Treffer
BGH Urteil

Hehlerei (§259 StGB): Kein 'seines Vorteils wegen' bei Annahme zur Verhütung von Nachteilen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 600/57
Datum
06.02.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob teils das Urteil des LG Essen auf: Die Revision eines Mitangeklagten führte zur Aufhebung und Freisprechung, die Revision der Angeklagten wurde im Strafausspruch mit Feststellungen aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung über Strafe und Kosten zurückverwiesen. Zentrale Rechtsfrage war, ob die Annahme gestohlener Sachen zur Verhütung eines Nachteils als Handeln "seines Vorteils wegen" i.S.d. §259 StGB gilt. Der Senat verneint dies und betont zudem, dass zur Annahme fortgesetzter Diebstahls kein gesonderter Fortsetzungszusammenhang erforderlich ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer eine gestohlene Sache nicht aus dem Bestreben erwirbt, einen eigenen Vorteil zu erlangen, sondern die Annahme lediglich zur Verhütung eines nachteiligen Verlusts vornimmt, handelt nicht "seines Vorteils wegen" i.S.d. § 259 StGB.

2

Das Streben nach Vorteil muss bestimmender (wenn auch nicht einziger) Beweggrund des Hehlers sein; das bloße Hinnahmeverhalten zur Vermeidung eines nachteiligen Verlusts erfüllt dieses Tatbestandsmerkmal nicht.

3

Zur Annahme einer fortgesetzten Tat im Sinne des Diebstahlsrechts ist kein gesonderter sogenannter Fortsetzungszusammenhang erforderlich.

4

Ergibt die Prüfung der Revision, dass ein Tatbestandsmerkmal nicht vorliegt, hat das Revisionsgericht den Angeklagten gemäß § 354 Abs. 1 StPO freizusprechen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 17. Mai 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. die frühere Sekretärin ████ █, ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ in Saar, z. Zt. in ██████████████████, 2. den Dipl.-Ing. Karl-Dieter ████ ██, geboren am ███ in ██████████████████,

wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Februar 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident: Dr. Rother als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Cc in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Leitsatz

Für das Nachschlagewerk: Für die Amtliche Sammlung

Gesetz: StGB § 259

Rechtssatz: Wer den Vorteil, den der Erwerb der bemakelten Sache als solcher darstellt, nicht erstrebt, sondern die Sache nur an sich bringt, um einen Nachteil zu verhüten, der nach der Vorstellung des Täters die notwendige Folge der Annahmeverweigerung sein würde, handelt nicht „seines Vorteils wegen“ im Sinne des § 259 StGB.

Aktenzeichen: 4 StR 600/57 LG Essen

Urteil des BGH vom 6. Februar 1958

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 17. Mai 1957 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels dieser Angeklagten an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision der Angeklagten verworfen.

Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das angefochtene Urteil aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten, werden der Landeskasse auferlegt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte ███ wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Gefängnis und den Angeklagten ██ unter Freisprechung im Übrigen wegen Hehlerei zu 750 DM Geldstrafe an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt.

Die Revisionen beider Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung des sachlichen Rechts.

A) Die Revision der Angeklagten ███

I. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden.

1. Mit der Verfahrensrüge macht die Angeklagte die Verletzung der Vorschriften der §§ 218 und 217 StPO geltend, weil ihrem Verteidiger die Ladung zum Hauptverhandlungstermin vom 15. Mai 1957 nicht eine Woche vor diesem Termin zugegangen ist. Ein solcher Verfahrensverstoß liegt vor.

Die zunächst an einen Anwalt gleichen Namens in Essen gesandte Terminsladung ist bei dem Verteidiger der Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. ████ in ██████████████████, erst am 9. Mai 1957 eingegangen. Das führt aber nicht zur Aufhebung des Schuldspruchs, weil insoweit mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruht. Die Angeklagte hat schon bei ihrer polizeilichen Vernehmung ein volles Geständnis abgelegt. Dies hat sie in der Hauptverhandlung wiederholt und dabei sogar Diebstähle eingestanden, die sonst wahrscheinlich nicht aufgeklärt worden wären (UA 30). Dass ihre Taten nach § 242 StGB strafbar sind, liegt auf der Hand und wird auch von der Revision nicht bezweifelt. Diese wendet sich zum Schuldspruch ausdrücklich nur gegen die Annahme der Strafkammer, dass die Angeklagte nach ihrer Haftentlassung einen neuen Tatentschluss gefasst und vor und nach diesem Zeitpunkt zwei selbstständige, in sich fortgesetzte Straftaten begangen habe.

