Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Dolmetscher erklärte seine allgemeine Vereidigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 598/97
Datum
19.02.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund wegen versuchter Vergewaltigung ein. Der BGH prüfte, ob nach §349 Abs.2 StPO ein Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten vorliegt und ob die Rüge nach §189 GVG zur Vereidigung des Dolmetschers trägt. Die Revision wird als unbegründet verworfen; die Rüge ist unzulässig und in der Sache unbegründet, weil die Sitzungsniederschrift die Erklärung des Dolmetschers dokumentiert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision wird nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet verworfen, wenn die richterliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Die Rüge nach §189 GVG, ein Dolmetscher habe sich nicht auf seine allgemeine Vereidigung berufen, ist unzulässig bzw. unbegründet, sofern die Sitzungsniederschrift den Umstand dokumentiert, dass der Dolmetscher seine allgemeine Vereidigung erklärt hat.

3

Die Erklärung des Dolmetschers im Rahmen seiner Angaben zur Person, er sei allgemein vereidigt, genügt zur Geltung der Vereidigungsanforderung.

4

Eine formale Protokollvermerkstellung ersetzt nicht die Feststellung der Vereidigung, soweit die Sitzungsniederschrift eine ausdrückliche Erklärung des Dolmetschers enthält.

Vorinstanzen

Landgericht Stralsund, 14. Februar 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 598/97 vom 19. Februar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchter Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Februar 1998 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 14. Februar 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die auf § 189 GVG gestützte Rüge der Revision, der Dolmetscher R. habe sich nicht auf seine allgemeine Vereidigung berufen, die allgemeine Vereidigung sei vielmehr nur – rechtsfehlerhaft – in einem Protokollvermerk festgelegt worden, ist unzulässig und wäre im Übrigen unbegründet: Ausweislich der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung

Gründe

hat der Dolmetscher – was die Revision nicht mitteilt – im Rahmen seiner Aussage zur Person erklärt, dass er allgemein vereidigt sei; das genügt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 189 GVG Rdnr. 2).

AthingTolksdorfErnemann
Meyer-GoßnerSolin-Stojanovic