Treffer
BGH Beschluss

Teilweise Änderung des Schuldspruchs nach Neufassung des § 250 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 601/74
Datum
27.03.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte führte Revision gegen ein Urteil wegen Raubes und weiterer Delikte. Streitpunkt war die Auswirkung der zwischen Tatbegehung und Urteil in Kraft getretenen Neufassung des § 250 StGB auf Schuldspruch und Strafausspruch. Der BGH änderte den Schuldspruch in einem Fall zu einfachem Raub und hob den Strafausspruch auf; in einem anderen Fall blieb der Vorwurf des schweren Raubes bestehen. Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Führt eine Gesetzesänderung zur Zeit des Urteilserlasses zur Entfallung eines Erschwerungsgrundes, ist der Schuldspruch entsprechend zu berichtigen; entfällt ein Tatbestandsqualifikum, sind die für die Tat maßgeblichen Bestimmungen anzuwenden.

2

Bei Änderung von Strafvorschriften ist die mildere Rechtslage (lex mitior) anzuwenden; enthält die Neufassung keine mildere Strafdrohung, bleibt die bisherige Fassung anzuwenden.

3

Zur Erfüllung eines qualifizierten Tatbestands genügt, dass ein Mittäter eine Waffe bei sich führte und diese mit Wissen und Billigung des Angeklagten zur Drohung eingesetzt wurde; alternative Tatbestandsmerkmale sind nach tatsächlicher Erfüllung zu prüfen.

4

Ergibt die Berichtigung der Tatbestandsqualifikation eine andere maßgebliche Strafdrohung, ist der Strafausspruch im Umfang der Änderung aufzuheben und neu zu bestimmen; bleibt die Strafhöhe durch die Änderung unbeeinflusst, kann der Strafausspruch bestehen bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 11. Februar 1974

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss

in der Strafsache gegen ███ den US-Soldaten Santiago, geboren am ██████ 1945 in ████, zur Zeit im US-Militärgefängnis ████████, wegen Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. März 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 11. Februar 1974, soweit es ihn betrifft,

1. dahin geändert, dass er wegen Raubes in Tateinheit mit Entführung wider Willen, Nötigung zur Unzucht und Notzucht, ferner wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Betrug und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wird (§ 249 StGB 1975, § 237 StGB, §§ 176 Abs. 1 Nr. 1, 177 StGB in der bis zum 23. November 1973 geltenden Fassung; §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F., § 263 StGB, §§ 1, 3, 11 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, §§ 47, 73, 74 StGB a.F.); im Strafausspruch im Fall Patricia K. sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Verfahrensrügen haben aus den im Antrag des Generalbundesanwalts vom 5. März 1975 dargelegten Gründen keinen Erfolg.

Auch sachlich-rechtlich ist das Urteil nach dem zur Zeit der Tat und zur Zeit des Urteilserlasses geltenden Recht nicht zu beanstanden. Die Änderung der Bestimmungen über den schweren Raub (§ 250 StGB) durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1975 nötigt jedoch zur Änderung des Schuldspruchs und teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs.

Das Landgericht hat seinen Feststellungen entsprechend den Angeklagten in beiden Fällen u. a. wegen Straßenraubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.) verurteilt und die Strafe gemäß § 73 StGB a.F. im ersten Fall (Patricia K.) nach § 250 Abs. 1, im zweiten Fall nach § 250 Abs. 2 StGB a.F. bestimmt. Da der Erschwerungsgrund des Straßenraubes weggefallen ist, muss in beiden Fällen nach § 354a StPO, § 2 Abs. 2 StGB der Schuldspruch geändert werden. Im ersten Fall ist der Angeklagte wegen Raubes zu verurteilen. Die Änderung hat in diesem Falle auch die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge, da die Strafe nunmehr nach § 249 StGB n.F. zu bestimmen ist, der im Vergleich zu §§ 237, 176 Abs. 1 Nr. 1 und 177 StGB a.F. die schwerste Strafdrohung enthält.

Im zweiten Fall ist es anders. Hier liegen, wie das Landgericht in den Strafzumessungsgründen selbst hervorhebt, nach den Feststellungen außer den Merkmalen des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. auch diejenigen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. vor, weil einer der Täter bei Begehung der Tat mit Wissen des Angeklagten ein Messer bei sich führte und dieses mit Billigung des Angeklagten dazu benutzte, einen der Beraubten damit zu bedrohen, damit der Angeklagte dem anderen Beraubten die Armbanduhr wegnehmen konnte. Dieser Sachverhalt erfüllt auch den Tatbestand des schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F. Da die Neufassung keine mildere Strafe androht, ist die alte Fassung anzuwenden. Die Verurteilung wegen schweren Raubes kann daher in diesem Falle bestehen bleiben. In der Bezeichnung der angewendeten Strafbestimmung ist jedoch die Angabe § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu ersetzen durch § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. Der Strafausspruch kann ebenfalls bestehen bleiben, da für die Strafhöhe nicht so sehr der Umstand maßgebend war, dass die Tat auf öffentlicher Straße begangen wurde, als vielmehr die Tatsache, dass dabei eine Waffe benutzt wurde.

MayrSchmidtSpiegel
BortzierHürxthal