Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen sexueller Nötigung verworfen; Gesamtstrafenbildung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 59/92
Datum
17.03.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hat Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund wegen sexueller Nötigung eingelegt. Zentrales Prüfungsthema war, ob revisionsrechtliche Fehler vorliegen und wie frühere Strafen in die Gesamtstrafenbildung einzubeziehen sind. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, bestätigt die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten unter Einbeziehung früherer Strafen und stellt keine zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler fest. Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe sind zuvor rechtskräftig verhängte Strafen einzubeziehen und gemäß § 55 StGB zusammenzurechnen.

3

Der Bundesgerichtshof kann im Rahmen der Revisionsentscheidung Feststellungen zur Gesamtstrafenbildung treffen, soweit diese für die Entscheidung erforderlich sind.

4

Die Kosten des Rechtsmittels hat der unterlegene Revisionsführer zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 22. Oktober 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 59/92 BESCHLUSS vom 17. März 1992 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] ohne festen Wohnsitz, Michael H[REDACTED::<2>] 964 in U[REDACTED::<3>], zur Zeit in Haft, geboren am [REDACTED::<4>], wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. März 1992 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22. Oktober 1991 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Unna vom 16. August 1990 verhängten Strafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt wird (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1 mit weit. Nachw.). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

MaatzMeyer-GoßnerBasdorf
SteindorfTolksdorf