Treffer
BGH Urteil

Aktion Rose: Staatsanwalt macht sich durch Anklageerhebung der Beihilfe zur Rechtsbeugung schuldig

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 599/97
Datum
09.07.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, ein DDR-Staatsanwalt, wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen Rechtsbeugung im Rahmen der „Aktion Rose“. Der BGH verneinte eine täterschaftliche Rechtsbeugung durch die bloße Anklageerhebung, bejahte jedoch Beihilfe zur Rechtsbeugung, weil die Richter die Verfahren gezielt zur Enteignung nutzten und grob unverhältnismäßige Sanktionen verhängten. Der Schuldspruch wurde auf neun Fälle der Beihilfe geändert; der Strafausspruch wurde aufgehoben und zurückverwiesen. Die Verfolgung war nicht verjährt; der Vorwurf der Freiheitsberaubung wurde nach § 154a Abs. 2 StPO ausgeschieden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung von Rechtsbeugung durch Richter oder Staatsanwälte der DDR ist das damalige Rechtssystem einschließlich der DDR-Auslegungsmethoden zu berücksichtigen; rechtsbeugendes Unrecht liegt nur bei offensichtlicher, willkürlicher und schwerwiegender Verletzung insbesondere von Menschenrechten vor.

2

Eine Rechtsbeugung scheidet grundsätzlich aus, wenn das Vorgehen vom Wortlaut des DDR-Rechts gedeckt ist; eine bloß politisch beeinflusste Rechtsanwendung begründet für sich genommen noch keine Gesetzesverletzung im Sinne der Rechtsbeugung.

3

Eine Rechtsbeugung kann insbesondere vorliegen, wenn die verhängte Strafe in einem unerträglichen Missverhältnis zur Tatschwere steht oder das Strafverfahren erkennbar verfahrensfremden Zielen wie der Enteignung oder Ausschaltung bestimmter Gruppen dient.

4

Die Erhebung einer Anklage durch einen Staatsanwalt kann Beihilfe zur Rechtsbeugung sein, wenn der Staatsanwalt wissentlich Verfahren fördert, die nach dem ihm bekannten Zweck mit rechtsbeugenden Entscheidungen abgeschlossen werden sollen.

5

Die Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Rechtsbeugung setzt nicht voraus, dass die Unterstützungshandlung selbst den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllt; ein Unterlassen der Mitwirkung kann dem Gehilfen trotz befürchteter beruflicher Nachteile zumutbar sein.

Vorinstanzen

Landgericht Rostock, 23. Juni 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil 4 StR 599/97 vom 9. Juli 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Beihilfe zur Rechtsbeugung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juli 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Tolksdorf, Dr. Athing,

die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic,

der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter,

[REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 23. Juni 1997

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in neun Fällen der Beihilfe zur Rechtsbeugung schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Rechtsbeugung in neun Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in je einem Fall und in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in je zwei Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der damals 28-jährige Angeklagte im Jahre 1952 im Zuge der „Volksrichterausbildung“ in einem dreimonatigen Kurzlehrgang an der Hochschule für Justiz in Potsdam-Babelsberg zum Staatsanwalt ausgebildet. Nach kurzer praktischer Tätigkeit wurde er für die Zeit vom 10. Februar 1953 bis zum 17. April 1953 nach Bützow abgeordnet und bei der „Aktion Rose“ als Staatsanwalt eingesetzt. Gegenstand des angefochtenen Urteils ist seine Mitwirkung in neun Strafverfahren im Rahmen dieser Aktion.

