Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen mangelhafter Feststellungen bei Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei; zwei Revisionen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 601/57
Datum
16.01.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen der Angeklagten Hubert und Gertrud, hebt hingegen das Urteil gegen den Angeklagten G. in Bezug auf Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Mängel im Eröffnungsbeschluss sind durch die Anklageschrift ergänzt worden; dagegen fehlte eine Prüfung des Fortsetzungszusammenhangs und der Gewerbsmäßigkeit bei G., weshalb die Verurteilung dort nicht tragfähig war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Eröffnungsbeschluss (§ 207 StPO) muss den Tatvorwurf so konkretisieren, dass Ort, Zeit und die wesentlichen Umstände der Tat erkennbar sind; bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts genügt nicht.

2

Ein mangelhafter Eröffnungsbeschluss kann durch die Anklageschrift ergänzt werden, wenn diese die zur Bestimmung der Tat erforderlichen tatsächlichen Feststellungen enthält.

3

Gewerbsmäßigkeit gehört zu den besonderen persönlichen Eigenschaften im Sinne des § 50 Abs. 2 StGB; eine Strafschärfung wegen Gewerbsmäßigkeit ist nur bei dem Täter vorzunehmen, bei dem diese Merkmale tatsächlich vorliegen.

4

Das Gericht hat zu prüfen und darzulegen, ob Hilfeleistungen in einem Fortsetzungszusammenhang stehen oder Tatmehrheit begründen; eine unterlassene Prüfung ist ein sachlich-rechtlicher Revisionsgrund.

5

Die tatrichterliche Beweiswürdigung bindet das Revisionsgericht, solange sie nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 9. Juli 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den ████████████ ██████ ████████ aus ███, dort geboren am ██ ███ ███ ██ ████, 2. die Schrotthändlerin Gertrud D., geboren am ██ ███ ███ ██ ████, 3. den █████████ ████████ aus ██████, geboren am ██ ███ ███ ██ ████, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Januar 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg, als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Hoepner, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████,

Tenor

I. Die Revisionen der Angeklagten Hubert und Gertrud █████ gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 9. Juli 1957 werden verworfen. Sie haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

II. Auf die Revision des Angeklagten G. ██ wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 9. Juli 1957, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte Hubert █████ ist wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr 6 Monaten, die Angeklagte Frau ██ wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 1, 16 MetG zu einer Gefängnisstrafe von 7 Monaten, der Angeklagte ██ wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 4 Monaten verurteilt worden. Bei den Angeklagten Frau █████ und G. ██ sind die Gefängnisstrafen zur Bewährung ausgesetzt worden.

Mit der Revision rügen die Angeklagten die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.

Die von Amts wegen erforderliche Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen hat Mängel des Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens ergeben (Bl. 219 HA). Er gibt lediglich den Wortlaut der Gesetze wieder, läßt aber nicht erkennen, in welchen tatsächlichen Vorgängen das strafbare Verhalten der Täter liegen soll. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, müssen im Eröffnungsbeschluß nicht nur die allgemeinen Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes, sondern auch die bestimmte Tat über Ort und Zeit hinaus bezeichnet werden. Er entspricht daher nicht den Anforderungen des § 207 Abs. 1 StPO (BGHSt 5, 225, 227; BGH NJW 1955, 641 Nr. 18; BGHSt 10, 137 ff.). Zur Ergänzung eines fehlerhaften Eröffnungsbeschlusses darf jedoch die Anklageschrift herangezogen werden (RGSt 21, 64, 65; BGHSt 10, 138). Soweit es sich um die beiden Angeklagten D. handelt, werden im Anschluß an die Gesetzesformel die Taten dieser Beschwerdeführer im wesentlichen bezeichnet. Auch durch das in der Anklageschrift enthaltene wesentliche Ergebnis der Ermittlungen wird ausreichend erkennbar gemacht, was ihnen zur Last gelegt wird (Bl. 203, 204 ff. HA). Daher war das Verfahren wegen der Mängel des Eröffnungsbeschlusses nicht einzustellen.

