Treffer
BGH Beschluss

BGH: Verkehrsbedingtes Warten vor Rot ist kein 'Halten' i.S.d. § 15 StVO

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 600/59
Datum
19.02.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Verkehrsübertretung verurteilt, weil sein Pkw beim Warten vor einer roten Ampel mit linken Rädern auf Straßenbahnschienen stand und eine Straßenbahn auffuhr. Der BGH stellt fest, dass verkehrsbedingtes, vorübergehendes Stehenbleiben zum Abwarten der Grünphase nicht als "Halten" i.S.d. § 15 StVO gilt. Die Sache wird an das OLG Hamm zurückverwiesen; dieses soll u.a. prüfen, ob § 8 Abs. 6 StVO verletzt ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des "Haltens" i.S.v. § 15 StVO setzt voraus, dass der Fahrzeugführer seine Fahrt freiwillig zum Zwecke des Ausscheidens aus dem fließenden Verkehr unterbricht; verkehrsbedingtes, vorübergehendes Stehenbleiben (z. B. vor einer Rotlicht zeigenden Ampel) ist dem Bewegungs- bzw. Fahrtvorgang zuzurechnen.

2

Die Verpflichtung, beim Halten soweit wie möglich rechts heranzufahren, greift nur bei echtem Halten i.S.d. § 15 StVO; bei rein verkehrsbedingtem Warten kann ein Verbleiben neben anderen Fahrspuren der Verkehrsflüssigkeit dienen.

3

Das Blockieren von in der Fahrbahn verlegten Schienen, so dass Schienenfahrzeuge beeinträchtigt oder gefährdet werden, kann den Tatbestand des § 8 Abs. 6 StVO erfüllen.

4

Bei der Auslegung von Regelungen über Halten und Anhalten sind die Grundsätze der Verkehrssicherheit, der Verkehrsflüssigkeit und der gegenseitigen Rücksichtnahme maßgeblich zu beachten.

Rubrum

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: JZ StVO § 15

Wer sein Fahrzeug vor einer „Rot“ zeigenden Verkehrsampel zum Stehen bringt und auf die Freigabe der Weiterfahrt (Grünlicht) wartet, hält nicht im Sinne des § 15 StVO.

BGH, Beschl. v. 19. Februar 1960 – 4 StR 600/59

Beschluss

In der Strafsache gegen den Werkzeugmacher Oskar S. ███████ aus ███████, █████ geboren am ██ ███ in ███, ███ a. – Sachbezeichnung: wegen Verkehrsübertretung –

hat der 4. Strafsenat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 19. Februar 1960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Rotberg und der Bundesrichter Krumme, Martin, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen und Dr. Flitner

Tenor

Die Sache wird dem Oberlandesgericht in Hamm/Westf. zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.

Gründe

a) Leitsatz

Der Angeklagte befuhr am 25. Februar 1959 mit einem Personenkraftwagen die ██████ Straße in ███. Diese war damals wegen Bauarbeiten rechtsseitig teilweise gesperrt; vor der Sperrstrecke befand sich eine Verkehrsampel. Als sich der Angeklagte der „Rot“ zeigenden Ampel näherte, standen dort am rechten Straßenrand ein Lastkraftwagen und hinter diesem mit einem Abstand von der (rechten) Bordsteinkante ein Lieferwagen, um Grünlicht abzuwarten. Der Angeklagte hielt mit seinem Kraftwagen hinter dem Lieferwagen an, und zwar in einem Abstand von 2,50 m von der rechten Bordsteinkante. Infolge dieses erheblichen Abstandes kam er mit den linken Rädern seines Kraftwagens auf das rechte Gleis des in der Straßenmitte verlegten Straßenbahnschienenpaares zu stehen. Das hatte zur Folge, dass eine von hinten nahende Straßenbahn, die der Angeklagte vorher überholt hatte, auf dessen Kraftwagen auffuhr und diesen gegen den davor stehenden Lieferwagen drückte, wodurch Sachschäden an den beiden Kraftwagen und an der Straßenbahn entstanden.

Da dem Angeklagten nicht nachzuweisen war, dass er die Straßenbahn noch kurz vor dem Zusammenstoß überholt und sich dann so knapp vor diese gesetzt hat, dass der Straßenbahnführer trotz Schnellbremsung nicht mehr rechtzeitig halten konnte, erging gegen ihn ein Strafbefehl nicht wegen leichtfertigen Überholens, sondern wegen vermeidbarer Schädigung anderer und wegen Nichtbefahrens der rechten Seite der Fahrbahn (§§ 1, 8 Abs. 2 Satz 1, 49 StVO, § 73 StGB). Nach Einspruch wurde der Angeklagte wegen Übertretung der §§ 1, 15 StVO verurteilt, weil er unnötigerweise in einem Abstand von 2,50 m von der rechten Bordsteinkante statt rechts auf der rechten Fahrbahnseite gehalten und sich dadurch nicht so verhalten habe, dass er keinen anderen hinderte oder schädigte.