Die „Aktion Rose“ hatte folgenden Hintergrund: Im Jahre 1952 beschloss die damalige Staatsführung der DDR, die Inhaber von Hotels und Pensionen im Bereich der Ostseeküste zu enteignen. Um die Enteignungsmaßnahmen gegenüber anderen Staaten zu rechtfertigen, entschied man sich zum Einsatz strafrechtlicher Mittel. Juristische Grundlage für das Vorgehen der Strafverfolgungsorgane war die Wirtschaftsstrafverordnung (WStVO) aus dem Jahre 1948. Danach wurde mit Zuchthaus und mit Vermögenseinziehung (unter anderem) bestraft, wer die Durchführung der Wirtschaftsplanung oder die Versorgung der Bevölkerung dadurch gefährdete, dass er „die wirtschaftlichen Leistungen zu dienen bestimmten Gegenstände ihrem bestimmungsmäßigen Gebrauch entzog oder ihre Tauglichkeit hierfür minderte (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 WStVO) oder dass er Rohstoffe oder Erzeugnisse entgegen dem ordnungsgemäßen Wirtschaftsablauf vernichtete, beiseiteschaffte, zurückhielt oder im Werte minderte (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 WStVO).“

Für minder schwere Fälle waren Gefängnis- und/oder Geldstrafen vorgesehen (§ 1 Abs. 2 WStVO).

Zur Vorbereitung der „Aktion Rose“ wurden eine Vielzahl von eigens für diese Aufgabe ausgesuchten Richtern und Staatsanwälten an das Kreisgericht Bützow abgeordnet. Es wurden gesonderte Strafkammern sowie ein auswärtiger Berufungssenat eingerichtet, um die Verfahren innerhalb kürzester Zeit rechtskräftig abzuschließen. Auf staatsanwaltlicher Seite wurde die Aktion von dem Vertreter des Generalstaatsanwalts der DDR, Staatsanwalt S., geleitet und überwacht. Über Sinn und Bedeutung der Aktion wurden die Beteiligten bei Beginn ihrer Tätigkeit unterrichtet. Während der Dauer der Aktion wurden regelmäßige Dienstbesprechungen durchgeführt. Aufgrund dieser Unterrichtungen war dem Angeklagten bekannt, dass der wesentliche Zweck der Aktion darin bestand, mit Hilfe des Strafrechts in den Besitz der Hotels und Pensionen der Beschuldigten zu gelangen.

Eingeleitet wurden die Strafverfahren durch eine generalstabsmäßig organisierte Polizeiaktion, in deren Rahmen etwa 400 Volkspolizisten sämtliche Hotels und Pensionen der Ostseeküste einschließlich der Insel Rügen nach Belastungsmaterial, wie z. B. gehorteten Nahrungsmitteln, Heizmaterial etc., durchsuchten. Fast alle Beteiligten wurden inhaftiert, die Hotels und Pensionen wurden beschlagnahmt. Der Angeklagte fertigte in diesem Zeitraum täglich etwa zwei Anklagen, die über Staatsanwalt S. an das Kreisgericht Bützow weitergeleitet wurden. Zweimal trat der Angeklagte auch als Sitzungsvertreter in der Hauptverhandlung auf.

In den neun Fällen, die Gegenstand des angefochtenen Urteils sind, wurde den bereits inhaftierten Hoteliers im Wesentlichen zur Last gelegt, bewirtschaftete Rohstoffe und Erzeugnisse – insbesondere Brennmaterialien, Getreide, Fleischwaren und Zucker – ohne Bezugsberechtigung erworben (Verstoß gegen § 4 Abs. 1 WStVO) oder sie durch im Einzelnen unterschiedliche Handlungen ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch entzogen oder sie beiseitegeschafft zu haben (Verstöße gegen § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 WStVO).

Sämtliche Hoteliers wurden zu teilweise langjährigen Haftstrafen (bis zu fünf Jahren Zuchthaus) verurteilt. In allen Fällen wurde ihr Vermögen eingezogen. Die Verurteilten mussten die verhängten Freiheitsstrafen nur zu einem geringen Teil verbüßen. In der Regel wurden sie nach Abschluss der Vermögenseinziehung aus der Haft entlassen. Einige wurde die Möglichkeit eingeräumt, ihre ehemals eigenen, aufgrund der Verurteilung dem Staat gehörenden Objekte als Pächter zu nutzen.