Ähnlich ist die Sachlage, soweit es sich um den Beschwerdeführer ██ handelt (Bl. 203, 208 HA). Den Ausführungen der Anklageschrift (Bl. 208 unter III) in Verbindung mit den Vorgängen, die nach der Anklageschrift und deren Ermittlungsergebnis den Eheleuten D. zur Last gelegt werden, ist eindeutig zu entnehmen, daß der Angeklagte ██ angeschuldigt wurde, zum hehlerischen Ankauf von Gegenständen, die u. a. von W. D. gestohlen waren, den Eheleuten ██████ durch Verwiegung des Materials Beihilfe geleistet zu haben, obwohl ihm dessen Herkunft bekannt war. Zwar liegt scheinbar eine Unklarheit in der Anklageschrift insofern vor, als es Bl. 203 heißt, er selbst habe das Material im Betriebe der Firma D. angekauft. Diese Unstimmigkeit wird jedoch durch den übrigen oben angeführten Inhalt der Anklageschrift aufgeklärt.

4. Die Revisionen der Angeklagten Hubert und Gertrud █████

Die Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften ist nicht näher begründet worden und daher unbeachtlich.

a) Gegen die Verurteilung des Angeklagten Hubert ████, der im übrigen die allgemeine Sachrüge erhebt, bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Das Landgericht hat sämtliche Merkmale der gewerbsmäßigen Hehlerei festgestellt. Insbesondere hat es in eingehender Beweiswürdigung dargelegt, daß dem Angeklagten D. die Herkunft der angekauften Gegenstände aus Diebstählen bekannt war (UA S. 8). Es lag im Rahmen des Ermessens des Tatrichters, ob er der Aussage des Zeugen ███ Glauben schenkte. Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze läßt die Beweiswürdigung nicht erkennen.

b) Revision der Angeklagten Frau Gertrud ███

Mit ihrer Rüge richtet sie sich gegen die vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen. Diese sind jedoch für das Revisionsgericht bindend, sofern sie nicht Verstöße gegen allgemeine Denk- und Erfahrungsgesetze erkennen lassen. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Das Landgericht hat seine Überzeugung, daß die Angeklagte von der Herkunft des in ihrem Betriebe angekauften Materials Kenntnis hatte, daraus geschöpft, daß sie Geschäftsinhaberin war und neben der Buchführung auch die Geldauszahlungen vornahm, und zwar meistens auch an W. D., daß sie ferner wußte, daß dieser weder selbständiger Schrotthändler war, noch eine Genehmigung zum Handel mit Schrott hatte. Es hat ferner zusätzlich zu ihrer allgemeinen Kenntnis von den Geschäftsvorfällen noch weiterhin ihre Kenntnis von der strafbaren Herkunft der Gegenstände in einigen Fällen besonders festgestellt. Aus allen diesen Erwägungen konnte das Landgericht ohne Rechtsverstoß zu der Überzeugung gelangen, daß der innere Tatbestand hinsichtlich der Herkunft der Gegenstände und ihres Ankaufs erfüllt war. Es genügt, daß die Schlüsse des Tatrichters möglich sind, zwingend brauchen sie nicht zu sein. Auch daß der Angeklagten ihre Einlassung, sie habe das Material nicht von Fall zu Fall gesehen, nicht widerlegt werden konnte, steht der vom Landgericht vorgenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen.

Die Annahme der Strafkammer, die Angeklagte habe mit Gesamtvorsatz gehandelt, läßt ebenfalls einen Rechtsverstoß nicht erkennen. Die Revision greift auch insoweit in unzulässiger Weise die tatsächlichen Feststellungen an. Auch im übrigen gibt das Urteil hinsichtlich dieser Angeklagten zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß.

