Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unterbliebener Prüfung des Öffentlichkeitsausschlusses in Jugendkammer

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 601/72
Datum
30.01.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Verurteilung des Angeklagten K. auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an die Jugendkammer des Landgerichts Zweibrücken. Die Jugendkammer hatte nicht geprüft und entschieden, ob die Öffentlichkeit nach § 48 Abs. 3 JGG ausgeschlossen werden durfte, obwohl neben Jugendlichen ein Heranwachsender angeklagt war. Diese Unterlassung stellt nach § 338 Nr. 6 StPO einen absoluten Revisionsgrund dar. Die Revisionen der Mitangeklagten wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verhandeln neben Jugendlichen und Heranwachsenden ist grundsätzlich öffentlich; § 48 Abs. 3 Satz 1 JGG gilt in solchen Fällen vorrangig.

2

Ein Ausschluss der Öffentlichkeit ist nur zulässig, wenn das Gericht prüft und entscheidet, dass dies im Interesse der Erziehung der jugendlichen Angeklagten geboten ist (§ 48 Abs. 3 Satz 2 JGG).

3

Unterlässt das Gericht die gebotene Prüfung und Entscheidung über den Ausschluss der Öffentlichkeit, begründet dies einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO und führt zur Aufhebung der Verurteilung.

4

Für die Verurteilung wegen einer konkreten Tat müssen hinreichende Feststellungen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen getroffen werden; fehlende Feststellungen können ebenfalls die Aufhebung rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 16. Mai 1972

Rubrum

Bundesgerichtshof 4 StR 601/72 Beschluss WA 43 in der Strafsache gegen ██ ██ den Lagerarbeiter Horst 1. aus ████, dort geboren am ██████, den Maurerlehrling Willi 2. aus ████, dort geboren am ██████, ███ die Schülerin Sylvia 3. aus ██████████, dort geboren am ████ 1956, wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 30. Januar 1973

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten K.) wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 16. Mai 1972, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts Zweibrücken zurückverwiesen.

II. Die Revisionen der Angeklagten ███ und ███ gegen das vorbezeichnete Urteil ██████ werden verworfen. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I. Die Revision des Angeklagten ███████ hat mit der Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 6 StPO Erfolg.

Die Jugendkammer hat ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht öffentlich verhandelt und entschieden. Der Angeklagte K.) war zur Tatzeit bereits 19 Jahre alt, also Heranwachsender. Sind in einem Verfahren neben Jugendlichen auch Heranwachsende angeklagt, so ist die Verhandlung aber grundsätzlich öffentlich (§ 48 Abs. 3 Satz 1 JGG). In einem solchen Fall kann die Öffentlichkeit zwar ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Erziehung jugendlicher Angeklagter geboten ist (§ 48 Abs. 3 Satz 2 JGG). Nach der Sitzungsniederschrift hat die Jugendkammer diese Frage jedoch nicht geprüft und insoweit auch keine Entscheidung getroffen. Das rügt die Revision mit Recht (vgl. BGHSt 10, 119, 120).

Der Verfahrensfehler ist ein absoluter Revisionsgrund und führt zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten ███ und insoweit zur Zurückverweisung der Sache.

Einer näheren Erörterung der Sachbeschwerde bedarf es danach nicht. Bemerkt sei lediglich, dass zur Verurteilung des Angeklagten K.) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bisher keine hinreichenden Feststellungen getroffen worden sind.

II. Die Revisionen der Angeklagten P.) und ██████ sind, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 10. Januar 1973 zutreffend dargelegt hat, offensichtlich unbegründet.

MeyerMayrHürxthal
BortzlerSpiegel