Treffer
BGH Urteil

Freispruch wegen fahrlässiger Tötung aufgehoben – Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 600/65
Datum
04.02.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenkläger legten Revision gegen den Freispruch im Fall einer tödlichen Kollision beim Überholen und anschließendem Rechtsabbiegen ein. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Er rügt unklare Feststellungen zu Überholzeitpunkt, Abständen und Geschwindigkeiten und betont die Pflichten beim Überholen und bei Richtungsänderungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Überholvorgängen mit anschließendem Rechtsabbiegen hat der überholende Fahrzeugführer die verschiedenen rechtlich zulässigen Fahrmöglichkeiten des Überholten zu antizipieren und seine Fahrweise dementsprechend besonders vorsichtig zu wählen.

2

Überholen ist nur zulässig, wenn die Geschwindigkeit des Überholenden gegenüber dem Überholten wesentlich größer ist; ein geringer Geschwindigkeitsunterschied (z. B. etwa 5–10 km/h) rechtfertigt das Überholen nicht, insbesondere wenn anschließend ein Rechtsabbiegen beabsichtigt ist (§ 10 Abs. 1 StVO).*

3

Ein Richtungswechsel, wie das Einbiegen nach rechts, ist rechtzeitig und deutlich anzuzeigen; das Unterlassen der Anzeige gegenüber nachfolgendem Verkehr verletzt die Sorgfaltspflicht des Fahrers (§ 11 Abs. 1 StVO).

4

Das Tatgericht hat die für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Feststellungen zu Örtlichkeit, Zeitpunkt und räumlicher Lage des Überholens sowie zu Geschwindigkeiten und Fahrzeugpositionen zu treffen; fehlen diese Feststellungen, rechtfertigt dies die Aufhebung und Zurückverweisung der Entscheidung.

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Auto-Transportunternehmer Gerd A., aus ████████, dort geboren am ███ 1930, wegen fahrlässiger Tötung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Februar 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,

Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Spiegel, Bundesrichter Hingsthal, ████ ███████████ Richter,

Oberstaatsanwalt ██████████████████████ bei der Verhandlung, █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███ ████████████ Justizangestellte ███ ██ ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Basel, OR: 1216, Juni 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neueren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Der Angeklagte befuhr am 24. Juli 1964 gegen 14.45 Uhr mit seinem Lastkraftwagen Daimler-Benz (zulässiges Gesamtgewicht 7 t, polizeiliches Kennzeichen █████████) die Hauptstraße in Blankenstein in Richtung Ortsmitte. Seine Geschwindigkeit betrug etwa 20 – 30 km/h. Er wollte nach rechts in die Vidumestraße einbiegen, die von der Einmündung in die Hauptstraße an als Einbahnstraße in der Fahrtrichtung des Angeklagten war. Die Vidumestraße ist 5,80 m, die Hauptstraße 8 m breit. Auf der Hauptstraße verlaufen auf der linken Straßenseite in Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen Straßenbahnschienen, die an der Einmündung der Vidumestraße gradlinig in der ebenso verlaufenden Hauptstraße weiterführen. Die Hauptstraße ist von der Einmündung der Vidumestraße an für den Verkehr in Richtung Ortsmitte durch ein Schild nach Bild 12 der Anlage zur StVO mit dem Zusatz „außer Straßenbahn“ gesperrt. Beide Straßen sind asphaltiert. Zur Tatzeit herrschte sonniges, trockenes Wetter. Gegenverkehr bestand für den Angeklagten nicht. An beiden Straßenseiten parkten keine Fahrzeuge.