5. Revision des Angeklagten G. ██

a) Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, der Eröffnungsbeschluß entspreche nicht den gesetzlichen Vorschriften, ist bereits Stellung genommen worden. Die weiteren verfahrensrechtlichen Rügen bedurften einer Erörterung nicht, da das Urteil wegen sachlich-rechtlicher Mängel aufgehoben werden muß.

b) Das Landgericht hat angenommen, daß er in zwei Fällen Material, das von W. D. „auf unreellem Wege“ erworben worden sei, im Auftrage des Ehemanns oder der Ehefrau D. verwogen habe. Dem Urteil ist auch die Auffassung des Tatrichters zu entnehmen, daß diese Gegenstände im Betriebe der Firma ███████ hehlerisch angekauft worden sind. Die Eheleute D. sind wegen gewerbsmäßiger Hehlerei, begangen in Fortsetzungszusammenhang, verurteilt worden. In diesen Fortsetzungszusammenhang fallen, wie dem Urteil entnommen werden kann, auch diese beiden Ankäufe. Nun ist es zwar rechtlich möglich, daß mehrere Hilfeleistungen zu einer Tat in Tatmehrheit stehen (RGSt 1957 S. 330). Die Strafkammer hat jedoch eine Prüfung unterlassen, ob nicht hier die Beihilfehandlungen des Angeklagten in Fortsetzungszusammenhang begangen sind. Wie die Feststellungen ergeben, haben die Verwiegungen in kurzem Zeitabstand hintereinander und unter im wesentlichen gleichartigen Umständen im Betriebe der Frau D. stattgefunden. Der Angeklagte war damals bei dieser Firma beschäftigt. Dies könnte dafür sprechen, daß er auch mit Gesamtvorsatz gehandelt hat. Bei dieser Sachlage bedeutet es einen rechtlichen Mangel, daß das Landgericht die Frage nicht erörtert hat.

Ferner konnte G. ██ nach den bisherigen Feststellungen auch nicht der Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei schuldig gesprochen werden. Das Landgericht hat nicht festgestellt, daß er selbst gewerbsmäßig gehandelt hat, sondern lediglich, daß die beiden Haupttäter sich der gewerbsmäßigen Hehlerei schuldig gemacht haben. Die Gewerbsmäßigkeit gehört, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, zu den besonderen persönlichen Eigenschaften im Sinne des § 50 Abs. 2 StGB. Daher kann die Strafschärfung im Falle mehrerer Beteiligter nur bei demjenigen angewendet werden, bei welchem die sie begründenden Merkmale vorliegen (RGSt 25, 266; RGSt 6, 260).

Das Urteil mußte daher hinsichtlich dieses Angeklagten aufgehoben werden.

Sollte das Landgericht in der neuen Verhandlung wieder zur Verurteilung gelangen, so empfiehlt es sich, die Beweisgrundlagen, auf die sich die Feststellung des Sachverhalts stützt, klarer als in dem angefochtenen Urteil anzugeben. Auf das Geständnis in der polizeilichen Niederschrift konnten Feststellungen nicht gestützt werden. Sie ist dem Angeklagten ersichtlich vorgehalten worden. Aus dem Urteil ergibt sich jedoch nicht eindeutig, welche Erklärungen der Angeklagte darauf abgegeben hat, insbesondere, ob er in vollem Umfang eingeräumt hat, jenes Geständnis, das er später widerrufen hat, damals abgegeben zu haben. Es ist auch nicht klar erkennbar, ob der Polizeibeamte, der die Niederschrift über das Geständnis aufgenommen hat, auch über deren Inhalt oder lediglich über ihr Zustandekommen vernommen worden ist.

Auch über die innere Tatseite wird eine eindeutige Feststellung erforderlich sein. Auf S. 6 UA heißt es lediglich, der Angeklagte habe „große Bedenken“ hinsichtlich „der einwandfreien Herkunft“ des Materials gehabt, auf S. 10 UA, er habe sich gesagt, daß die Gegenstände „nur auf unreellem Wege“ erworben sein könnten. Diese Ausführungen enthalten keinen ausreichend klaren, dem § 259 StGB entsprechenden Ausspruch über das Vorliegen des Vorsatzes.

RotbergSauerHoepner
KrummeLang-Hinrichsen