Revision verworfen: Verwertungsverbot bei ohne Belehrung erlangten Zeugenaussagen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 600/51
- Datum
- 17.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Werden Zeugen im Ermittlungsverfahren ohne Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht gemäß §52 StPO vernommen, sind diese Vernehmungen nach §252 StPO weder zu verlesen noch in der Hauptverhandlung zu verwerten.
Der Tatrichter darf aufgrund des Verwertungsverbots nach §252 StPO unrechtmäßig erlangte Vernehmungsniederschriften nicht zur Sachaufklärung heranziehen.
Eine Rüge mangelnder Sachaufklärung nach §244 Abs. 2 StPO ist unbegründet, wenn das Gericht zu Recht die Verwertung unzulässiger Beweismittel ausschließt und keine weiteren verwertbaren Hinweise vorhanden sind.
Das Vorliegen von Aktenbeständen beim Tatrichter begründet nicht ohne Weiteres die Vermutung, er habe deren Inhalt dem Angeklagten vorenthalten; hierfür sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 17. Mai 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Ulrich ███ ███, geboren ██ 1914 in ██, wegen Kuppelei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groh als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Geier, Bundesrichter Dr. Hille als beisitzende Richter, █████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ ██
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 17. Mai 1951 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage, er habe seine damalige Ehefrau Lydia ██ an seinen Bruder Horst ██ verkuppelt (§§ 160, 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB), weil er selbst zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs nicht in der Lage gewesen sei, freigesprochen, da Lydia und Horst ██ in der Hauptverhandlung ihr Zeugnis gemäß § 52 StPO verweigert hatten und weitere Beweismittel dem Gericht nicht zur Verfügung standen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt lediglich mangelnde Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO). Diese Rüge ist unbegründet.
§ 252 StPO gestattete dem Tatrichter nicht, den Polizeibeamten ██ ███ als Zeugen zu vernehmen, der im Ermittlungsverfahren die frühere Ehefrau und den Bruder des Angeklagten als Belastungszeugen vernommen hatte, ohne sie auf das Zeugnisverweigerungsrecht des § 52 StPO hinzuweisen.
Hier schließt sich der Senat der Auffassung des 1. Senats an, der in § 252 StPO nicht nur ein Verlesungs-, sondern ein Verwertungsverbot erblickt (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil 1 StR 341/51 vom 15. Januar 1952). Es kommt ihre Aufklärungspflicht auch nicht in Betracht, dass die Staatsanwaltschaft verletzt habe, wenn sie davon ausging, dass ihr keine weiteren Beweismittel, die zur Überführung des Angeklagten geeignet seien, zu Gebote standen. Es fehlt dem Senat jeder Anhalt dafür, dass der Vorsitzende nach dem Ausfall der Zeugen dem Angeklagten den Inhalt der Ehescheidungsakten – 4 R 333/50 des Landgerichts in Dortmund – nicht vorgehalten hätte, obwohl die Akten dem Tatrichter vorlagen und das Verfahren gegen den Angeklagten auf Grund von Abschriften daraus eingeleitet worden war.
Der Oberbundesanwalt hatte Fortsetzung und Zurückverweisung beantragt.
| Groh | Krumme | Dr. Hille | |||
| Engels | Dr. Geier |