In Fahrtrichtung des Angeklagten fuhren auf der rechten Straßenseite zwei jugendliche Radfahrer, der damals 14-jährige Ulrich und vor ihm der 13-jährige Horst L. Beide fuhren nicht ████████, sondern mit „normaler“ Radfahrergeschwindigkeit geradeaus und ruhig hintereinander. Der Angeklagte überholte zunächst den Ulrich und dann etwa an dem rund 18 m vor der Einmündung █████████ Achtungsschild den Horst. Der Abstand der rechten Seite des Lastkraftwagens bis zum rechten Bordstein betrug in diesem Zeitpunkt höchstens 2,25 m, der Abstand der Fahrspur des vom rechten Bordstein mindestens 65 cm. Als der Angeklagte zum Einbiegen nach rechts in die Vidumestraße ansetzte, erfasste er den Radfahrer ████. Dessen Fahrrad wurde nach rechts gegen die Bordsteinkante geschleudert. ████ fiel zu Boden und kam auf die linke Körperseite, etwa in Richtung nach vorn rechts, zu liegen. Er wurde dann von dem rechten Hinterrad des Lastkraftwagens in Höhe des Beckens und der Hüfte überrollt. An den dabei erlittenen Verletzungen verstarb er am 27. Juli 1964.

Die Strafkammer hat ein Verschulden des Angeklagten nicht feststellen können. Sie meint, ihm sei nicht zu widerlegen, dass er ████ mit einem genügenden Sicherheitsabstand überholt habe. Es lasse sich nicht ausschließen, dass er auch beim Durchfahren der Rechtskurve einen seitlichen Abstand zur rechten Bordsteinkante von etwa 2,10 m eingehalten habe. Er habe davon ausgehen können, dass der Radfahrer gleich ihm nach rechts in die Vidumestraße einbiegen würde. Der Unfall sei darauf zurückzuführen, dass ████ an der Einmündung der Vidumestraße nicht nach rechts habe einbiegen, sondern verkehrswidrig geradeaus in die gesperrte Hauptstraße habe weiterfahren wollen.

2. Der Freispruch kann keinen Bestand haben.

a) Unrichtig ist schon der rechtliche Ausgangspunkt der Strafkammer, der Angeklagte habe davon ausgehen dürfen, dass der getötete Radfahrer gleich ihm nach rechts in die Vidumestraße einbiegen werde, weil die geradeaus führende Hauptstraße deutlich für den Verkehr in Richtung Ortsmitte gesperrt war. Es gab für ████ verschiedene andere zulässige Möglichkeiten zu fahren, ohne in die Vidumestraße einbiegen zu müssen. Er wäre berechtigt gewesen, auf der Hauptstraße unter Überquerung der Einmündung der Vidumestraße bis zum Sperrschild zu fahren, dort abzusteigen und sein Rad auf dem Bürgersteig weiter zu schieben (§ 37 Abs. 5 Halbsatz 2 StVO). Er hätte auch die Einmündung überqueren und vor dem Sperrschild nach links abbiegen dürfen, sei es, um zu wenden, sei es, um ein auf der anderen Straßenseite liegendes Haus zu erreichen. Mit einem solchen Verhalten des Radfahrers hätte der Angeklagte rechnen und seine Fahrweise darauf einstellen müssen.

b) Die Strafkammer hat festgestellt, dass die Geschwindigkeit des Angeklagten etwa 20 ███ 30 km/h betrug, und dass er den getöteten Radfahrer ██████, der mit „normaler“ Radfahrergeschwindigkeit fuhr (UA 3), etwa ██ m vor der Einmündung der Vidumestraße in die Hauptstraße überholt hat (UA 3).

