Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch zu §316 StGB geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 598/99
Datum
13.01.2000
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Cottbus ein. Der BGH ändert den Schuldspruch dahin, dass statt einer Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung die Tat als fahrlässige Trunkenheit im Verkehr (§316 StGB) zu werten ist; sonstige Rügen werden verworfen. Begründend führt der Senat an, dass keine konkrete Gefährdung anderer Personen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert festgestellt ist; die Rechtsfolgen bleiben unverändert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung nach § 315c StGB (fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung) setzt das Vorliegen einer konkreten Gefährdung anderer Personen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert voraus; die Gefährdung des eigenen Fahrzeugs fällt nicht unter den Schutzbereich des § 315c StGB.

2

Liegt keine derartige konkrete Gefährdung vor, kann eine tatbestandliche Bewertung als fahrlässige Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) geboten sein, wenn der Täter alkoholbedingt fahruntüchtig war.

3

Die Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist nicht ausgeschlossen, wenn sich ergibt, dass der Angeklagte sich gegen die geänderte Tatwürdigung nicht wirksamer hätte verteidigen können.

4

Eine Änderung des Schuldspruchs führt nicht automatisch zu abweichenden Rechtsfolgen, wenn die erstinstanzliche Rechtsfolgenbemessung bereits alle relevanten Umstände berücksichtigt hat und ersichtlich keine mildere Sanktion zu erwarten ist.

Vorinstanzen

Landgericht Cottbus, 12. Mai 1999

Rubrum

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Januar 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 12. Mai 1999, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der Erpressung, der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erpressung, schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und unerlaubten Entfernens vom Unfallort unter Einbeziehung dreier Vorverurteilungen zur Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt zur Änderung des Schuldspruchs, soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt worden ist; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Feststellungen stieß der stark alkoholisierte Angeklagte (BAK über 2 ‰) mit dem von ihm ohne Fahrerlaubnis auf öffentlichem Verkehrsgrund geführten Pkw der Mutter des Geschädigten N. gegen die Außenmauer eines massiv gebauten Abstellraumes, wobei er hatte erkennen können und müssen, dass er alkoholbedingt fahruntüchtig war. Dem Abstellraum und den darin gelagerten Gegenständen „drohte“ dadurch „bedeutender Sachschaden“; an dem Fahrzeug entstand „wirtschaftlicher Totalschaden“ (UA 19/20).

Der Senat ändert den Schuldspruch wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung dahin ab, dass der Angeklagte lediglich der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1, 2 StGB) schuldig ist, weil die konkrete Gefährdung einer anderen Person oder fremder Sachen von bedeutendem Wert – mit Ausnahme des dem Angeklagten nicht gehörenden Fahrzeugs, dessen Gefährdung aber vom Schutzbereich des § 315c StGB nicht erfasst ist (vgl. BGHSt 27, 40; BGH NStZ 1992, 233; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 315c Rdn. 17 m.w.N.) – nicht festgestellt ist. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn der – geständige – Angeklagte hatte sich gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.

Von der Schuldspruchänderung bleibt der Rechtsfolgenausspruch unberührt. In Anbetracht der Ausführungen des Landgerichts zur Rechtsfolgenbemessung (UA 29 ff.) ist auszuschließen, dass die verhängte Einheitsjugendstrafe oder die Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bei Berücksichtigung des geänderten Schuldspruchs geringer ausgefallen wäre.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 74, 109 Abs. 2 JGG.

Meyer-GoßnerAthingErnemann
KuckeinSolin-Stojanovic

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