II.

Der strafrechtlichen Ahndung der Taten des Angeklagten im Zusammenhang mit der „Aktion Rose“ stehen keine Verfahrenshindernisse entgegen. Insbesondere ist keine Verfolgungsverjährung eingetreten. Die Verjährung hat mit Rücksicht auf ein in der Staatspraxis der DDR wurzelndes quasi-gesetzliches Verfolgungshindernis geruht. Die Verfolgung ist auch nicht durch in der DDR erlassene Amnestien ausgeschlossen (vgl. BGHSt 41, 247, 248 m. w. N.).

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet, soweit sie sich gegen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen wendet und die Beweiswürdigung beanstandet. Insofern hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.

3. Den Vorwurf der Freiheitsberaubung hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO aus der Strafverfolgung ausgeschieden.

4. Hinsichtlich der dem Schuldspruch wegen Rechtsbeugung zugrundeliegenden Rechtsanwendung hat die Revision teilweise Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat sich der Angeklagte durch die Erhebung der Anklage in den neun Strafverfahren der „Aktion Rose“, die Gegenstand des angefochtenen Urteils sind, nicht der täterschaftlich begangenen Rechtsbeugung schuldig gemacht.

a) Der Angeklagte war als Staatsanwalt zwar Beamter im Sinne des § 336 StGB (in der zur Tatzeit in der DDR geltenden Fassung des Strafgesetzbuchs vom 15. Mai 1871; vgl. RGSt 69, 213, 214), wie er auch die täterschaftlichen Voraussetzungen der Nachfolgevorschriften des § 244 StGB-DDR (vom 12. Januar 1968) und des § 339 StGB n. F. erfüllte. Auch oblag ihm mit der Entscheidung über die Anklageerhebung in den ihm zugewiesenen Verfahren im Sinne dieser Vorschriften die Entscheidung einer Rechtssache. Dieses Tatbestandsmerkmal, das voraussetzt, dass der Täter wie ein Richter in einem rechtlich vollständig geregelten Verfahren zu entscheiden hat und dabei einen gewissen Grad sachlicher Unabhängigkeit genießt, ist bei staatsanwaltlichen Anstellungsverfügungen und auch bei Anklageerhebungen ehemaliger DDR-Staatsanwälte im Regelfall erfüllt (BGHSt 40, 169, 177; 41, 247, 249). Umstände, die hier eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind auch unter Berücksichtigung der engen Führung und Überwachung der an der „Aktion Rose“ beteiligten Richter und Staatsanwälte nicht gegeben.

b) Durch die Erhebung der Anklagen in den in Rede stehenden neun Fällen hat der Angeklagte aber nicht selbst das Recht gebeugt:

aa) Bei der Prüfung, ob sich ein Richter oder Staatsanwalt der DDR-Justiz der Rechtsbeugung gemäß § 336 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung oder (ab 1. Juli 1968) des § 244 StGB-DDR bzw. des § 339 StGB n. F. schuldig gemacht hat – schon bei der Prüfung des objektiven Tatbestandes, im Übrigen im Hinblick auf die innere Tatseite –, ist zu berücksichtigen, dass es um die Beurteilung von Handlungen geht, die in einem anderen Rechtssystem vorgenommen worden sind. Die besonderen Züge dieses Rechtssystems sind bei der Prüfung der Frage, ob die Handlung gesetzwidrig im Sinne des § 244 StGB-DDR gewesen ist bzw. im Sinne des § 336 StGB vom 15. Mai 1871 oder des § 339 StGB n. F. das Recht gebeugt hat, zu beachten. An einer gesetzwidrigen Entscheidung wie auch an einer Beugung des Rechts hat es grundsätzlich gefehlt, wenn die Handlung des Richters oder Staatsanwalts vom Wortlaut des Rechts der DDR gedeckt war. Das gilt regelmäßig auch, soweit der Wortlaut des Gesetzes – wie in vielen Vorschriften – mehrdeutig war. Das System der auf Vereinheitlichung und Durchsetzung der sozialistischen Zielsetzung gerichteten Einflußnahmen ist zu berücksichtigen; da diese Einflußnahmen im Einklang mit der Staatszielbestimmung der DDR-Verfassung standen, kann eine Gesetzesverletzung nicht schon darin gefunden werden, dass sich der Staatsanwalt oder Richter von solchen Einflüssen hat bestimmen lassen. Auch ist zu beachten, dass es bei der Auslegung von Normen auf die Auslegungsmethoden der DDR, nicht auf die der Bundesrepublik Deutschland ankommt (BGHSt 40, 30, 40 f.; 40, 169, 177, 179).

