkeit des von Frau ███ geleisteten Widerstands erkannt habe. Anschließend hat es ausgeführt, dass der Angeklagte, falls er noch mit der entfernten Möglichkeit gerechnet haben sollte, Frau ███ doch noch zur freiwilligen Aufgabe ihres Widerstands zu bringen, bei der Gewaltunzucht mit unbedingtem Vorsatz und bei der versuchten Notzucht mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Selbst wenn diese Ausführungen nicht als reine Hilfserwägung zu werten sein sollten und deshalb nicht außer Betracht bleiben könnten, so würde doch der Bestand des Urteils hierdurch im Ergebnis nicht gefährdet. Zwar ist es nicht unbedenklich, wenn das Landgericht bei einer Gewaltunzucht und einer versuchten Notzucht, die in demselben gewaltsamen Vorgehen des Angeklagten in Erscheinung getreten sind, bezüglich der Ernstlichkeit des geleisteten Widerstands einerseits bestimmten Vorsatz angenommen hat. Andererseits hat die Strafkammer ersichtlich die volle Überzeugung davon gewonnen, dass der Beschwerdeführer mindestens mit der Ernstlichkeit des von Frau ██ geleisteten Widerstands gerechnet und sie in seinen Willen aufgenommen, also mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Das ergibt sich schon aus der wiedergegebenen Urteilsstelle, wenn man sie für sich betrachtet. Jeder Zweifel wird aber beseitigt, wenn man die Urteilsgründe im Zusammenhang würdigt.
Das Vorbringen der Revision zum inneren Tatbestand erschöpft sich ebenfalls in Angriffen gegen die bindenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts und ist deshalb unbeachtlich.
Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch kommt nicht in Betracht. Der Angeklagte hat sein Vorhaben aufgegeben, weil er einsah, dass er infolge der Körperkräfte der Frau ██ und der Heftigkeit ihres Widerstands nicht zu seinem Ziele gelangen werde.
Zu beanstanden ist jedoch nach Lage des Falls die Annahme von Tateinheit zwischen der versuchten Notzucht und der vollendeten Gewaltunzucht. Zwar ist ein rechtliches Zusammentreffen dieser Tatbestände im Sinne des § 73 StGB möglich, jedoch ist nach der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, Voraussetzung dafür, dass zu den ohnehin mit der versuchten Notzucht verbundenen Tathandlungen besondere unzüchtige Handlungen hinzugekommen sind, mit denen der Angeklagte die sinnliche Erregung oder Befriedigung gesucht hat (RG HRR 1934 Nr. 610; 1941 Nr. 220; BGHSt 1, 152 ff.).
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Es sind keine besonderen unzüchtigen Handlungen festgestellt worden, die zum Tatbestand der versuchten Notzucht hinzutreten. Das Landgericht hat vielmehr bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ausdrücklich festgestellt, das Ziel des Angeklagten sei allein gewesen, den Beischlaf zu vollziehen. Bei dieser Gestaltung des äußeren und inneren Tatbestands ist für die Anwendung des § 176 Abs. 1 Ziff. 1 StGB neben der Verurteilung wegen versuchter Notzucht kein Raum. Der Schuldspruch ist insoweit vom Revisionsgericht richtig zu stellen.
Die Strafe war nicht dem § 176 StGB, sondern den §§ 177, 43 StGB in Verbindung mit § 44 StGB zu entnehmen. Doch durfte die Mindeststrafe des von dem strengeren Gesetz verdrängten milderen Gesetzes nicht unterschritten werden (RGSt 73, 148; BGHSt 1, 152, 154 ff). Wenn das Landgericht bei der Strafzumessung die Mindeststrafe des von dem strengeren Gesetz verdrängten milderen Gesetzes in Betracht gezogen hat, so entspricht das durchaus der eingangs erwähnten herrschenden Rechtsprechung. Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum eine geringfügige Überschreitung der Mindeststrafe des milderen Gesetzes für angemessen erachtet.
Die Revision ist nach alledem mit der aus der Urteilsformel und mit der aus § 473 StPO ersichtlichen Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.
| Krumme | Engels | Dr. Augustin | |||
| Mantel | Dr. Hille |