Hier ist zunächst zweifelhaft, wie nach Auffassung der Strafkammer der Angeklagte etwa 18 m vor der Einmündung der Vidumestraße überholt hat. Das Urteil lässt nicht erkennen, ob der Angeklagte den Radfahrer an dieser Stelle eingeholt hat, so dass die vordere Begrenzungslinie des Lastkraftwagens, dessen Länge nicht angegeben ist, sich auf gleicher Höhe mit dem Ende des Hinterrades des Fahrrades befunden hätte, ob der Angeklagte an dieser Stelle das Überholen bereits beendet hatte, so dass die hintere Begrenzungslinie des Lastkraftwagens mit dem Beginn des Vorderrades des Fahrrades abgeschnitten hätte, oder ob es einen dazwischen liegenden Zeitpunkt meint. Eine genaue Klärung dieser Frage wäre erforderlich gewesen. Die Strafkammer sagt auch nicht, welche Geschwindigkeit sie unter „normaler“ Radfahrergeschwindigkeit versteht. Sollte diese erheblich geringer gewesen sein als die Geschwindigkeit des Angeklagten, so hätte er möglicherweise genügend Zeit gehabt, den Radfahrer in angemessenem Abstand zu überholen und in ausreichender Entfernung vor ihm nach rechts in die Vidumestraße einzubiegen. Dass der Unfall sich trotzdem ereignet hat, könnte dann dafür sprechen, dass der Angeklagte nicht weit genug mit ausreichendem Abstand an ████ vorbeigefahren ist, bis er zum Einbiegen nach rechts ansetzte, sondern dass er dessen Fahrbahn geschnitten hat. Diese Möglichkeit hat das Landgericht nicht erörtert. Es sagt nur, der Angeklagte habe den Radfahrer erfasst, als er zum Einbiegen nach rechts in die Vidumestraße ansetzte, aber nicht, an welcher Stelle er mit dem Einbiegen begonnen hat. Hierbei kam es entgegen der Meinung des Landgerichts (UA 7) auf die genaue Festlegung der Stelle an, an der ████ nach dem Zusammenstoß liegenblieb, da die Entfernung von dieser Stelle und der Anstoßstelle 3 m bis 4,50 m betrug. Angesichts dieser Entfernung könnte die Anstoßstelle noch ein Stück vor der Einmündung der Vidumestraße, also noch auf der Hauptstraße gelegen haben. Wäre das der Fall, so könnte sich daraus ergeben, dass der Angeklagte zu früh zum Einbiegen in die Vidumestraße angesetzt und die Fahrbahn des getöteten Radfahrers geschnitten hat.

Sollte dagegen die „normale“ Radfahrergeschwindigkeit, mit der ████ fuhr, so hoch gewesen sein, dass zu der vom Angeklagten gefahrenen Geschwindigkeit kein erheblicher Unterschied bestand, so hätte der Angeklagte überhaupt davon absehen müssen zu überholen. Ihm hätte dann kaum genügend Zeit zur Verfügung gestanden, um an dem Radfahrer vorbeizufahren und in genügenden Abstand vor ihm in die Vidumestraße einzubiegen. Ein Überholen ist nur zulässig, wenn die Geschwindigkeit des überholenden Fahrzeugs wesentlich höher ist als die des überholten (§ 10 Abs. 1 Satz 2 StVO). Dabei hätte unter Berücksichtigung der gesamten Sachlage hier ein Geschwindigkeitsunterschied von nur etwa 5 – 10 km/h nicht ausgereicht, um das Überholen zu gestatten (vgl. dazu BGH Verk.Mitt. 1959, 14). Das gilt insbesondere deswegen, weil der Angeklagte nicht nur überholen und geradeaus weiterfahren, sondern nach rechts einbiegen wollte. Daraus ergab sich für ihn eine unklare Verkehrslage; denn er musste, wie zu a) ausgeführt worden ist, auch damit rechnen, dass der überholte Radfahrer geradeaus weiterfahren werde.

Das Landgericht hat keine Feststellungen darüber getroffen, ob der Angeklagte seine Richtungsänderung vor dem Ansetzen zum Einbiegen angezeigt hat. Unabhängig davon, ob die Vidumestraße gegenüber der Hauptstraße für die Fahrt in Richtung Ortsmitte eine „andere“ Straße im Sinne des § 8 Abs. 3 StVO war oder nicht (vgl. dazu OLG Hamm, VRS 14, 460), lag in dem Einbiegen in die Vidumestraße eine zum Zeichengeben verpflichtende Richtungsänderung im Sinne des § 11 StVO. Der Angeklagte durfte also nicht in die Vidumestraße einbiegen, ohne

den nachfolgenden Verkehr, hier die beiden von ihm überholten jugendlichen Radfahrer, auf diese Absicht rechtzeitig und deutlich aufmerksam zu machen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 StVO).

ScharpenscelSandersSpiegel
MayrHingsthal