Hiervon ausgehend ist eine Bestrafung von Richtern und Staatsanwälten der DDR wegen Rechtsbeugung nur in Fällen möglich, in denen die Rechtswidrigkeit der Entscheidung so offensichtlich war und insbesondere die Rechte anderer, hauptsächlich ihre Menschenrechte, derart schwerwiegend verletzt worden sind, dass sich die Entscheidung als Willkürakt darstellt. Als durch Willkür gekennzeichnete offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzungen sind Fälle zu bewerten, in denen Straftatbestände unter Überschreitung des Gesetzeswortlauts oder unter Ausnutzung ihrer Unbestimmtheit bei der Anwendung derart überdehnt worden sind, dass eine Bestrafung, zumal mit Freiheitsstrafe, als offensichtliches Unrecht anzusehen ist. Ferner wird eine willkürliche Menschenrechtsverletzung in dem dargelegten Sinne anzunehmen sein, wenn die verhängte Strafe in einem unerträglichen Missverhältnis zu der Handlung gestanden hat, so dass die Strafe, auch im Widerspruch zu Vorschriften des DDR-Strafrechts, als grob ungerecht erscheinen muss. Des Weiteren ist an schwere Menschenrechtsverletzungen im Hinblick auf die Art und Weise der Durchführung von Verfahren, insbesondere Strafverfahren, sowie an Fälle zu denken, in denen die Strafverfolgung und die Bestrafung überhaupt nicht der Verwirklichung von Gerechtigkeit (Art. 86 der DDR-Verfassung), sondern der Ausschaltung des politischen Gegners oder einer bestimmten sozialen Gruppe gedient haben (BGHSt 40, 30, 43).

bb) Bei Anlegung dieser Maßstäbe gilt für den Angeklagten: Eine Rechtsbeugung kann nicht schon darin gesehen werden, dass der Angeklagte die von ihm verfassten Anklagen überhaupt auf die Vorschriften der Wirtschaftsstrafverordnung der DDR vom 23. September 1948 gestützt hat. Allerdings begegnen die vage gehaltenen Tatbestandsbeschreibungen dieser Verordnung jedenfalls in einer weiten Auslegung und zumal aus heutiger Sicht – rechtsstaatlichen Bedenken (vgl. auch BVerfGE 11, 150, 164). Mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Nachkriegs- und Besatzungszeit verstieß die Wirtschaftsstrafverordnung indes trotz ihrer weitreichenden Verbote und harten Sanktionen nicht als solche gegen überpositives Recht.

