Revisionen gegen Betrugsurteil verworfen: Verfahrensrügen unzulässig bzw. unbegründet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 601/88
- Datum
- 09.02.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrensrügen wegen Verletzung der §§ 243 Abs. 3, 265 StPO sind unzulässig, wenn der Revisionsvortrag nicht das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen aus der Anklageschrift angibt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Ein förmlicher Hinweis nach § 265 StPO ist nicht in jedem Fall geboten; das Unterlassen eines solchen Hinweises begründet nur dann einen Revisionsgrund, wenn dadurch entscheidungserhebliche Verfahrensrechte verletzt werden.
Die Ablehnung von Beweisanträgen rechtfertigt keine Aufhebung des Urteils, wenn die Urteilsgründe rechtsfehlerfrei feststellen, dass die Verurteilung auch ohne die begehrten Beweise tragfähig ist.
Die Strafkammer darf die Vernehmung eines Zeugen unter Berufung auf dessen vermeintliche Unerreichbarkeit zurückweisen; bei der Bewertung eines Beweisantrags ist die Bedeutung der behaupteten Beweisbehauptung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 19. Juli 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 601/88 in der Strafsache gegen
1. Günter geboren am █ 1953 in ██, 2. Bernd geboren am ███ 1957 in ████,
wegen zu Ziff. 1) Betrug zu Ziff. 2) Beihilfe zum Betrug
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Februar 1989 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Juli 1988 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat bemerkt ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in den Antragsschriften vom 5. Januar 1989:
1. Soweit die Angeklagten eine Verletzung der §§ 243 Abs. 3, 265 StPO beanstandet haben, sind die Verfahrensrügen bereits unzulässig, da ein erschöpfender Sachvortrag hierzu die Angabe des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen aus der Anklageschrift erfordert hätte (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Im Übrigen ist ein förmlicher Hinweis nach § 265 StPO in einem solchen Fall nicht geboten (BGH NStZ 1985, 325).
2. Soweit die Beschwerdeführer die Ablehnung von Beweisanträgen – mit Ausnahme der in der Revisionsbegründung des Angeklagten MC unter 6 und 7 behandelten Anträge – rügen, übersehen sie, dass nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der Strafkammer sich die Angeklagten deshalb eines Betruges bzw. der Beihilfe dazu schuldig gemacht haben, weil sie in allen Fällen hinsichtlich der Helix-, Medtech- und Economic-Aktien wahrheitswidrig risiko- und verlustfreie, gewinnbringende Anlagen versprochen hatten, während sie zumindest damit rechneten, dass Verluste eintreten konnten und solche Verluste in allen der Verurteilung zugrunde liegenden Fällen auch eingetreten sind; damit kann das Urteil auf der Ablehnung dieser Beweisanträge jedenfalls nicht beruhen.
Die durch den Angeklagten MC unter Punkt 6 seiner Revisionsbegründung erhobene Rüge (Ablehnung der Vernehmung des Walter BC als Zeugen) ist unbegründet, da die Strafkammer jedenfalls davon ausgehen durfte, der Zeuge sei unerreichbar (vgl. BGHSt 22, 118, 120), und hiervon im Ergebnis auch ausgegangen ist (vgl. Bl. 1252 d. A.: „Die beiden Zeugen können nicht unverzüglich herbeigeschafft werden“).
Dasselbe gilt hinsichtlich des Punktes 7 der Revisionsbegründung bezüglich des Zeugen █████; hierbei war die Bedeutung der Beweisbehauptung zu berücksichtigen (vgl. Herdegen in KK, 2. Aufl., § 244 StPO Rdn. 79): Ob der Angeklagte MC noch im Mai 1985 tätig war, war lediglich im Fall 57 der Urteilsgründe entscheidungserheblich; in den Fällen 3, 12, 29 und 30 betraf es jeweils nur den letzten Teilakt.
Hinsichtlich der Vernehmung des Horst OC verweist der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme zutreffend darauf, dass dieser bereits als Zeuge vernommen worden war (vgl. Herdegen aaO Rdn. 48 a. E.).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Schriftsätze der Verteidigung vom 3. und 6. Februar 1989 haben vorgelegen.
| Jahnke | Salger | Meyer-Goßner | |||
| Knoblich | Steindorf |