Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision verworfen: Strafzumessung, Ehrenrechte und Unterbringung bei versuchter Notzucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 601/59
Datum
26.02.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen versuchter Notzucht ein; strittig waren Strafzumessung, Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Anordnung der Unterbringung. Der BGH verwarf die Revision und hielt die Feststellungen des Landgerichts für rechtsfehlerfrei. Das Gericht bejahte verminderte Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB, sah aber keine Pflicht zur Strafmilderung. Auch Aberkennung der Ehrenrechte und Unterbringung wurden bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB begründet zwar eine reduzierte Zurechnungsfähigkeit, zwingt das Gericht aber nicht zwingend zur Gewährung mildernder Umstände bei der Strafzumessung.

2

Die Strafkammer verletzt ihr pflichtgemäßes Ermessen nicht, wenn sie trotz anerkannter vermindeter Zurechnungsfähigkeit innerhalb des Regelstrafrahmens von einer Strafmilderung absieht, sofern dies im Urteil nachvollziehbar begründet wird.

3

Bei der Strafzumessung dürfen frühere einschlägige sittliche oder strafbare Verfehlungen berücksichtigt werden, auch wenn sie typologisch nicht exakt mit der gegenwärtigen Tat übereinstimmen.

4

Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ist gerechtfertigt, wenn das Gericht feststellt, dass der Täter Einsicht in den Unrechtsgehalt seines Handelns hatte und ehrlos gehandelt hat.

5

Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist zulässig, wenn ein Sachverständigengutachten eine erhebliche Rückfallgefahr feststellt und familieninterne Sicherungsmaßnahmen als unzureichend beurteilt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 27. Oktober 1959

Rubrum

4 StR 601/59 ████ ███ Namen des Volkes im Namen des Volkes in der Strafsache gegen ███ aus █████████, den █████████████ █████, geboren am ██ █████, zur Zeit ██ ██████████████ in Haft, wegen versuchter Notzucht hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1960, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███████ bei der Verkündung als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 27. Oktober 1959 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die in dieser Sache seit dem 28. Oktober 1959 – soweit sie drei Monate übersteigt – erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Auch ist seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden.

Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlich-rechtlicher Vorschriften.

Gegen den Schuldspruch ergeben sich keine rechtlichen Bedenken. Insoweit hat der Beschwerdeführer im Einzelnen auch keine Angriffe erhoben.

Für das Strafmaß sind folgende Feststellungen von Bedeutung: Der Angeklagte war von früh auf schwachsinnig, hat nur unregelmäßig die Schule besucht und verwahrloste. Schon mit 13 Jahren beging er Taschendiebstähle und überfiel von Februar bis Anfang April 1949 ein vier-, ein fünf- und zwei neunjährige Mädchen, an denen er – im letzten Fall gemeinsam mit einem anderen – unzüchtige Handlungen vornahm. Er wurde der Fürsorgeerziehung überwiesen. Auch diese hatte keinen wesentlichen Erfolg. In der Folgezeit beging er während seiner Beurlaubung einen Fahrraddiebstahl. Nachdem er wiederum 1951 in einem Heim untergebracht worden war, entwich er einige Monate später. Mit Vollendung des 19. Lebensjahres wurde er aus der Fürsorgeerziehung entlassen. Am 27. August 1954 verübte er einen Notzuchtsversuch. Er wurde im Strafverfahren für hochgradig schwachsinnig befunden und unter Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB zu sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt. Seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt wurde angeordnet und durchgeführt. Durch Beschluss des Amtsgerichts in Hagen vom ██ ███████ 1957 wurde er sodann entmündigt und ein Vormund für ihn bestellt. Am 13. November 1957 wurde er aus der Heilanstalt ████ entlassen. Am 14. Juli 1958 beging er dann den Notzuchtsversuch, der Gegenstand des jetzigen Verfahrens ist.

Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB für ausgeschlossen erachtet, bei dem weitgehend triebhaften Angeklagten infolge seines mittelgradigen Schwachsinns aber eine erhebliche Verminderung seines Hemmungsvermögens im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB für vorliegend angesehen.