Mit ihren Ausführungen hierzu hätte die Angeklagte aber auch dann keinen Erfolg haben können, wenn die Einhaltung der Ladungsfrist ihrem Verteidiger mehr Zeit zur Vorbereitung auf die Hauptverhandlung verschafft hätte. Denn auch dann konnte die Rechtsmeinung der Verteidigung zu dieser Frage keinen Erfolg haben. Sie geht nämlich unrichtig davon aus, dass zur Annahme einer fortgesetzten Handlung im Rechtssinne der sog. Fortsetzungszusammenhang erforderlich sei. An der diese Ansicht ablehnenden Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs hält der Senat fest (vgl. BGHSt 5, 313, 315; NJW 1953, 1112 Nr. 27).

2. Daraus ergibt sich auch schon, dass die Sachrüge zu diesem Punkte keinen Erfolg haben kann. Auch im Übrigen ergibt die durch die allgemeine Sachrüge veranlasste Prüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zu Ungunsten der Angeklagten.

II. Dagegen hat die Verfahrensrüge zum Strafausspruch Erfolg.

1. Hier kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Wahrung der Ladungsfrist es der Verteidigung ermöglicht hätte, weitere Tatsachen vorzutragen und unter Beweis zu stellen, die sich möglicherweise bei der Strafzumessung zugunsten der Angeklagten ausgewirkt hätten. So rügt die Revision zur Strafzumessung u. a. die Nichtberücksichtigung von Einzelheiten aus dem Vorleben der Angeklagten, nämlich dass sie ohne die feste Hand des Vaters und ohne die Erziehung der Eltern aufgewachsen, mit 18 Jahren als Stabshelferin während des Krieges zur Wehrmacht gekommen sei und dass diese Umgebung, insbesondere bei der geschlechtlichen Frühreife der Angeklagten, einen schlechten Einfluss auf sie ausgeübt habe. Die Revision führt aus, dass dies der tiefere Grund dafür sei, dass die Angeklagte schon mit 19 Jahren erstmals strafällig geworden sei und dass die Strafkammer alles dieses nicht berücksichtigt habe. Die Angeklagte soll auch bei Ausführung ihrer Taten unter der enthemmenden Wirkung des Alkohols gestanden haben. Da das Urteil von alledem nichts erwähnt, kann das Revisionsgericht nicht feststellen, ob diese Dinge in der Hauptverhandlung zur Sprache gekommen und bei der Strafzumessung gewürdigt worden sind. Geschah dies nicht, so ist es immerhin möglich, dass eine umfangreichere Vorbereitung der Hauptverhandlung die Verteidigung in die Lage versetzt hätte, derartige Umstände unter Beweis zu stellen und dadurch eine mildere Strafe zu erwirken.

2. Dagegen sind die mit der Sachrüge vorgetragenen Bedenken gegen die Strafzumessung unbegründet.

Dies gilt insbesondere auch von der strafschärfenden Erwägung, dass die Angeklagte den Mitangeklagten ██ in die Lage gebracht habe, strafällig zu werden (UA 29). Allerdings hat sich ██ – wie noch zu seiner Revision auszuführen ist – durch die Annahme des Ringes nicht strafbar gemacht. Aber gerade das beruht auf einem mit ihrem Diebstahl eng zusammenhängenden Verhalten der Angeklagten, das ihre Einstellung zu ihrer Tat in besonders ungünstigem Licht erscheinen lässt und den Unrechtsgehalt dieser Tat vermehrt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts stahl sie nämlich mit Unterstützung der früheren Mitangeklagten ████ aus einem Juweliergeschäft in Solingen oder Hagen drei Ringe. Einen davon bot sie am 31. Juli 1956 █████ zum Geschenk an. Dieser wollte den Ring zunächst nicht annehmen, weil er grundsätzlich keinen Schmuck trage. Als die Angeklagte das nicht gelten lassen wollte und ärgerlich wurde, nahm er den Ring doch an und behielt ihn. Als er sich den Ring schenken ließ, rechnete er damit, dass dieser gestohlen sei. Doch nahm er dies in Kauf, um das intime Verhältnis zu der Angeklagten nicht zu trüben. In der folgenden Nacht kam es zum Geschlechtsverkehr zwischen beiden (UA 85, 25 bis 26).

