Revision wegen sexueller Nötigung verworfen; Gesamtstrafenbildung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 59/92
- Datum
- 17.03.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe sind zuvor rechtskräftig verhängte Strafen einzubeziehen und gemäß § 55 StGB zusammenzurechnen.
Der Bundesgerichtshof kann im Rahmen der Revisionsentscheidung Feststellungen zur Gesamtstrafenbildung treffen, soweit diese für die Entscheidung erforderlich sind.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der unterlegene Revisionsführer zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 22. Oktober 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 59/92 BESCHLUSS vom 17. März 1992 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] ohne festen Wohnsitz, Michael H[REDACTED::<2>] 964 in U[REDACTED::<3>], zur Zeit in Haft, geboren am [REDACTED::<4>], wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. März 1992 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22. Oktober 1991 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Unna vom 16. August 1990 verhängten Strafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt wird (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1 mit weit. Nachw.). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Maatz | Meyer-Goßner | Basdorf | |||
| Steindorf | Tolksdorf |