Es ist der Auffassung, dass ihm auch unter Beachtung der Milderungsmöglichkeiten der §§ 43 und 51 Abs. 2 StGB mildernde Umstände nicht zugestanden werden könnten. Hierbei nimmt es auf das Vorleben des Angeklagten Bezug und führt weiter aus, dass weder die längere Fürsorgeerziehung noch seine Rückkehr ins Elternhaus es vermocht hätten, das Leben des Angeklagten in geordnete Bahnen zu lenken. Er habe bereits wenige Monate nach Beendigung der Fürsorgeerziehung seiner sexuellen Triebhaftigkeit erneut in erschreckender Hemmungslosigkeit nachgegeben und sei jetzt wiederum einschlägig straffällig geworden. Wenn auch diese wiederholte, mit Gewaltanwendung verbundene sittliche und im kriminellen Unrechtsgehalt erkannt schwere Verfehlung wesentlich auf sein erheblich vermindertes Hemmungsvermögen zurückgehen möge, so könnten diese Tatsachen nicht die Zubilligung mildernder Umstände rechtfertigen. Dem verminderten Hemmungsvermögen müsse vielmehr durch nachdrückliche und auch in der Art des Vollzugs fühlbare Bestrafung entgegenzuwirken versucht werden.

Bei der Höhe der auszuwerfenden Zuchthausstrafe habe die Strafkammer trotz der zutage getretenen Rohheit und Hartnäckigkeit der Tat dem Umstand Rechnung getragen, dass es bei einem Versuch geblieben sei.

Hiernach ist die Meinung der Revision, das Landgericht habe bei der Strafzumessung nicht mildernd berücksichtigt, dass die Tat nur bis zum Versuch gediehen ist, unzutreffend. Vielmehr ist dieser Gesichtspunkt ausdrücklich in Rechnung gestellt worden. Zutreffend ist allerdings, dass die Frage der Milderungsmöglichkeit nach § 51 Abs. 2 StGB bei den Ausführungen über die Strafzumessung nach der Ablehnung mildernder Umstände innerhalb des Regelstrafrahmens nicht ausdrücklich hervorgehoben worden ist. Nach dem wiedergegebenen Urteilsinhalt ist es aber ausgeschlossen, dass die Strafkammer diesen Gesichtspunkt übersehen haben kann, da er bei den vorangegangenen Ausführungen ausdrücklich erwähnt ist. Aus den Darlegungen zur Frage des Vorhandenseins mildernder Umstände gemäß § 177 Abs. 2 StGB ist vielmehr eindeutig zu ersehen, dass die Strafkammer den Gesichtspunkt der verminderten Zurechnungsfähigkeit nicht nur in diesem Rahmen, sondern überhaupt nicht mildernd berücksichtigen wollte. Hierin liegt kein Rechtsfehler. Es lag im pflichtmäßigen Ermessen des Landgerichts, ob es innerhalb des Regelstrafrahmens von der Milderungsmöglichkeit Gebrauch machen wollte. Die Ausführungen des Urteils, mit denen es eine Strafmilderung auf Grund der verminderten Zurechnungsfähigkeit ablehnt, lassen eine fehlerhafte Ausübung des Ermessens nicht erkennen. Es ist auch unzutreffend, dass das Landgericht bei der Strafzumessung den Überfall auf die Mädchen im Jahre 1949 nicht berücksichtigen durfte. Zwar handelte es sich damals nicht um Notzuchtsverbrechen; aber doch um Taten, die als einschlägig gewertet werden konnten.

Auch die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ist mit Rechtsgründen nicht angreifbar. Das Landgericht hat ausdrücklich ausgeführt, dass der Angeklagte die Einsicht in den Unrechtsgehalt seiner Tat hatte. Es konnte daher davon ausgehen, dass er trotz seiner verminderten Zurechnungsfähigkeit, die sich im Wesentlichen nur auf sein Hemmungsvermögen bezieht, ehrlos gehandelt habe.

Gegen die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ergeben sich ebenfalls keine Bedenken. Das Landgericht hat auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen ausgeführt, dass der Angeklagte auch nach Strafverbüßung mit Wahrscheinlichkeit wiederum Straftaten, insbesondere sittliche Verfehlungen begehen werde, die die öffentliche Sicherheit in erheblichem Maße gefährden würden. Diese Würdigung wird durch die Feststellungen getragen, ob in der Familie seines Vaters eine genügende Sicherung vor Begehung weiterer Straftaten getroffen werden könne. Auch diese Frage ist eingehend geprüft und rechtsirrtumsfrei verneint worden.

Die Revision war daher zu verwerfen.

Lang-HinrichsenKrummeFlitner
MartinBortzler