Das Oberlandesgericht in Hamm/Westf. möchte die Revision des Angeklagten verwerfen, glaubt sich jedoch hieran durch das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf in Verk.Mitt. 1958, 18 Nr. 43 gehindert, demzufolge § 15 Abs. 1 Satz 1 StVO nur vorschreibt, dass auf der rechten Straßenseite gehalten werde, nicht aber, dass auf der rechten Straßenseite rechts zu halten sei. Dieser Auslegung stehen nach der Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts Sinn und Zweck des § 15 Abs. 1 Satz 1 StVO entgegen.

Der Generalbundesanwalt, der dem Vorlegungsbeschluss beigetreten ist, erläutert dessen Gedanken dahin, dass nach den das gesamte Straßenverkehrsrecht beherrschenden Grundsätzen der Flüssigkeit und der Sicherheit des Verkehrs sowie der Rücksicht aller Verkehrsteilnehmer aufeinander der ruhende Verkehr den fließenden Verkehr nicht mehr als unvermeidbar behindern oder gefährden dürfe. Wenn schon nach § 8 Abs. 2 StVO die Führer von „auf der rechten Seite rechts“ zu fahren und die Führer langsam fahrender Fahrzeuge stets „die äußerste rechte Seite der Fahrbahn“ einzuhalten hätten, könne es nicht erlaubt sein, dass ein Fahrzeug zwar noch auf der rechten Fahrbahnseite, aber nahe an der Mittellinie angehalten und dort „abgestellt“ werde. Nach natürlicher Auffassung müsse für das weitaus eher gefährlich und behindernd werdende Stehen eines Fahrzeugs zumindest das gleiche gelten, was für das langsame Fahren verlangt werde, nämlich ein Verbleiben auf der äußersten rechten Seite der Fahrbahn.

Im Vorlegungsfall ist nicht gegeben.

1.) Entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts in Hamm und des Generalbundesanwalts hat der Angeklagte durch das vorübergehende Verweilen an der bezeichneten Straßenstelle nicht im Sinne des § 15 StVO „gehalten“. Ein Fahrzeugführer hält nur dann, wenn er seine Fahrt freiwillig zu einem von ihm erstrebten Zweck unterbricht, wenn er das Fahrzeug bewusst und gewollt zum Stehen bringt, um es für kürzere oder längere Zeit aus dem fließenden Verkehr herauszunehmen. Nur in diesem Falle greift die vom Generalbundesanwalt in den Vordergrund gestellte Notwendigkeit der Sicherung des in der Bewegung bleibenden Verkehrs Platz. Kein Halten im Sinne des § 15 StVO liegt dagegen vor, wenn ein Fahrzeugführer die Fahrt nur mit Rücksicht auf die Verkehrslage, insbesondere vor einem Haltezeichen, unterbricht und auf die Möglichkeit der Weiterfahrt wartet. Zwar mag der alltägliche Sprachgebrauch auch hierin ein Halten sehen; im Verkehrsrecht jedoch ist der Begriff des Haltens in dem aufgezeigten engeren Sinne zu verstehen, während ein nur verkehrsbedingtes, vorübergehendes Stehenbleiben dem Bewegungsvorgang zugerechnet wird, der vorübergehend unterbrochen werden muss (vgl. BGH VRS 17, 43, 45). Eine andere Auslegung würde zu untragbaren Ergebnissen führen. So sähe sich der Kraftfahrzeugführer, der eine mit Halteverbotsschildern (Bild 22 der Anlage zur StVO) versehene Straße befährt, vor einer „Rot“ zeigenden Verkehrsampel gleichzeitig dem Verbot ausgesetzt, sein Fahrzeug zum Stehen zu bringen und weiterzufahren.

2.) Auch das vorlegende Oberlandesgericht anerkennt, aus Sinn und Zweck des § 15 StVO ergebe sich, dass diese Vorschrift „allenfalls“ die Fälle des Anhaltens nicht umfasse, in denen der Kraftfahrer aus (betriebs- oder) verkehrstechnischen Gründen nicht weiterfahren könne. Es meint aber, dass hier ein solch „unfreiwilliges“ Verhalten des Fahrzeugführers nicht vorliege, weil der Angeklagte „jedenfalls dann, wenn er sich nicht hinter die bereits haltenden Fahrzeuge auf der rechten Straßenseite aufstellen wollte, sondern links von ihnen hielt, die Möglichkeit hatte, links mindestens noch zwei Wagenlängen weiterzufahren“; sein Anhalten gerade hinter dem Lieferwagen sei daher nicht „zwangsläufig“ durch die „Rot“ zeigende Verkehrsampel bedingt gewesen, sondern habe auf seinem freien Entschluss beruht. Ein solcher Fall werde „auf jeden Fall“ durch § 15 StVO erfasst.

