Antrag auf Neubeschiedlung nach §33a StPO wegen verwerfener Revision zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 600/97
- Datum
- 20.01.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Nachverfahren nach §33a StPO setzt die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Neubeschiedlung voraus; bloße Rügen der (vermeintlichen) Fehlentscheidung genügen nicht.
§33a StPO kommt nur in Betracht, wenn das Revisionsgericht Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Betroffene nicht gehört worden ist, oder gleichstehende Verfahrensmängel vorliegen.
Die Aufhebung eines Verwerfungsbeschlusses nach §349 Abs. 2 StPO ist ausgeschlossen, sofern keine entscheidungserheblichen ungehörten Feststellungen oder Beweisergebnisse verwertet worden sind.
Fehlende Verwertungsdefekte des Revisionsgerichts begründen keine rechtliche Grundlage für eine Neubeschiedlung nach §33a StPO.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 600/97 vom 20. Januar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchten Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **20. Januar 1998
Tenor
Der Antrag des Verurteilten „auf Neubeschiedlung gemäß § 33a StPO“ wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Dezember 1997 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 3. Juni 1997 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Hiergegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 29. Dezember 1997 einen „Antrag auf Neubeschiedlung gemäß § 33a StPO“ gestellt, mit dem er die Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 18. Dezember 1997 und des Urteils des Landgerichts Bochum vom 3. Juni 1997 begehrt.
Zur Begründung führt er aus, der Senat habe die Revision zu Unrecht verworfen.
Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33a StPO liegen nicht vor.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der damalige Angeklagte nicht gehört worden ist. Für eine Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses des Senats sowie für die weiter beantragte Entscheidung besteht demnach keine rechtliche Möglichkeit (vgl. BGHSt 17, 94).
| Kuckein | Maatz | Ernemann | |||
| Meyer-Goßner | Solin-Stojanovic |