Sodann kann dem Angeklagten Rechtsbeugung auch nicht mit der Begründung vorgeworfen werden, dass die von ihm angeklagten Taten die Tatbestände der Wirtschaftsstrafverordnung nicht erfüllt hatten oder die Beschuldigten dieser Taten nicht hinreichend verdächtig gewesen waren: Nach den Ergebnissen der polizeilichen Durchsuchungen und Beschlagnahmen bestand in allen vom Angeklagten angeklagten Fällen der hinreichende Verdacht, dass die betroffenen Beschuldigten – entsprechend den Vorwürfen der jeweiligen Anklagen – bewirtschaftete Rohstoffe oder Erzeugnisse ohne Bezugsberechtigung bezogen oder abgegeben und auch die Tathandlungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und/oder 2 WStVO begangen hatten. Bezogen auf diese Tatbestände erscheint zwar bei einer rechtsstaatlichem Verständnis verpflichteten Rechtsanwendung in der einen oder anderen vom Angeklagten angeklagten Sache zweifelhaft, ob durch die den Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen die erforderliche konkrete Gefahr für die Durchführung der Wirtschaftsplanung oder die Versorgung der Bevölkerung entstanden war. Ob dies der Fall war, bedarf hier indes keiner Entscheidung. Denn jedenfalls hat der Angeklagte mit der Bejahung der erforderlichen konkreten Gefahr in keinem Fall den Straftatbestand des § 1 Abs. 1 WStVO derart überdehnt, dass schon die Erhebung der Anklage als offensichtliches, lediglich als Willkürakt zu begreifendes Unrecht und schwerwiegender Verstoß gegen Menschenrechte anzusehen wäre. Dass die Anklagen objektiv nicht als reine Willkürakte bewertet werden können und schon als solche den Vorwurf der Rechtsbeugung verdienen, zeigt sich bereits daran, dass ohne sie auch eine angemessene strafrechtliche Ahndung der angeklagten und jedenfalls aus der Sicht der Zeit strafwürdigen Verhaltensweisen (etwa mit Geldstrafen in leichten Fällen oder auch mit kurzen Freiheitsstrafen) nicht möglich gewesen wäre.

5. Der Angeklagte hat sich aber – was das Landgericht nicht erörtert hat und von seinem Ansatz aus auch nicht zu erörtern brauchte – durch seine Beteiligung an der „Aktion Rose“ der Beihilfe zur Rechtsbeugung schuldig gemacht. Dabei stellt sich jede Anklage, die das Landgericht als täterschaftlich begangene Rechtsbeugung gewertet hat, als ein selbständiger Fall der Beihilfe dar.

a) Die mit den Verfahren befassten Richter des Kreisgerichts Bützow haben auch bei Anlegung der gebotenen strengen Maßstäbe – in jedem der neun dem Angeklagten angelasteten Fälle durch die Verurteilung der Beschuldigten zu Zuchthaus- oder Gefängnisstrafen unter gleichzeitiger Anordnung der Vermögenseinziehung eine tatbestandsmäßige Rechtsbeugung begangen.

Allerdings erweisen sich die Urteile gegen die Hoteliers und Pensionsinhaber nicht schon deswegen als tatbestandsmäßig im Sinne des zur Tatzeit geltenden § 336 StGB (vom 15. Mai 1871), weil die Beschuldigten der angeklagten Vergehen und Verbrechen nach der Wirtschaftsstrafverordnung schuldig gesprochen worden sind. Die Schuldspruche mögen im Einzelfall bei einer rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechenden Auslegung bedenklich oder rechtsfehlerhaft sein. Die Feststellungen des Landgerichts tragen aber nicht den Vorwurf, dass die Richter die Straftatbestände der Wirtschaftsstrafverordnung unter Überschreitung des Wortlauts der angewandten Vorschriften oder unter Ausnutzung ihrer Unbestimmtheit derart überdehnt hätten, dass schon die Schuldspruche nur als offensichtliches Unrecht angesehen werden könnten.

Der Rechtsbeugung haben sich die an der „Aktion Rose“ beteiligten Richter in den hier in Rede stehenden Fällen aber mit Blick auf die von ihnen festgesetzten Rechtsfolgen schuldig gemacht. Diese stehen zu dem von den Hoteliers und Pensionsinhabern durch die Verstöße gegen die Wirtschaftsstrafverordnung verwirklichten Unrecht in einem derart unerträglichen Missverhältnis, dass sie auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Nachkriegszeit und der durch sie beeinflussten Wertvorstellungen als grob ungerecht und offensichtlich willkürlich erscheinen. Das gilt besonders augenfällig – aber nicht nur – für die Sachen, in denen mit Blick auf die eher geringe Menge der (zudem über einen langen Zeitraum) insgesamt beiseite geschafften geschützten Güter die Taten erkennbar von geringer Schwere waren und sich bei unvoreingenommener Betrachtung die Annahme minder schwerer Fälle aufdrängte mit der Folge, dass Vermögenseinziehung und Zuchthausstrafe als Rechtsfolgen von vornherein nicht in Betracht gekommen wären.