Dem kann nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass der Angeklagte nicht links an den schon (auf Grünlicht) wartenden Kraftfahrzeugen vorbei bis unmittelbar an die Sperrlinie heranfuhr, sondern sich diesen Fahrzeugen hinten anschloss, ändert nichts daran, dass sein „Halten“ durch das Rotlicht der Ampel veranlasst war; denn er würde an dieser Stelle nicht gehalten haben, wenn die Fahrt frei gewesen wäre. Der Angeklagte befand sich im fließenden Verkehr, gleichviel, ob er an der erwähnten Stelle oder zwei Wagenlängen weiter vorne neben der Ampel hielt. Wäre die Auffassung des Oberlandesgerichts in Hamm richtig, dann befände es sich übrigens im Ergebnis in keinem Widerspruch zum Oberlandesgericht in Düsseldorf aaO, weil es sich dort ebenfalls nur darum handelte, ob ein Fahrer hinter anderen vor einer geschlossenen Bahnschranke rechts wartenden Fahrzeugen halten muss oder ob er sich (links) neben diesen aufstellen darf, obwohl er dabei die äußerste rechte Straßenseite verlässt. Der oben wiedergegebenen Erwägung des vorlegenden Oberlandesgerichts, der Angeklagte hätte links neben den zwei Lastfahrzeugen halten können, muss nämlich entnommen werden, dass das Oberlandesgericht das für zulässig erachtet hatte.

3.) Da der Angeklagte nach dem Gesagten nicht im Sinne des § 15 StVO „gehalten“ hat, bedarf es keiner Entscheidung der Vorlegungsfrage, an welcher Stelle der rechten Fahrbahn das Halten von Fahrzeugen zulässig ist. Der Senat trüge allerdings keine Bedenken, sich auch unter der jetzigen Fassung der Vorschrift der Ansicht des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in VRS 9, 336 sowie des vorlegenden Oberlandesgerichts anzuschließen, dass zum Zwecke des Haltens soweit als möglich rechts heranzufahren ist, damit der (fließende) Verkehr möglichst wenig behindert oder gefährdet wird. Voraussetzung ist aber immer, dass es sich um ein wirkliches Halten, d. h. ein (kürzeres oder längeres) Ausscheiden aus dem fließenden Verkehr handelt. Andernfalls kann es der Flüssigkeit des Verkehrs namentlich an Kreuzungen gerade dienen, wenn nicht alle Fahrzeuge ganz rechts in einer Reihe, sondern wenn sich mehrere Fahrzeugreihen nebeneinander bilden.

4.) Das Oberlandesgericht wird zu prüfen haben, ob der Angeklagte nicht neben der Vorschrift des § 1 StVO das Gebot des § 8 Abs. 6 StVO schuldhaft verletzt hat. Danach ist Schienenfahrzeugen, deren Verkehrsanlagen in der Fahrbahn einer öffentlichen Straße liegen, nach Möglichkeit Platz zu machen und ungehinderte Durchfahrt zu gewähren. Diesen Tatbestand hat der Beschwerdeführer jedenfalls nach der sachlichen Seite erfüllt. Er hielt so an, dass die linken Räder seines Kraftwagens auf dem rechten Gleis des in der Straßenmitte verlegten Schienenpaares standen und einer unmittelbar folgenden Straßenbahn die Durchfahrt versperrten, obwohl ihm zum rechten Fahrbahnrand hin noch 2,50 m zur Verfügung standen. Auch wenn die Straßenbahn ebenfalls dem Haltegebot der Verkehrsampel (Rotlicht) unterworfen war, wäre es für sie verkehrstechnisch günstiger gewesen, möglichst nahe an die Sperrlinie heranzufahren. Ihr Führer hätte dann nicht plötzlich zu bremsen brauchen, sondern den Straßenbahnzug auslaufen lassen können und unter Umständen – wenn die Ampel inzwischen auf Grün geschaltet hatte – überhaupt nicht anhalten müssen. Zumindest wäre die Weiterfahrt für sie von der Sperrlinie aus vorteilhafter gewesen.

AG RecklinghausenRotbergMartinLang-Hinrichsen
OLG HammKrummeFlitner