Anträge auf Revisionsentscheidung und Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 599/91
- Datum
- 12.12.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist nur zulässig, wenn er binnen der einwöchigen Frist nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses gestellt wird.
Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, wenn die Revisionsbegründung nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist von einem Monat eingeht.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, wenn die versäumte Handlung entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO bis zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags nicht nachgeholt worden ist.
Ist die gesetzlich vorgeschriebene Nachholung der versäumten Handlung nicht erfolgt, tritt die Frage eines Verschuldens des Antragstellers für die Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags zurück.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Halle, 19. Februar 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 599/91 in der Strafsache gegen Erich P █ aus █████████, dort geboren am █████████████████████, zur Zeit in Haft, wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Dezember 1991
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Bezirksgerichts Halle vom 19. Februar 1991 werden als unzulässig verworfen.
Gründe
1. Der Angeklagte hat gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Halle vom 19. Juli 1991, durch den seine Revision gegen das Urteil vom 19. Februar 1991 als unzulässig verworfen wurde, „Protest“ und „Einspruch“ eingelegt. Diese sind gemäß § 300 StPO als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO aufzufassen. Der Antrag ist unzulässig, da er nicht innerhalb der ab Zustellung des Beschlusses (25. Juli 1991) laufenden Frist von einer Woche gestellt worden ist. Der Antrag wäre im Übrigen aber auch unbegründet, da das Bezirksgericht die Revision zu Recht als unzulässig verworfen hat, weil innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist von einem Monat keine Revisionsbegründung eingegangen ist.
2. Dem Angeklagten kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gewährt werden. Es kann dahinstehen, ob den Angeklagten an der Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung und an der Versäumung der Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein Verschulden trifft. Der Wiedereinsetzungsantrag ist nämlich schon deshalb unzulässig, weil die versäumte Handlung (Begründung der Revision) entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO bis jetzt nicht nachgeholt worden ist.
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