Entsprechend dem vom Landgericht festgestellten Zweck der Aktion haben sich die beteiligten Richter bei der Entscheidungsfindung erkennbar nicht von dem Bemühen um die Festsetzung von dem Unrechtsgehalt der Taten und der Schuldschwere angemessenen Sanktionen leiten lassen. Es ging ihnen vielmehr ausschließlich darum, unter Missbrauch des Strafrechts das von der politischen Führung vorgegebene verfahrensfremde Ziel der Enteignung der Hoteliers und Pensionsbesitzer zu erreichen. Schon dies allein rechtfertigt – unabhängig von dem Ausmaß des Missverhältnisses zwischen Tatschwere und verhängter Sanktion im Einzelfall – den Vorwurf der Rechtsbeugung.

b) Der Angeklagte hat durch die Erhebung der Anklagen in den hier in Rede stehenden neun Fällen den im Hauptverfahren tätigen Strafrichtern zu den von ihnen begangenen Taten der Rechtsbeugung im Sinne des zur Tatzeit geltenden § 49 StGB – wie auch der Nachfolgevorschriften des § 22 Abs. 2 Nr. 1 StGB-DDR und des § 27 StGB – Beihilfe geleistet. Seine Unterstützung hat er – wie § 49 StGB (in der im Jahre 1953 geltenden Fassung) es voraussetzt – wissentlich erbracht. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen war er aufgrund der zu Beginn der „Aktion Rose“ erfolgten Einweisung und der regelmäßigen Dienstbesprechungen über deren Sinn und Zweck unterrichtet, so dass ihm bewusst war, dass die von ihm mit der Anklageerhebung eingeleiteten Verfahren entsprechend diesem Zweck mit gesetzwidrigen und rechtsbeugenden Entscheidungen abgeschlossen würden. Dass die Anklageerhebungen durch den Angeklagten nicht selbst tatbestandsmäßige Rechtsbeugungen waren, steht der Strafbarkeit dieser Handlungen unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe zur Rechtsbeugung nicht entgegen. Auch wenn er sich mit den Anklagen nicht selbst der (täterschaftlichen) Rechtsbeugung schuldig gemacht hat, stellen sich diese Handlungen als Förderung fremder rechtswidriger Taten ihrerseits als rechtswidrig dar. Ein rechtmäßiges Verhalten durch Verweigerung der Anklagen oder der Beteiligung an der „Aktion Rose“ wäre dem Angeklagten auch dann zumutbar gewesen, wenn er als Folge eines solchen Verhaltens Nachteile für sein berufliches Fortkommen als Staatsanwalt hätte befürchten müssen. Nach den Feststellungen des sachverständig beratenen Landgerichts hat es auch kritische, als „formal und verschnörkelt“ bezeichnete Richter und Staatsanwälte gegeben, die erhebliche Skrupel wegen der gewählten Vorgehensweise hatten und die daraufhin ausgetauscht wurden, ohne dass ihnen etwa Strafverfolgung gedroht hätte (vgl. auch Müller, SED-Staats- und Parteiführung der DDR am Beispiel der Aktion Rose 1995, S. 147 ff.).

6. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich insoweit nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt – schon wegen der obligatorischen Strafmilderung nach § 27 StGB – zur Aufhebung des Strafausspruchs.

AthingTolksdorfErnemann
Meyer-GoßnerSolin-Stojanovic