Treffer
BGH Urteil

Aufklärungspflicht (§244 Abs. 2 StPO) bei Nervenschädigung und Verantwortlichkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 600/53
Datum
14.01.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Verführung eines 15-Jährigen verurteilt; die Revision rügt Verletzung der Aufklärungspflicht. Das LG stellte nervliche Schädigungen fest, ermangelte aber sachverständiger Abklärung ihrer Bedeutung für die Schuldfähigkeit. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, da bei solchen Anhaltspunkten ein ärztliches Gutachten geboten ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für eine krankhafte psychische oder neurologische Störung, hat das Gericht die erforderlichen Ermittlungen zu treffen; dies kann die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens umfassen.

2

Die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO ist verletzt, wenn das Gericht die Tragweite festgestellter gesundheitlicher Schädigungen nicht klärt, sondern auf eingreifende Vermutungen oder unzureichende Unterstellungen abstellt.

3

Pauschale Feststellungen, die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit durch festgestellte Schädigungen sei ‚natürlich‘ nicht beeinträchtigt, ersetzen keine substantiierten Feststellungen zur Schuldfähigkeit und sind unzureichend.

4

Hat das Gericht mildernde Umstände wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen festgestellt, muss es konkret prüfen und darlegen, ob und in welchem Umfang diese die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinflussen; fehlen solche Feststellungen, ist Zurückverweisung geboten.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 3. August 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Handlungsreisenden Karl █████ aus █, geboren am ████ 1914 in ███████, wegen Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ██ ██████████ der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ██████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 3. August 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Verführung eines 15-jährigen Jungen zu gleichgeschlechtlicher Unzucht (§ 175a Nr. 3 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden.

Seine Revision rügt mit Recht Verletzung der Aufklärungspflicht.

Der im Kriege schwer verwundete Angeklagte hat außer anderen Knochenverletzungen auch eine Beschädigung der Wirbelsäule davongetragen und leidet als Folge seiner Verwundung noch heute an einer Schwächung des Nervensystems. Die Strafkammer vermag nicht auszuschließen, dass die erst in den letzten Jahren hervorgetretene gleichgeschlechtliche Neigung des verheirateten Angeklagten mit seiner Verwundung zusammenhing, mindestens in der Weise, dass die Verletzung der Wirbelsäule und die dadurch bedingte Schwächung des Nervensystems die Fähigkeit des Angeklagten, seine gleichgeschlechtliche Neigung zu bekämpfen, beeinflusst hat.

Aus diesem Grunde hat das Gericht dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt.

Wenn die Strafkammer anschliessend lediglich bemerkt, dass die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit durch diese Umstände „natürlich" weder aufgehoben noch eingeschränkt werde, so verkennt sie den Umfang der ihr obliegenden Ermittlungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Das Gericht hat, wie die Urteilsgründe ausweisen, mangels Sachkunde die wirkliche Tragweite der festgestellten Schädigung des Nervensystems nicht zu ermessen vermocht, sondern sich darauf beschränkt, von einem unterstellten Mindestmaß der Störung auszugehen.

Abgesehen davon, dass die Strafkammer hier zum möglichen Nachteil des Angeklagten in unzulässiger Weise von einer Entscheidungsgrundlage ausgeht, die sie nicht hat feststellen können, drängte der von der Norm abweichende, krankhafte Befund und die erkennbare Unsicherheit des Gerichts über seine möglichen Auswirkungen zur Begutachtung durch einen ärztlichen Sachverständigen (vgl. Kretschmer, Diagnostik des triebhaften Verbrechers in Kriminalbiologische Gegenwartsfragen 3, 1 ff., 4, 7). Die Redewendung, dass die volle Verantwortlichkeit des Angeklagten durch die Schädigung „natürlich" nicht beeinträchtigt werde, macht die Unzulänglichkeit des Eindringens und den Mangel einer Begründung vollends offenbar.

KrummeHilleDr. Augustin
EngelsMartin