Treffer
BGH Urteil

Revision: BGH ändert Schuldspruch – Bandenraub und Abgrenzung fortgesetzter Handlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 601/86
Datum
27.11.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen Verurteilungen wegen schwerer Raube ein. Der BGH bemängelte, dass das Landgericht §250 Abs.1 Nr.4 StGB (Bandenraub) nicht geprüft bzw. bejaht und mehrere Überfälle zu Unrecht als fortgesetzte Handlungen gewürdigt habe. Der Senat änderte den Schuldspruch (u.a. Bandenmitgliedschaft, Anzahl der Taten), hob die Strafaussprüche auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bandenraub im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB liegt vor, wenn sich mindestens zwei Personen durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung zur Begehung mehrerer selbständiger, im einzelnen noch unbestimmter Taten verbunden haben.

2

Wer sich vor Begehung einer Tat einer solchen Bande anschließt und in die gemeinsamen Planungen eingeweiht ist, macht sich als Bandenmitglied an den späteren Raubtaten nach § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar.

3

Nötigungsakte gegenüber unterschiedlichen Personen an verschiedenen Tatorten sind, sofern bei Begehung kein Gesamtvorsatz hinsichtlich der konkreten Tatorte und Opfer bestand, als selbständige Taten und nicht als fortgesetzte Handlung zu qualifizieren.

4

Das Revisionsgericht kann die rechtliche Würdigung tragender Feststellungen ändern und den Schuldspruch abändern, wenn dadurch die Verteidigungsrechte der Angeklagten nicht beeinträchtigt werden und keine verfahrensrechtlichen Hindernisse entgegenstehen; erforderlichenfalls ist über den Strafausspruch neu zu entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 6. Juni 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 601/86 in der Strafsache gegen Ernst-Dieter █, geboren am ██ in ███, Klaus-Dieter W████, geboren am █████, wegen schweren Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. November 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Knoblich, Dr. Goydke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft 1. wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 6. Juni 1986 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte ████████ wegen schweren Raubes in zehn Fällen und wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt wird, b) im Strafausspruch – hinsichtlich beider Angeklagter – mit den Feststellungen aufgehoben. Der Maßregelausspruch bleibt aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache 2. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ████████ wegen schweren Raubes in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und den Angeklagten █████████ wegen schweren Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dem Angeklagten ████████ hat es außerdem die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von vier Jahren für deren Wiedererteilung angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte ████████ in der Zeit vom 4. bis zum 25. Januar 1985 zusammen mit zwei anderweitig verfolgten Mittätern und in den Fällen II, 4 und 8 der Urteilsgründe desweiteren noch mit dem Angeklagten Klaus-Dieter ██████████ unter Einsatz einer Schreckschusspistole in insgesamt elf Imbissstuben das Geld aus den Kassen entwendet oder erpresst. Die Revision beanstandet zu Recht, dass die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts außer den Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht auch die des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB geprüft und bejaht hat und dass sie bei den je zwei Überfällen am 21. Januar (II, 5), am 23. Januar (II, 6) und am 24. Januar 1985 (II, 7) jeweils von einer fortgesetzten Handlung ausgegangen ist.

a) Nach § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB liegt ein Bandenraub vor, wenn sich – in gleicher Weise wie beim Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. Eser in Schönke/Schröder, 22. Aufl. § 250 StGB Rdn. 26 m. w. N.) – mindestens zwei Personen (BGHSt 23, 239, 240) durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung zur Begehung mehrerer selbständiger, im einzelnen noch unbestimmter Taten verbunden haben (BGH StV 1984, 245; NStZ 1986, 408). Diese Voraussetzungen sind nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen bei beiden Angeklagten gegeben. Der Angeklagte ████████ war

sich vor Begehung des ersten Überfalls mit seinen beiden Mittätern „darin einig, dass ihre finanziellen Sorgen kurzfristig nur durch Straftaten zu beheben seien. Sie entschlossen sich, gemeinschaftlich durch Eigentumsdelikte Geld zu beschaffen, ohne jedoch zugleich einen konkreten Plan zu fassen. Einig waren die Beteiligten sich darin, dass ein Banküberfall nicht in Erwägung gezogen werden sollte, weil dies ihnen als ‚eine Nummer zu groß‘ erschien. Ferner bestand Einigkeit darin, dass direkte körperliche Gewalt gegen Personen nicht angewendet werden sollte“ (UA 10). Der Mitangeklagte Klaus-Dieter ██████████, der vor der vierten Tat gebeten hatte, ihn an den Beutezügen zu beteiligen, war „in die genauen Tatumstände eingeweiht“ worden, „er billigte das gemeinsame Vorgehen jedes einzelnen Mittäters“ und sollte „zu gleichen Anteilen wie die übrigen an der erwarteten Beute beteiligt werden“ (UA 15).

Der Angeklagte ████████ hat sich danach bereits vor der ersten Tat mit den beiden weiteren Mittätern zur bandenmäßigen Begehung von im einzelnen noch unbestimmten Raubüberfällen zusammengeschlossen. Dieser Bande hat sich der Angeklagte Klaus-Dieter ██████████ vor der Begehung der vierten Tat als weiteres Mitglied angeschlossen. Da die Angeklagten bei der Durchführung der ihnen zur Last gelegten Überfälle auch örtlich und zeitlich unmittelbar beteiligt waren (vgl. BGHSt 8, 205; 33, 50, 52), haben sie sich jeweils auch nach § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar gemacht.

b) Am 21., 23. und 24. Januar 1985 hat der Angeklagte ████████ darüber hinaus, abweichend von der rechtlichen Würdigung der Strafkammer zu II, 5, 6 und 7 der Urteilsgründe, sechs selbständige Taten und nicht drei – aus je zwei Teilakten bestehende – fortgesetzte Handlungen begangen. Fortgesetzte Handlungen kommen hier schon deshalb nicht in Betracht, weil durch die Nötigungen des Bedienungspersonals in den Imbissbetrieben jeweils höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen verletzt worden sind (vgl. BGHSt 26, 24, 26/27). Außerdem fehlt es an wesentlichen Voraussetzungen für einen Gesamtvorsatz, weil jedenfalls der Tatort und der Träger des zu verletzenden Rechtsguts noch nicht feststanden, als sich die Täter vor Beendigung des jeweils ersten Überfalls entschlossen, noch in einen anderen Ort zu fahren und dort einen weiteren, geeignet erscheinenden Imbissbetrieb zu überfallen (vgl. BGH NStZ 1986, 408 m. w. N.).

2. Der Senat kann die Änderung des Schuldspruchs auf der Grundlage der von dem Landgericht getroffenen Feststellungen selbst vornehmen. Danach ist der Angeklagte ████████ in Abweichung vom angefochtenen Urteil des schweren Raubes in zehn Fällen und hinsichtlich des zweiten Überfalls am 21. Januar 1985 (Imbissbetrieb in ███████████ – UA 17) einer schweren räuberischen Erpressung schuldig. Bei beiden Angeklagten ändert sich außerdem der Schuldumfang dadurch, dass sie bei ihren Taten als Mitglieder einer Bande im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB gehandelt haben. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich die Angeklagten, auf deren Geständnissen die rechtsfehlerfreien Feststellungen im Wesentlichen beruhen, insoweit nicht anders als geschehen hätten verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs und des Schuldunfangs hat die Aufhebung der Strafaussprüche zur

Folge.HürxthalMeyer-Goßner
KnoblichSalgerGoydke