Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Neubeschiedlung nach §33a StPO wegen verwerfener Revision zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 600/97
Datum
20.01.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verurteilte beantragte die Neubeschiedlung gemäß §33a StPO und die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses des BGH sowie des Urteils des Landgerichts Bochum. Streitpunkt war, ob die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach §33a StPO vorliegen. Der Senat wies den Antrag zurück, weil keine entscheidungserheblichen, ungehörten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet wurden. Eine Aufhebung war damit rechtlich nicht möglich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Nachverfahren nach §33a StPO setzt die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Neubeschiedlung voraus; bloße Rügen der (vermeintlichen) Fehlentscheidung genügen nicht.

2

§33a StPO kommt nur in Betracht, wenn das Revisionsgericht Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Betroffene nicht gehört worden ist, oder gleichstehende Verfahrensmängel vorliegen.

3

Die Aufhebung eines Verwerfungsbeschlusses nach §349 Abs. 2 StPO ist ausgeschlossen, sofern keine entscheidungserheblichen ungehörten Feststellungen oder Beweisergebnisse verwertet worden sind.

4

Fehlende Verwertungsdefekte des Revisionsgerichts begründen keine rechtliche Grundlage für eine Neubeschiedlung nach §33a StPO.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 600/97 vom 20. Januar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchten Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **20. Januar 1998

Tenor

Der Antrag des Verurteilten „auf Neubeschiedlung gemäß § 33a StPO“ wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Dezember 1997 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 3. Juni 1997 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Hiergegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 29. Dezember 1997 einen „Antrag auf Neubeschiedlung gemäß § 33a StPO“ gestellt, mit dem er die Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 18. Dezember 1997 und des Urteils des Landgerichts Bochum vom 3. Juni 1997 begehrt.

Zur Begründung führt er aus, der Senat habe die Revision zu Unrecht verworfen.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33a StPO liegen nicht vor.

Der Senat hat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der damalige Angeklagte nicht gehört worden ist. Für eine Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses des Senats sowie für die weiter beantragte Entscheidung besteht demnach keine rechtliche Möglichkeit (vgl. BGHSt 17, 94).

KuckeinMaatzErnemann
Meyer-GoßnerSolin-Stojanovic