Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Änderung des Strafausspruchs durch Einbeziehung früherer Geldstrafen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 601/97
Datum
16.12.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte gegen seine Verurteilung wegen Vergewaltigung Revision ein. Zentral war die Frage, ob zwei frühere Geldstrafen nach §§ 55, 93 Abs. 2 StGB in die Strafzumessung einzubeziehen sind und ob das Landgericht sein Ermessen hierzu geprüft hat. Der BGH erkannte hier einen Rechtsfehler, änderte den Strafausspruch nach § 354 Abs. 1 StPO und setzte eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten fest; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterlässt das Gericht die Prüfung, ob frühere Geldstrafen nach §§ 55, 93 Abs. 2 StGB einzubeziehen sind, liegt ein Rechtsfehler in der Strafzumessung vor.

2

Die Bildung einer Gesamtgeldstrafe gemäß § 460 StPO schließt nicht zwingend die spätere Auflösung und Einbeziehung der Einzelgeldstrafen nach § 55 StGB aus.

3

Der Revisionssenat kann gemäß § 354 Abs. 1 StPO das Urteil abändern und selbständig die Rechtsfolgen ändern, wenn dies zur Beseitigung des Rechtsfehlers unmittelbar und dem Zweck des Rechtsmittels entsprechend möglich ist.

4

Bereits verbüßte Ersatzfreiheitsstrafen sind bei der Festsetzung einer nachträglich gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 25. Juni 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 601/97 vom 16. Dezember 1997 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Dezember 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 25. Juni 1997 im Strafausspruch dahingehend geändert, dass unter Auflösung der durch Beschluss des Amtsgerichts Witten vom 28. Juli 1995 gebildeten Gesamtstrafe und Einbeziehung der Strafen aus den Verurteilungen des Amtsgerichts Witten vom 16. Dezember 1994 (9 Cs 60 Js 1356/94) und des Amtsgerichts Dortmund vom 1. Februar 1995 (83 Cs 22 Js 1518/94) eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten festgesetzt wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch sowie zur Bemessung der verhängten Freiheitsstrafe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. November 1997.

Bei der Festsetzung der Strafe hat das Landgericht jedoch rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob die Verurteilungen durch das Amtsgericht Witten vom 16. Dezember 1994 und das Amtsgericht Dortmund vom 1. Februar 1995 (Tatzeit: 28. Oktober 1994) nach §§ 55, 93 Abs. 2 StGB einzubeziehen waren.

a) Durch jene Verurteilungen waren gegen den Angeklagten in beiden Fällen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis Geldstrafen von 100 Tagessätzen und 40 Tagessätzen zu je 20 DM festgesetzt worden. Da aus diesen Strafen durch Beschluss des Amtsgerichts Witten vom 28. Juli 1995 gemäß § 460 StPO eine Gesamtgeldstrafe (120 Tagessätze zu je 20 DM) gebildet worden ist, hatte deren Auflösung und Einbeziehung der Einzelgeldstrafen nach § 55 StGB nicht entgegengestanden (vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. § 55 Rdn. 5 m.N.).

b) Die Tat, die der jetzt vorliegenden Verurteilung zugrundeliegt, wurde am 9. November 1994, mithin vor der Verurteilung durch das Amtsgericht Dortmund vom 1. Februar 1995, begangen. Das Urteil lässt nicht erkennen, dass sich das Landgericht des ihm nach §§ 55, 93 Abs. 2 Satz 2 StGB eingeräumten Ermessens bewusst war (vgl. Tröndle a.a.O. § 53 Rdn. 3 m.N.).

Hierdurch wird der Angeklagte auch nicht beschwert, weil an Stelle der Gesamtgeldstrafe zwischenzeitlich bereits Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden ist.

c) Der Senat sieht davon ab, das Urteil wegen dieses Rechtsfehlers aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Er hat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO unter Einbeziehung der Geldstrafen aus den zwei genannten Vorverurteilungen eine Gesamtfreiheitsstrafe in der hier gesetzlich zulässigen (§§ 54 Abs. 1 Satz 2, 39 StGB) Mindesthöhe von zwei Jahren und sieben Monaten festgesetzt, auf die die verbüßte Ersatzfreiheitsstrafe anzurechnen ist.

Wegen des nur geringfügigen Erfolges des Rechtsmittels entspricht es nicht der Billigkeit, den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

KuckeinMaatzErnemann
Meyer-GoßnerSolin-Stojanovic