Der Revision mag zugegeben werden, dass der Dieb durch die bloße Verwertung seiner Beute häufig kein neues Unrecht dem durch den Diebstahl begangenen hinzufügt, und dass die Absicht, wie ein Hehler mit der Sache zu verfahren, schon durch die Ahndung des Diebstahls mitbestraft wird. Aber die Art und Weise, wie der Dieb diese Absicht verwirklicht, kann sehr wohl strafschärfend berücksichtigt werden, so wenn, wie hier, einem bis dahin unbescholtenen und an dem Diebstahl nicht beteiligten Dritten die Beute unter Androhung von Nachteilen aufgedrängt wird.

Der schon erwähnte Verfahrensfehler zwingt aber dazu, das Urteil im ganzen Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben.

B) Die Revision des Angeklagten ██

I. Die Verfahrensrüge beanstandet vergeblich, dem Verteidiger des Angeklagten sei nicht ausreichend ermöglicht worden, die Akten zur Vorbereitung auf die Verteidigung in der Hauptverhandlung einzusehen. Er hat in der Hauptverhandlung weder einen solchen Verstoß gerügt, noch einen Vertagungsantrag gestellt. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass das angefochtene Urteil auf der behaupteten Gesetzesverletzung beruhe (vgl. Löwe-Rosenberg, 1954, Anm. 7 zu § 337 StPO mit Nachweisen).

II. Dagegen führt die Sachrüge dieses Angeklagten zur Aufhebung des Urteils, soweit es ihn betrifft.

Der oben unter A) II. 2. wiedergegebene Sachverhalt rechtfertigt die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei nicht. Denn die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte „seines Vorteils wegen“ gehandelt habe, legt dieses Tatbestandsmerkmal des § 259 StGB zu weit aus.

„Seines Vorteils wegen“ betätigt sich derjenige, dessen Eigennutz die Triebfeder für den Erwerb der gestohlenen Sache (oder das sonstige hehlerische Verhalten) darstellt. Beweggrund des Hehlers muss das Bestreben sein, seine Lebensverhältnisse auf irgendeine Weise günstig zu beeinflussen (RGSt 54, 338, 341; 58, 163; BGHSt 6, 59, 60), sei es auch nur, um einen mittelbaren Nutzen zu erlangen (RGSt 53, 179, 180). Dass es sich um einen Vermögensvorteil handelt, ist nicht erforderlich. Auch vorübergehende Genüsse stellen einen Vorteil dar (RGSt 51, 179, 180). Dieses Streben nach Vorteil muss der bestimmende, wenn auch nicht der einzige Beweggrund des Hehlers sein (RGSt 4, 83, 86; 54, 338, 343; HRR 1939 Nr. 354). Der Erwerb der durch eine strafbare Handlung erlangten Sache selbst muss nach der Vorstellung des Täters unmittelbar oder mittelbar jenen günstigen Einfluss auf seine Lebensverhältnisse haben. Dazu genügt es nicht, dass der Täter – wie hier – auf die bemakelte Sache selbst keinen Wert legt und sie nur annimmt, weil der Vortäter für den Fall der Annahmeverweigerung die Versagung eines sonst als sicher in Aussicht stehenden Sinnengenusses androht. Denn hier ist nicht die Vorstellung, durch die Annahme des Diebesgutes einen Vorteil, d. h. einen Zuwachs verfügbarer Werte oder Interessen zu erlangen, die Triebfeder des Handelns, sondern das Bestreben, den Verlust solcher bereits anderweit erworbener Werte oder Interessen, hier einer schon bestehenden Anwartschaft, zu verhüten, der die notwendige Folge der Annahmeverweigerung sein würde. Die Hinnahme von Diebesgut aus einem solchen Beweggrund entspricht nicht dem Leitbild des Hehlers, das den Gesetzgeber veranlasste, das Handeln „seines Vorteils wegen“ zur Voraussetzung der Bestrafung aus § 259 StGB zu machen.

Da sich somit aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt, dass der Angeklagte den Tatbestand des § 259 StGB nicht verwirklicht hat, war er unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach § 354 Abs. 1 StPO vom Revisionsgericht selbst freizusprechen.

JustizangestellterSauerLang-Hinrichsen
RotherKrummeHoepner