Revision: Aufhebung wegen unzutreffender Zurückweisung von Beweisanträgen bei versuchter Notzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 601/65
- Datum
- 14.01.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Weicht das Tatzeitbestimmungsurteil von der Anklage ab, verletzt dies § 264 StPO nicht, sofern der Gegenstand der Urteilsfindung identisch mit dem in Anklage und Eröffnungsbeschluss beschriebenen Vorgang bleibt.
Ein gerichtlicher Augenschein kann nach § 244 Abs. 5 StPO abgelehnt werden, wenn sein Ergebnis wegen veränderter Verhältnisse (z. B. nicht mehr feststellbarer Lichtverhältnisse) nicht zur Erforschung der Wahrheit geeignet ist.
Beweisanträge sind in ihrem Sinn und Zweck, nicht nur nach ihrem Wortlaut zu würdigen; solche Anträge, die auf die Erschütterung der Glaubwürdigkeit einer Zeugin zielen, dürfen nicht als belanglos verworfen werden, wenn sie zur Klärung wesentlicher Tatumstände geeignet sind.
Kommt die Verurteilung möglicherweise auf der unzutreffenden Ablehnung erheblicher Verteidigungsbeweisanträge zu stehen, so ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 5. Juli 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Maurer Johann ██, geboren am █████ in ███, wegen versuchter Notzucht u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. ███████████████████, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Dr. Hürxthal als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██████████████████ in der Verhandlung, ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██ ████ ██ als Verteidiger,
Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 5. Juli 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen versuchter Notzucht verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafaussprache.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht und wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, mit der er Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist teilweise begründet.
1. Die Strafkammer hat aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung als Zeitpunkt der von dem Angeklagten an Frau ██ ██ in Duisburg versuchten Notzucht nicht die in der Anklage und in dem Eröffnungsbeschluss bezeichnete Nacht zum 22. April 1963, sondern die Nacht zum 20. April 1963 festgestellt. Dadurch ist jedoch der Gegenstand der Urteilsfindung kein anderer als der in der Anklage und in dem Eröffnungsbeschluss beschriebene Vorgang geworden; § 264 StPO ist daher nicht verletzt.
2. Der Antrag des Verteidigers des Angeklagten, einen gerichtlichen Augenschein vom Tatort einzunehmen, ist rechtlich unangreifbar mit der Begründung abgelehnt worden, dass er nach dem pflichtgemäßen Ermessen der Kammer zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich war (§ 244 Abs. 5 StPO). Ihm stattzugeben, bestand schon deshalb kein Anlass, weil die Lichtverhältnisse, die in dem Zeitpunkt der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat bestanden haben, nicht mehr festzustellen wären.
3. Ob die Strafkammer, wie die Revision meint, die Hauptverhandlung von Amts wegen nach § 265 Abs. 4 StPO hätte aussetzen müssen, kann unerörtert bleiben, da die weiteren Verfahrensrügen durchgreifen.
4. Mit Recht macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Strafkammer die von dem Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge zu Nr. 1 und 2 zu Unrecht abgelehnt hat. Das Landgericht hat den Inhalt der Anträge verkannt; es hat sich an ihren äußeren Wortlaut und nicht an ihren Sinn gehalten (BGH NJW 1959, 396 Nr. 18). Die Anträge richteten sich erkennbar gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin ████████████.
a) Durch die Einholung einer Auskunft bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse in D___ über die angemeldete Arbeitszeit der Frau ███ bei der █████████████ sollte – auch für das Gericht erkennbar – bewiesen werden, dass die von Frau ████████████ angegebene Tatzeit, die Nacht zum 20. April 1963, nicht zutreffen könne, weil die Zeugin, die nach der Tat infolge der eingetretenen Gesichtsschwellungen nicht zur Arbeit gegangen sein will, erst an einem späteren Tag der Arbeit ferngeblieben sei. Eine solche Beweiserhebung war, entgegen der Auffassung der Strafkammer, für die Entscheidung von Bedeutung; denn sie wäre geeignet gewesen zu klären, ob die Bekundung der Zeugin über die Tatzeit zutraf oder nicht.
b) Das gleiche gilt für die von dem Verteidiger beantragte Vernehmung des Zahnarztes Dr. ███████████ als Zeugen über den Tag der Behandlung und die dabei von Frau ████████████ über die Ursache der Zahnverletzung gemachten Angaben. Damit wurde unter Beweis gestellt, dass die Zeugin dem Zahnarzt als Grund der Beschädigung des Zahnes nicht den nächtlichen Überfall, sondern eine andere Ursache und als Zeitpunkt der Verletzung nicht die Nacht zum 20. April 1963 angegeben habe. Auch hierdurch sollte die Glaubwürdigkeit der Zeugin erschüttert werden. Die Strafkammer durfte deshalb den Antrag gleichfalls nicht als bedeutungslos zurückweisen.
Die für dessen Ablehnung im Urteil gegebene weitere Begründung ist unbeachtlich. Sie ist aber, wie ergänzend bemerkt sei, auch nicht frei von Widersprüchen. Einerseits hat die Strafkammer festgestellt, dass Frau ████████████ ihrer erheblichen Gesichtsverletzungen wegen nach dem Überfall mehrere Tage der Arbeit ferngeblieben sei, andererseits sollen bei dieser Zeugin bereits am 24. April 1963 hinsichtlich der Tatzeit Zweifel bestanden haben, „die aus dem auch über das Wochenende laufenden gleichbleibenden Arbeitsrhythmus der Zeugin erklärlich sind“, so dass ihre Angaben über die Tatzeit gegenüber dem Zahnarzt keinen Beweiswert beanspruchen könnten.
Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass die zuvor erörterten, vom Verteidiger des Angeklagten angeregten Beweiserhebungen, selbst wenn sie als Beweisermittlungsanträge anzusehen wären, bei der hier gegebenen Sachlage die Strafkammer zu weiterer Aufklärung hätten veranlassen müssen (§ 244 Abs. 2 StPO).
5. Da demnach die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Notzucht auch auf der unzutreffenden Ablehnung der unter 4. behandelten Beweisanträge beruhen kann, muss das Urteil insoweit schon aus diesem Grunde aufgehoben werden. Die hierzu erhobene Sachrüge bedarf daher keiner Erörterung. Damit kommt auch die Gesamtstrafe in Wegfall.
6. Im Übrigen hat die sachlich-rechtliche Nachprüfung hinsichtlich der Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses keinen Rechtsfehler ergeben. Da die hier ausgeworfene Einzelstrafe in ihrer Höhe durch die wegen versuchter Notzucht erkannte Einzelstrafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst sein könnte, ist die Gesamtstrafe aufzuheben.
| Scharpenseel | Mayr | Hürxthal | |||
| Flitner | Sanders |